.
§. 9. Die Verfolgung und Vertheidigung der Privatrechte.
hat vor Allem das dem Gegner Entzogene (spolium) zurückzuerstatten und
den Schaden zu ersetzen.
Der ordentliche Weg, sein bestrittenes oder angegriffenes Recht
geltend zu machen, ist vielmehr der Re
tsweg, die Anrufung des Richters
welcher zunächst über das streitige Recht zu verhandeln und zu entscheiden
und sodann nöthigenfalls durch Zwang dem zu Recht Erkannten Geltung
zu verschaffen hat, die Gesammtheit der zur Erreichung dieses Zwecks
erforderlichen Akte ist de
r Prozeß“ und die prozessuale Handlung, wodurch ¬
die Anrufung des Richters geschieht, ist die Klage.
2 Die exceptio spolii, früher eine sog. prozeßhindernde Einrede, ist als solche
beseitigt C.P.O. §. 247. Ebenso sind die besonderen Privatstrafen des Röm. Rechts
wegen Selbsthülfe und hiemit auch die Bestimmung des Landrechts III, 24 §. 9
durch Art. 12 des Gesetzes über die privatrechtlichen Folgen vom 5. Septbr. 1839
aufgehoben.
Von der Selbsthülfe ist natürlich zu unterscheiden die bloße Nichterfüllung
insbesondere die Zurückbehaltung (Retention); auch ist die Selbsthülfe in der Form
der Nothwehr gegen einen dringenden rechtswidrigen Angriff, insbesondere zur Erhaltung ¬
oder sofortigen Wiedererlangung des Besitzes (juristischen Besitzes und bloßen
Innehabens s. u. §. 27 N. 6) und im Falle des Nothstands ausdrücklich gestattet.
Vergl. Reichs=Str.G.B. §§. 53 und 54.
Die deutschrechtliche Pfändungsbefugniß (vergl. Reichspostgesetz vom
28. Oktober 1871 §§. 17 und 18) hat in Württemberg nur sehr beschränkt gewohnheitsrechtlich ¬
Geltung, nämlich nur gegenüber von Vieh, das auf fremden Grundstücken ¬
zu Schaden geht. Näheres s. Wächter §. 61 N. 16—23 und Windscheid §. 123.
3 Der Prozeß muß sich nach gewissen Regeln bewegen, welche in der Lehre
vom Civilprozeß zu entwickeln sind, er hat aber auch Wirkungen nach der Seite des
materiellen Rechts und Lehren, welche, wie die Lehre vom Beweis, mit dem materiellen
Recht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und diese sind hier zu entwickeln.
Vergl.
Windscheid §§. 122 und 133.
4 Der Kläger heißt actor, der Beklagte reus oder (bei dinglichen Klagen)
possessor, Besitzer s. u. N. 13.
Nicht alle Klagen bezwecken übrigens einen unmittelbaren Zwang des Beklagten ¬
zu einer Leistung, in manchen Fällen genügt es, selbst ohne daß eine Rechtsverletzung ¬
bereits vorliegt oder der Anspruch schon fällig ist, an der Feststellung des
Frage gestellten Rechts, ohne daß vorläufig eine Verurtheilung oder Zwangsvollstreckung ¬
erstrebt wird. Dies ist der Fall bei den sog. Anerkennung
3= oder Fe
-.
stellungsklagen C.P.O. §. 231.
Gewisse Klagen sind in Bezug auf die Parteirollen gemischte Klagen
(judicia duplicia), insofern jede Partei ebenso als Kläger wie als Beklagter erscheint
und auch der Kläger verurtheilt werden kann, während sonst vom Fall der Widerklage ¬
abgesehen der Kläger niemals verurtheilt, sondern höchstens abgewiesen werden
kann. Es sind dies die drei Theilungsklagen (auf Gemeinschafts- und Erbschafts¬