fühl, dass das gute Recht mit Füssen getreten werden kann, ohne
dass es dagegen eine Hilfe gibt.»
Für den unter dem Verdachte der Geisteskrankheit zu einer
Freiheitsstrafe und den damit verbundenen üblen Folgen Verurteilten
gibt es keine Hilfe: jede Beschwerdeerhebung war noch immer erfolglos! -
Oder sollte jemand die Ansicht haben, welche die französische
Regierung hatte, als sie sagte, dass von den in einer Reihe von
Jahren erhobenen Beschwerden dieser Art alle sich als unbegründet
erwiesen haben? sollte jemand glauben, dass auf dem Gebiete des
Irrenrechtes noch niemals gefehlt wurde?
Wer wagt es, der denkenden Menschheit diese Unwahrheit glauben
zu machen? Gab es nicht zu allen Zeiten Justizmorde dort, wo das
Verfahren möglichst gewissenhaft eingerichtet war und gewissenhaft
gehandhabt wurde? Sind Menschen nicht fehlbar? Ist die Medizin
eine Wissenschaft von unwandelbaren Wahrheiten? Nein, das Irrenrecht ¬
hat bestimmt eine Menge Opfer gefordert, und das Erschrickliche ¬
daran ist eben das, dass kein einziger Fall bckannt ist, in
welchem eines dieser Opfer rehabilitiert worden wäre.
Diese Einsicht, so nahe sie liegt, ist durch den Einfluss des
ärztlichen Standes lange unterdrückt und mit Erfolg niedergehalten
worden, bis endlich Gambetta dadurch, dass er die rechtsfreundliche
Vertretung eines Opfers des heutigen Irrenrechtes übernahm, alle
seine Bemühungen jedoch erfolglos sah, mit seinem in meiner Vorrede ¬
skizzirten Gesetzesvorschlage hervortrat. Die für Frankreich so
bedeutungsvolle Zeit des Krieges 1870 und 1871 hat dem Entwurfe
nicht die Gesetzeskraft verschaffen können, auch war das Feld für die
neue Rechtsanschauung nicht genügend vorbereitet gewesen. Nach
dem Kriege aber gab es für die Nation so vielerlei zu thun und
anzustreben, dass Gambettas Reformvorschlag wenigstens im grossen
Publikum vergessen wurde. Im Stillen arbeiteten die Arzte gegen
Gambettas Ideen, und so starb der grosse Mann, ohne diese wichtige ¬
Aufgabe seines Lebens erfüllt gesehen zu haben.
Die Beschwerdeführung ist nicht allein stets erfolglos; in den
meisten berechtigten Fällen unterbleibt sie ganz.
Welche Gründe sind es, die den unter dem Titel der Geisteskrankheit -
ungerechtfertigt seiner Freiheit Beraubten veranlassen, eine
Beschwerde überhaupt nicht zu erheben? — 1. Die Einschüchterung
des Betroffenen, der davor fürchtet, abermals in eine Anstalt ge¬