12.3.
Aus den Entscheidungen des k. Oberlandesgerichts München
144 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.
Schulden von den gemeinen, gewonnenen und er-
oberten und subsidär von beider Eheleute eigenen
Gütern bezahlt werden muffen; es könnte insbeson-
dere nicht in Tit. 611 §. 2 der Frau ein Reklama-
tionsrecht gegen Handlungen des Mannes eingeräumt
haben, welche dieser an dem Paraphernalgut oder
an den gemeinschaftlichen Gütern zum Schaden der
Frau vornimmt, eine Bestimmung, welche auch für
die Errungenschafts-Gemeinschaft Geltung hat. Smlg.
Bd. 3 S. 454. Urth. v. 26. Nov. HVNr. 5713.
Aus Len Entscheidungen -es K. Oberlandesgerichts
München.
§. 170 der StrPrO. Das Oberlandesgericht
München ist zur Verbescheidung von Beschwerden,
welche nach §.-170 Abs. 1 der RStPO. gegen ab-
lehnende Verfügungen der Oberstaatsanwälte anderer
Sprengel erhoben wurden, nicht zuständig, weil die
dem Oberlandesgerichte München auf Grund der
Bestimmungen des §. 9 des Einführungsgesetzes zum
Reichs-Gerichtsverfaffungsgesetze in Art. 41 des Aus-
führungsgesetzes zum letzteren Gesetze für das ganze
Königreich übertragene Zuständigkeit in Strafsachen
nur die in §. 123 Ziff. 2, 3, 5 des Reichsgerichts-
verfaffuugsgesetzes bezeichneten Revisionen und Be-
schwerden, nicht auch die in §. 170 Abs. 1 der
RStPO. zugelaffenen Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidungen umfaßt; diese vielmehr, infoferne sie in
einer in erster Instanz nicht vor das Reichsgericht
gehörigen Sache gestellt wurden, nach §. 170 Abs. 3
von dem Oberlandesgerichte zu bescheiden sind, des-
sen Oberstaatsanwalt die betreffende ablehnende Ver-
fügung erlaffen hat. Beschluß v. 20. Sept. 1880.
Redakt.; K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm 8! (Bitte
(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.