37. Buch. 1. Tit. §. 1598. c.
290
die Gränze setzte, die man von der lex Furia her gewohnt ¬
war. Man kann hienach sehr wohl mit Huschke
sagen, daß ungefähr seit der lex Furia das prätorische
Edict sich „zur Ausbildung einer wirklichen Erbfolge"
in Thätigkeit gesetzt habe, wenn man nur die beiden
anderen Punkte wegläßt, daß der Prätor sich für diesen
Zweck erst noch wieder der „factischen erbschaftlichen
Nachfolge" d. h. des Instituts der pro herede usucapio
habe „bemächtigen" müssen, und daß der Wendepunkt
selbst die lex Furia in Gemäßheit ihres Inhalts gewesen ¬
sei?9
2) Schließlich ist noch eine oben bereits dargestellte
Seite der bonorum possessio hervorzuheben, welche
die von Huschke versuchte besondere Anknüpfung derselben
an die pro herede usucapio 3°) vollends unthunlich
79) Vgl. auch noch meine Bon. Poss. I. S. 59.
In Anschluß an Savigny und Huschke leitet auch
80)
Köppen (System des Erbr. S. 22. ff.) den Ursprung
der bonorum possessio aus der pro herede usucapio
ab. Es ist hier noch kurz zu skizziren, in welcher besonderen ¬
Formulirung die Frage bei diesem Schriftsteller ¬
auftritt. Köppen läßt das aus den Verrinen erhaltene
Stück des Edicts ganz bei Seite, und lehnt
sich lediglich an die Ciceronischen Stellen de part.
orat. c. 28. und de legib. II. 19—21. an. Der Prätor
war, nach ihm, das Organ um die im Volke sich bildende ¬
Rechtsansicht, daß die Cognaten zur Erbberechtigung ¬
zuzulassen seien, in's Werk zu setzen. Als
Anknüpfungspunkt diente ihm dazu ein Institut des
geistlichen Rechts, die pro herede usucapio. In alter
Zeit concentrirte sich der ganze Nachlaß im heredium
d. h. dem hinterlassenen Grundstück, auf dem die Opfer
zu verrichten waren. Man nahm an, daß, wer dies
Grundstück durch Jahresfrist in Besitz habe, dem zögernden ¬
Erben gegenüber die Erbschaft ersitze, aber