Objekt : Steinbach, Emil: Commentar zu den Gesetzen vom 16. März 1884 über die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners betreffen und über die Abänderung einiger Bestimmungen der Concursordnung und des Executionsverfahrens

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zweiter  und  dritter  Instanz  erachtete  man  diese  Beweisauflage -
  für  ungeeignet,  da  dieselbe  nicht  zugleich  auf  die  Erwerbtitel -
  des  Rechts  gerichtet  war.
Dies  hatte  der  klagende  Theil  selbst  gefühlt  und  daher
schon  in  erster  Instanz  einen  die  Erwerbtitel  mitumfassenden
Beweis  theils  durch  Urkunden  theils  durch  eventuelle  Eideszuschiebung -
  angetreten,  und  von  der  letztern  in  der  Berufungs¬Beschwerdeschrift -
  zweiter  Instanz  abermals  und  in  ausgedehnterer -
  Weise  als  in  erster  Instanz  Gebrauch  gemacht.
Das  Hofgericht  forderte  die  Beklagte  zur  Erklärung  über
die  bei  ihm  angebrachte  weitere  eventuelle  Eidesdelation  unter
Androhung  des  Rechtsnachtheils,  daß  sonst  der  Eid  als  verweigert -
  werde  angesehen  werden,  auf  und  erließ,  nachdem
diese  Erklärung  versäumt  worden  war,  ein  die  Beklagte
verurtheilendes  Erkenntniß,  wogegen  die  Oberberufung  ergriffen -
  ward.
Der  zweite  Senat  des  großh.  Oberhofgerichts  (Sitzung
vom  30.  Mai  1845)  fand  die  Eidesdelation  in  der  Weise
wie  von  ihr  Gebrauch  gemacht  war,  nicht  zuläßig  und  erließ -
  ein  neues,  alle  thatsächlichen  Streitpuncte  umfassendes
Beweiserkenntniß.
Die  Entscheidungsgründe  enthielten  über  die  Beweisantretung -
  in  erster  und  zweiter  Instanz  und  über  das  dabei
eingehaltene  Verfahren  folgende  Erörterung:
„Diese  Beweisantretung  erscheint,  in  wie  weit  sie  über
den  Inhalt  der  amtlichen  Beweisauflage  hinausgeht,  als
eine  anticipirte,  weßwegen  auf  sie  alle  diejenigen  Grundsätze
Anwendung  finden,  welche  die  Prozeßordnung  über  den  anticipirten -
  Beweis  enthält.
Es  entstehen  daher  die  Fragen:
1)  ob  die  Beweismittel  von  der  Beschaffenheit  waren,
daß  sie  sich  zur  Anticipation  eigneten,  und
2)  ob  die  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz  das  Verfahren -
  eingehalten  haben,  welches  eingehalten  werden
mußte,  wenn  es  zuläßig  sein  sollte,  den  beklagten
Max-Planck-Institut  für
suropäische  Rechtsgeschichte
            
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