Metadata : Schanze, Oscar: Patentrechtliche Untersuchungen

Erste  Untersuchung.
24
mittheilungen  an  verschiedene  Personen  nicht  ohne  Weiteres  gleichgestellt ¬
  werden
Ferner  eine  Entscheidung  vom  7.  Oktober  189954):  „Soweit  es
sich  um  vor  Anmeldung  des  Patentes  hergestellte  Modelle  und
Zeichnungen  und  deren  Mittheilung  an  eine  grössere  Zahl  von  Personen ¬
  handelt,  so  ist  darin  eine  Vorbenutzung  der  Erfindung  im
Sinne  des  Patentgesetzes  nicht  zu  finden.  Die  zeichnerische  und
modellmässige  Darstellung  einer  gewerblichen  Einrichtung  fällt  in
das  Gebiet  der  Beschreibung,  die  durch  Worte,  ebenso  aber  auch
auf  jede  andere  sinnfällige  Weise  geschehen  kann.  Die  Beschreibung
soll  aber  nach  dem  Gesetze  die  Neuheit  einer  Erfindung  nur  ausschliessen, ¬
  wenn  sie  vermittelst  öffentlicher  Druckschriften  erfolgt
ist.  Die  offenkundige  Benutzung  einer  Erfindung  setzt  deren  Uebertragung ¬
  in  die  Praxis,  zum  Mindesten  also  die  erstmalige  Herstellung ¬
  des  patentirten  Gegenstandes,  mit  der  die  nutzbare  Anwendung ¬
  der  Erfindung  ihren  Anfang  nimmt,  voraus.  Die  Erläuterung
eines  fertiggestellten  neuen  Apparates  in  einer  Versammlung  oder
die  öffentliche  Ausstellung  eines  solchen  zu  dem  Zwecke,  ihn  den
Interessenten  bekannt  zu  geben,  mag  als  offenkundige  Benutzung
der  in  dem  Apparat  verkörperten  Erfindung  angesehen  werden,
ohne  Ausführung  des  erfundenen  Gegenstandes  kann  dagegen  eine
Benutzung  der  Erfindung  nicht  stattfinden.
Endlich  eine  Entscheidung  des  Patentamtes  vom  29.  März
1900  53):  „Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Patentamtes  und  des
Reichsgerichts  setzt  die  offenkundige  Benutzung,  wenn  es  sich  nicht
um  ein  Verfahren,  sondern  um  ein  Erzeugniss  handelt,  mindestens
die  erstmalige  Herstellung  des  Erfindungsgegenstandes  voraus,  weil
erst  aus  dieser  die  nutzbare  Anwendung  der  Erfindung  ihren  Anfang ¬
  nimmt.  Es  muss  also  zur  Herstellung  eines  gebrauchsfähigen
Gegenstandes  geschritten  und  dieser  muss  so  weit  gediehen  sein,
dass  an  dem  körperlich  Hergestellten  das  Wesen  der  Erfindung  erkannt ¬
  werden  kann.  Die  Objectivirung  der  Erfindung  in  Zeichnungen
und  selbst  in  Modellen  fällt  in  das  Gebiet  der  Beschreibung,  die  die
Neuheit  einer  Erfindung  nicht  schon  dann  ausschliesst,  wenn  sie  auf
einem  beliebigen  Wege  anderen  Sachverständigen  zur  Kenntniss
gekommen  ist,  sondern  nur  dann,  wenn  sie  vermittels  öffentlicher
Druckschriften  erfolgt  ist.  Auch  die  unmittelbar  für  die  Praxis  angefertigten ¬
  General-  und  Werkstattzeichnungen  stellen  keine  Benutzung ¬
  der  Erfindung  dar,  denn  sie  enthalten  keine  Herstellung
des  Erfindungsgegenstandes,  sondern  bereiten  diese  nur  vor.
54)  Ebenda  Bd.  VI  S.  23.
55)  Ebenda  Bd.  VI  S.  230  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer