Erste Untersuchung.
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mittheilungen an verschiedene Personen nicht ohne Weiteres gleichgestellt ¬
werden
Ferner eine Entscheidung vom 7. Oktober 189954): „Soweit es
sich um vor Anmeldung des Patentes hergestellte Modelle und
Zeichnungen und deren Mittheilung an eine grössere Zahl von Personen ¬
handelt, so ist darin eine Vorbenutzung der Erfindung im
Sinne des Patentgesetzes nicht zu finden. Die zeichnerische und
modellmässige Darstellung einer gewerblichen Einrichtung fällt in
das Gebiet der Beschreibung, die durch Worte, ebenso aber auch
auf jede andere sinnfällige Weise geschehen kann. Die Beschreibung
soll aber nach dem Gesetze die Neuheit einer Erfindung nur ausschliessen, ¬
wenn sie vermittelst öffentlicher Druckschriften erfolgt
ist. Die offenkundige Benutzung einer Erfindung setzt deren Uebertragung ¬
in die Praxis, zum Mindesten also die erstmalige Herstellung ¬
des patentirten Gegenstandes, mit der die nutzbare Anwendung ¬
der Erfindung ihren Anfang nimmt, voraus. Die Erläuterung
eines fertiggestellten neuen Apparates in einer Versammlung oder
die öffentliche Ausstellung eines solchen zu dem Zwecke, ihn den
Interessenten bekannt zu geben, mag als offenkundige Benutzung
der in dem Apparat verkörperten Erfindung angesehen werden,
ohne Ausführung des erfundenen Gegenstandes kann dagegen eine
Benutzung der Erfindung nicht stattfinden.
Endlich eine Entscheidung des Patentamtes vom 29. März
1900 53): „Nach der ständigen Rechtsprechung des Patentamtes und des
Reichsgerichts setzt die offenkundige Benutzung, wenn es sich nicht
um ein Verfahren, sondern um ein Erzeugniss handelt, mindestens
die erstmalige Herstellung des Erfindungsgegenstandes voraus, weil
erst aus dieser die nutzbare Anwendung der Erfindung ihren Anfang ¬
nimmt. Es muss also zur Herstellung eines gebrauchsfähigen
Gegenstandes geschritten und dieser muss so weit gediehen sein,
dass an dem körperlich Hergestellten das Wesen der Erfindung erkannt ¬
werden kann. Die Objectivirung der Erfindung in Zeichnungen
und selbst in Modellen fällt in das Gebiet der Beschreibung, die die
Neuheit einer Erfindung nicht schon dann ausschliesst, wenn sie auf
einem beliebigen Wege anderen Sachverständigen zur Kenntniss
gekommen ist, sondern nur dann, wenn sie vermittels öffentlicher
Druckschriften erfolgt ist. Auch die unmittelbar für die Praxis angefertigten ¬
General- und Werkstattzeichnungen stellen keine Benutzung ¬
der Erfindung dar, denn sie enthalten keine Herstellung
des Erfindungsgegenstandes, sondern bereiten diese nur vor.
54) Ebenda Bd. VI S. 23.
55) Ebenda Bd. VI S. 230 f.