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In der Tat, wenn ich jemanden schlage, betrüglich hintergehe ¬
oder sein negotium führe, z. B. seinen Hund füttere, so
kann niemand hiervon betroffen werden, als eben er selbst.
Bilde ich mir ein, einen anderen zu treffen, so kann dies an
der Sachlage nichts ändern. Genau so verhält es sich allerdings ¬
mit einem an eine bestimmte Person gesandten Vertragsantrage. -
Nur mit dieser Person, nicht mit einer anderen, an
welche der Antragsteller dachte, können Vertragsverhandlungen
zustande kommen 5).
Damit soll aber auch nicht im entferntesten gesagt werden.
dass solche Verhandlungen ohne weiteres gültig sind. Das
Recht verlangt vielmehr zu gültigen Verträgen nicht bloss beiderseitige ¬
Erklärungen, sondern auch deren übereinstimmenden Sinn 6).
Wenn also z. B. auch Jakob mit der Lea Vertragsverhandlungen ¬
abschloss, nicht mit der Rahel, so bildeten diese
doch nicht einen consensus, sondern einen dissensus; denn
der Sinn der beiden Erklärungen deckte sich nicht, da man
nach Jakobs siebenjähriger Werbung nicht annehmen kann, dass
Lea von dem Betruge nichts wusste.
Einen wahren Dissens dieser Art behandeln folgende beiden
Stellen*): l. 52 § 21 dig. de furtis 47, 2:
Cum Titio honesto viro pecuniam credere vellem subjecisti ¬
mihi alium Titium egenum, quasi ille esset locuples,
et nummos acceptos cum eo divisisti, furti tenearis, quasi
ope tua consilioque furtum factum sit: sed et Titius furti
tenebitur und
lex 67 (66) § 4 dig. eodem:
Si tu Titium mihi commendaveris quasi idoneum cui
crederem et ego in Titium inquisii, deinde tu alium adducas ¬
quasi Titium, furtum facies, quia Titium esse hunc
credo, scilicet si et ille qui adducitur, scit.
Die Stellen schweigen gänzlich über die Frage des Eigenstatt, ¬
so wird sie nach den oben dargelegten allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ¬
aus dem Wunsche der Partei berichtigt (§ 133 BGB.).
5) Vgl. hierzu Zitelmann a. a. O. S. 455 und dagegen Thomsen, Die
rechtliche Willensbestimmung, Kiel 1882 S. 23—29.
*) Spätere Willensänderungen sind natürlich völlig gleichgültig.
*) Vgl. Savigny III S. 269, 372; Brinz 1. A. S. 1413.
Leonhard, Der Irrtum 2. Aufl. II