Full text : Hegler, August: ¬Das württembergische Privatrecht

.

§.  9.  Die  Verfolgung  und  Vertheidigung  der  Privatrechte.
hat  vor  Allem  das  dem  Gegner  Entzogene  (spolium)  zurückzuerstatten  und
den  Schaden  zu  ersetzen.
Der  ordentliche  Weg,  sein  bestrittenes  oder  angegriffenes  Recht
geltend  zu  machen,  ist  vielmehr  der  Re
tsweg,  die  Anrufung  des  Richters
welcher  zunächst  über  das  streitige  Recht  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden
und  sodann  nöthigenfalls  durch  Zwang  dem  zu  Recht  Erkannten  Geltung
zu  verschaffen  hat,  die  Gesammtheit  der  zur  Erreichung  dieses  Zwecks
erforderlichen  Akte  ist  de
r  Prozeß“  und  die  prozessuale  Handlung,  wodurch ¬
  die  Anrufung  des  Richters  geschieht,  ist  die  Klage.
2  Die  exceptio  spolii,  früher  eine  sog.  prozeßhindernde  Einrede,  ist  als  solche
beseitigt  C.P.O.  §.  247.  Ebenso  sind  die  besonderen  Privatstrafen  des  Röm.  Rechts
wegen  Selbsthülfe  und  hiemit  auch  die  Bestimmung  des  Landrechts  III,  24  §.  9
durch  Art.  12  des  Gesetzes  über  die  privatrechtlichen  Folgen  vom  5.  Septbr.  1839
aufgehoben.
Von  der  Selbsthülfe  ist  natürlich  zu  unterscheiden  die  bloße  Nichterfüllung
insbesondere  die  Zurückbehaltung  (Retention);  auch  ist  die  Selbsthülfe  in  der  Form
der  Nothwehr  gegen  einen  dringenden  rechtswidrigen  Angriff,  insbesondere  zur  Erhaltung ¬
  oder  sofortigen  Wiedererlangung  des  Besitzes  (juristischen  Besitzes  und  bloßen
Innehabens  s.  u.  §.  27  N.  6)  und  im  Falle  des  Nothstands  ausdrücklich  gestattet.
Vergl.  Reichs=Str.G.B.  §§.  53  und  54.
Die  deutschrechtliche  Pfändungsbefugniß  (vergl.  Reichspostgesetz  vom
28.  Oktober  1871  §§.  17  und  18)  hat  in  Württemberg  nur  sehr  beschränkt  gewohnheitsrechtlich ¬
  Geltung,  nämlich  nur  gegenüber  von  Vieh,  das  auf  fremden  Grundstücken ¬
  zu  Schaden  geht.  Näheres  s.  Wächter  §.  61  N.  16—23  und  Windscheid  §.  123.
3  Der  Prozeß  muß  sich  nach  gewissen  Regeln  bewegen,  welche  in  der  Lehre
vom  Civilprozeß  zu  entwickeln  sind,  er  hat  aber  auch  Wirkungen  nach  der  Seite  des
materiellen  Rechts  und  Lehren,  welche,  wie  die  Lehre  vom  Beweis,  mit  dem  materiellen
Recht  in  unmittelbarem  Zusammenhang  stehen  und  diese  sind  hier  zu  entwickeln.
Vergl.
Windscheid  §§.  122  und  133.
4  Der  Kläger  heißt  actor,  der  Beklagte  reus  oder  (bei  dinglichen  Klagen)
possessor,  Besitzer  s.  u.  N.  13.
Nicht  alle  Klagen  bezwecken  übrigens  einen  unmittelbaren  Zwang  des  Beklagten ¬
  zu  einer  Leistung,  in  manchen  Fällen  genügt  es,  selbst  ohne  daß  eine  Rechtsverletzung ¬
  bereits  vorliegt  oder  der  Anspruch  schon  fällig  ist,  an  der  Feststellung  des
Frage  gestellten  Rechts,  ohne  daß  vorläufig  eine  Verurtheilung  oder  Zwangsvollstreckung ¬
  erstrebt  wird.  Dies  ist  der  Fall  bei  den  sog.  Anerkennung
3=  oder  Fe
-.
stellungsklagen  C.P.O.  §.  231.
Gewisse  Klagen  sind  in  Bezug  auf  die  Parteirollen  gemischte  Klagen
(judicia  duplicia),  insofern  jede  Partei  ebenso  als  Kläger  wie  als  Beklagter  erscheint
und  auch  der  Kläger  verurtheilt  werden  kann,  während  sonst  vom  Fall  der  Widerklage ¬
  abgesehen  der  Kläger  niemals  verurtheilt,  sondern  höchstens  abgewiesen  werden
kann.  Es  sind  dies  die  drei  Theilungsklagen  (auf  Gemeinschafts-  und  Erbschafts¬
            
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