98 Dritt. Abschn. Verhältn. d. B. G.B. z. d. Landesgesetzen. Art. 56.
*) Vgl. Vorbemerkung S. 96 oben. Auch diejenigen privatrechtlichen ¬
Vorschriften der Landesgesetze, welche sich in öffentlich-rechtlichen ¬
Gesetzen z. B. in Prozeßgesetzen befinden. Ueber den Begriff
des Privatrechts vgl. Kuhlenbeck, Von d. Pand. z. B. G.B. I S. 2.
Es handelt sich um alle Vorschriften des materiellen bürgerlichen ¬
Rechts im Gegensatz zum öffentlichen Recht, ein genaueres
Allgemeinkriterium ist nicht möglich, die Grenze läßt sich nicht
aprioristisch, sondern nur an der Hand der Rechtsentwicklung, ¬
die in den einzelnen Bundesstaaten zum Theile
sich verschieden gestaltet hat, in befriedigender Weise
bestimmen.
2) Unter Landesgesetz ist jede landesrechtliche Norm, auch
etwaiges Gewohnheitsrecht zu verstehen.
3) Vgl. §§. 85 (Verfassung einer Stiftung), 233 (Eigenthumserwerb ¬
des Fiskus an hinterlegtem Gelde oder Werthpapieren), 919
(Abmarkung von Grenzen), 1315 (Erlaubniß für Ausländer zur Eheschließung), ¬
1784 (Erlaubniß zur Uebernahme einer Vormundschaft)
1807 (Grundsätze, nach denen die Sicherheit einer Hypothek u. s w.
Es ist gleichgültig, ob der Vorbehalt auszu ¬
bestimmen ist), u. a. —
drücklich oder stillschweigend ausgesprochen ist.
Staatsverträge.
Artikel 56.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge,
die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem
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Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Reatz S. 35 (II Art. 30); R.V. Art. 54; Prot. VI S. 365—367.
*) Vgl. Note 1 zu Art. 32 S. 64 oben (Staatsverträge des Reichs)
An sich würden die Staatsverträge der Bundesstaaten, soweit sie privatrechtliche ¬
Bestimmungen enthalten, unter Art. 55 fallen, da sie
Rechtsnormen, also Gesetze im Sinne des Einf.Ges. sind und den in den
Landesstaatsverträgen enthaltenen Rechtssätzen überhaupt gegenüber
einem Reichsgesetze keine größere Kraft zukommt, als den landesgesetzlichen ¬
Vorschriften. Die Rücksicht auf die Beziehungen der
Bundesstaaten zum Auslande erforderte indessen die Aufrechterhaltung. ¬
Nur die privatrechtlichen Bestimmungen in Staatsverträgen
mit ausländischen Staaten, nicht die Staatsverträge mit
anderen deutschen Bundesstaaten bleiben unberührt.
Nur die in vor dem 1. Januar 1900 mit ausländischen
Staaten geschlossenen Staatsverträgen enthaltenen privatrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt; in späteren Staatsverträgen der
Bundesstaaten enthaltene Bestimmungen, auch wenn sie privatrechtlichen ¬
Inhalts sind, dürfen nicht gegen Reichsrecht verstoßen.
Anders verhält es sich natürlich mit den Staatsverträgen des Reichs,
welche privatrechtliche Bestimmungen des B. G.B. beliebig aufheben
und abändern können.
*) In Betracht kommen u. a.:
Baden. Staatsvertrag mit Frankreich vom 16. April 1846.
(Reg.Bl. S. 131).
Bayern. Freizügigkeitsvertrag mit den Vereinigten Staaten
von Amerika vom 13. November 1845. (Reg.Bl. 1845 S. 851.)