Volltext : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

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14.  Die  Dauer  des  Rechtsschutzes.
der  Gegenwart  in  gewissen  Grenzen  gesagt  werden  kann,
was  ein  Schriftsteller  der  älteren  Neuzeit  von  den  Druckern
des  15.  Jahrhunderts  versichert:  „sie  hätten  für  neue  Bücher ¬
  nicht  zu  sorgen  gehabt,  da  deren  genug  vorhanden ¬
  gewesen  seien.  Wer  ehemals  ein  Verlagsgeschäft
gründen  wollte,  ohne  einen  Stamm  älterer  Unternehmungen ¬
  zu  erwerben,  der  mußte  schon  geraume  Zeit  vorher ¬
  litterarische  Verbindungen  anknüpfen  und  Unternehmungen ¬
  vorbereiten,  um  da,  wo  er  die  Welt  mit  seinem
Vorhaben  bekannt  machte,  nicht  mit  leerer  Hand  zu  erscheinen. ¬
  Dessen  ist  der  Anfänger,  wenn  er  will,  heutzutage ¬
  überhoben;  er  braucht  für  keine  neue  Bücher  zu
sorgen,  „da  deren  genug  vorhanden  sind."  Er  braucht
nur  einen  Katalog  der  älteren  gangbaren  Litteratur  anzulegen ¬
  und  Register  darüber  zu  führen,  bis  wann  der
Schutz  angesehener  Verlagsrechte  zu  Ende  geht.  Auch
dies  wird  ihm  erleichtert,  da  von  zwei  Stellen  aus  die
erlöschenden  Verlagsrechte  Deutschlands  und  Österreichs
periodisch  kundgegeben  werden.  An  Anregungen  aus
schriftstellerischen  Kreisen,  dies  oder  jenes  ältere  Buch  mit
einer  Einleitung  u.  dgl.  von  neuem  herauszugeben,  da
die  Originalausgabe  und  die  vorhandenen  Wiederabdrücke
zu  teuer  oder  zu  mangelhaft  seien,  wird  es  ihm  durchaus
nicht  fehlen.
Die  seit  1867  erschienenen  befugten  Nachdrücke
würden  einen  ansehnlichen  Katalog  bilden  können,  allein
schon  aus  den  Gesamttiteln  der  Kollektivunternehmungen,
welche  die  Zahl  ihrer  Bände  und  Bändchen  nach  der
Hundert  und  der  Tausend  zählen,  ließe  sich  ein  kleiner
            
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