Volltext : Leist, Burkard Wilhelm: ¬Der römische Erbrechtsbesitz in seiner ursprünglichen Gestalt

37.  Buch.  1.  Tit.  §.  1598.  c.
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die  Gränze  setzte,  die  man  von  der  lex  Furia  her  gewohnt ¬
  war.  Man  kann  hienach  sehr  wohl  mit  Huschke
sagen,  daß  ungefähr  seit  der  lex  Furia  das  prätorische
Edict  sich  „zur  Ausbildung  einer  wirklichen  Erbfolge"
in  Thätigkeit  gesetzt  habe,  wenn  man  nur  die  beiden
anderen  Punkte  wegläßt,  daß  der  Prätor  sich  für  diesen
Zweck  erst  noch  wieder  der  „factischen  erbschaftlichen
Nachfolge"  d.  h.  des  Instituts  der  pro  herede  usucapio
habe  „bemächtigen"  müssen,  und  daß  der  Wendepunkt
selbst  die  lex  Furia  in  Gemäßheit  ihres  Inhalts  gewesen ¬
  sei?9
2)  Schließlich  ist  noch  eine  oben  bereits  dargestellte
Seite  der  bonorum  possessio  hervorzuheben,  welche
die  von  Huschke  versuchte  besondere  Anknüpfung  derselben
an  die  pro  herede  usucapio  3°)  vollends  unthunlich
79)  Vgl.  auch  noch  meine  Bon.  Poss.  I.  S.  59.
In  Anschluß  an  Savigny  und  Huschke  leitet  auch
80)
Köppen  (System  des  Erbr.  S.  22.  ff.)  den  Ursprung
der  bonorum  possessio  aus  der  pro  herede  usucapio
ab.  Es  ist  hier  noch  kurz  zu  skizziren,  in  welcher  besonderen ¬
  Formulirung  die  Frage  bei  diesem  Schriftsteller ¬
  auftritt.  Köppen  läßt  das  aus  den  Verrinen  erhaltene
  Stück  des  Edicts  ganz  bei  Seite,  und  lehnt
sich  lediglich  an  die  Ciceronischen  Stellen  de  part.
orat.  c.  28.  und  de  legib.  II.  19—21.  an.  Der  Prätor
war,  nach  ihm,  das  Organ  um  die  im  Volke  sich  bildende ¬
  Rechtsansicht,  daß  die  Cognaten  zur  Erbberechtigung ¬
  zuzulassen  seien,  in's  Werk  zu  setzen.  Als
Anknüpfungspunkt  diente  ihm  dazu  ein  Institut  des
geistlichen  Rechts,  die  pro  herede  usucapio.  In  alter
Zeit  concentrirte  sich  der  ganze  Nachlaß  im  heredium
d.  h.  dem  hinterlassenen  Grundstück,  auf  dem  die  Opfer
zu  verrichten  waren.  Man  nahm  an,  daß,  wer  dies
Grundstück  durch  Jahresfrist  in  Besitz  habe,  dem  zögernden ¬
  Erben  gegenüber  die  Erbschaft  ersitze,  aber
            
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