Contents : ¬Der Irrtum als Ursache nichtiger Verträge (2)

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In  der  Tat,  wenn  ich  jemanden  schlage,  betrüglich  hintergehe ¬
  oder  sein  negotium  führe,  z.  B.  seinen  Hund  füttere,  so
kann  niemand  hiervon  betroffen  werden,  als  eben  er  selbst.
Bilde  ich  mir  ein,  einen  anderen  zu  treffen,  so  kann  dies  an
der  Sachlage  nichts  ändern.  Genau  so  verhält  es  sich  allerdings ¬
  mit  einem  an  eine  bestimmte  Person  gesandten  Vertragsantrage. -
  Nur  mit  dieser  Person,  nicht  mit  einer  anderen,  an
welche  der  Antragsteller  dachte,  können  Vertragsverhandlungen
zustande  kommen  5).
Damit  soll  aber  auch  nicht  im  entferntesten  gesagt  werden.
dass  solche  Verhandlungen  ohne  weiteres  gültig  sind.  Das
Recht  verlangt  vielmehr  zu  gültigen  Verträgen  nicht  bloss  beiderseitige ¬
  Erklärungen,  sondern  auch  deren  übereinstimmenden  Sinn  6).
Wenn  also  z.  B.  auch  Jakob  mit  der  Lea  Vertragsverhandlungen ¬
  abschloss,  nicht  mit  der  Rahel,  so  bildeten  diese
doch  nicht  einen  consensus,  sondern  einen  dissensus;  denn
der  Sinn  der  beiden  Erklärungen  deckte  sich  nicht,  da  man
nach  Jakobs  siebenjähriger  Werbung  nicht  annehmen  kann,  dass
Lea  von  dem  Betruge  nichts  wusste.
Einen  wahren  Dissens  dieser  Art  behandeln  folgende  beiden
Stellen*):  l.  52  §  21  dig.  de  furtis  47,  2:
Cum  Titio  honesto  viro  pecuniam  credere  vellem  subjecisti ¬
  mihi  alium  Titium  egenum,  quasi  ille  esset  locuples,
et  nummos  acceptos  cum  eo  divisisti,  furti  tenearis,  quasi
ope  tua  consilioque  furtum  factum  sit:  sed  et  Titius  furti
tenebitur  und
lex  67  (66)  §  4  dig.  eodem:
Si  tu  Titium  mihi  commendaveris  quasi  idoneum  cui
crederem  et  ego  in  Titium  inquisii,  deinde  tu  alium  adducas ¬
  quasi  Titium,  furtum  facies,  quia  Titium  esse  hunc
credo,  scilicet  si  et  ille  qui  adducitur,  scit.
Die  Stellen  schweigen  gänzlich  über  die  Frage  des  Eigenstatt, ¬

so  wird  sie  nach  den  oben  dargelegten  allgemeinen  Auslegungsgrundsätzen ¬
  aus  dem  Wunsche  der  Partei  berichtigt  (§  133  BGB.).
5)  Vgl.  hierzu  Zitelmann  a.  a.  O.  S.  455  und  dagegen  Thomsen,  Die
rechtliche  Willensbestimmung,  Kiel  1882  S.  23—29.
*)  Spätere  Willensänderungen  sind  natürlich  völlig  gleichgültig.
*)  Vgl.  Savigny  III  S.  269,  372;  Brinz  1.  A.  S.  1413.
Leonhard,  Der  Irrtum  2.  Aufl.  II
            
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