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14. Die Dauer des Rechtsschutzes.
der Gegenwart in gewissen Grenzen gesagt werden kann,
was ein Schriftsteller der älteren Neuzeit von den Druckern
des 15. Jahrhunderts versichert: „sie hätten für neue Bücher ¬
nicht zu sorgen gehabt, da deren genug vorhanden ¬
gewesen seien. Wer ehemals ein Verlagsgeschäft
gründen wollte, ohne einen Stamm älterer Unternehmungen ¬
zu erwerben, der mußte schon geraume Zeit vorher ¬
litterarische Verbindungen anknüpfen und Unternehmungen ¬
vorbereiten, um da, wo er die Welt mit seinem
Vorhaben bekannt machte, nicht mit leerer Hand zu erscheinen. ¬
Dessen ist der Anfänger, wenn er will, heutzutage ¬
überhoben; er braucht für keine neue Bücher zu
sorgen, „da deren genug vorhanden sind." Er braucht
nur einen Katalog der älteren gangbaren Litteratur anzulegen ¬
und Register darüber zu führen, bis wann der
Schutz angesehener Verlagsrechte zu Ende geht. Auch
dies wird ihm erleichtert, da von zwei Stellen aus die
erlöschenden Verlagsrechte Deutschlands und Österreichs
periodisch kundgegeben werden. An Anregungen aus
schriftstellerischen Kreisen, dies oder jenes ältere Buch mit
einer Einleitung u. dgl. von neuem herauszugeben, da
die Originalausgabe und die vorhandenen Wiederabdrücke
zu teuer oder zu mangelhaft seien, wird es ihm durchaus
nicht fehlen.
Die seit 1867 erschienenen befugten Nachdrücke
würden einen ansehnlichen Katalog bilden können, allein
schon aus den Gesamttiteln der Kollektivunternehmungen,
welche die Zahl ihrer Bände und Bändchen nach der
Hundert und der Tausend zählen, ließe sich ein kleiner