Volltext : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 22 = N.F Bd. 10 (1884))

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Dr. Gustav Hartmann,

fahr bei Kauf einerseits und Miethe oder Pacht andererseits
noch nicht anerkannt habe, daß dieser einzelne Jurist wirklich
beim Kauf schlechthin Vertreter der von Cujacius generell
gebilligten Ansicht gewesen sei und daß unser Fragment ein
aus Versehen aufgenommenes Zeugniß jener singulären Auf-
fassung bilde. Doch auch diese letzte denkbare Ausflucht ist
in der That gründlichst verriegelt und verbaut.
Gesetzt immerhin es sei zur republikanischen Zeit noch
Gährung und Streit gewesen über die Behandlung der Ge-
fahr beim Kauf im Gegensatz zu der entsprechenden Behand-
lung bei Pacht oder Miethe. Jedenfalls ist im Anfang der
Kaiserzeit eine feste Abklärung der entscheidenden Principien
erfolgt. Es sind aus der verschiedenen. Zweckbestimmung von
Kauf und von Pacht oder Miethe die Consequenzen, im Ein-
klang mit der guten Treue, gezogen und in Fleisch und Blut
der Juristen übergegangen (s. auch Pernice, Labeo Bd. II,
S. 320 fg.) Es ist insbesondere Einigkeit erzielt über Gel-
tung und Sinn des Satzes: „pertecta emptione periculum
aä emptorem respicit“. Entscheidend dafür ist schon die
Weise, wie einerseits Proculus, andererseits Sabinus und
Cassius, bei den Erörterungen über das Tragen der Gefahr
seitens des Käufers als Gewährsmänner durch Paulus (Fr. 8
d. periculo et comm.) und Gajus (Fr. 35, § 5 d. contr.
empt.) angeführt werden. Ja zum Ueberfluß fehlt es für
den Africanus selbst nicht an einem ausdrücklichen Zeugniß
feiner vollen grundsätzlichen Uebereinstimmung mit den übrigen
Juristen. In dem nämlichen achten Buche der Quästionen,
welchem unser Fr. 33 locati entnommen worden ist, bespricht
Africanus noch den Fall, wo Beide, der Verkäufer und der
Käufer, wegen Mangels an gegenseitigem Vertrauen („quod
invicem parum fidei haberent“) bei einem selbsterwählten
Dritten die Waare wie den Preis zur Aufbewahrung gegeben

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