Volltext : Kuhlenbeck, Ludwig: ¬Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

98  Dritt.  Abschn.  Verhältn.  d.  B.  G.B.  z.  d.  Landesgesetzen.  Art.  56.
*)  Vgl.  Vorbemerkung  S.  96  oben.  Auch  diejenigen  privatrechtlichen ¬
  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  sich  in  öffentlich-rechtlichen ¬
  Gesetzen  z.  B.  in  Prozeßgesetzen  befinden.  Ueber  den  Begriff
des  Privatrechts  vgl.  Kuhlenbeck,  Von  d.  Pand.  z.  B.  G.B.  I  S.  2.
Es  handelt  sich  um  alle  Vorschriften  des  materiellen  bürgerlichen ¬
  Rechts  im  Gegensatz  zum  öffentlichen  Recht,  ein  genaueres
Allgemeinkriterium  ist  nicht  möglich,  die  Grenze  läßt  sich  nicht
aprioristisch,  sondern  nur  an  der  Hand  der  Rechtsentwicklung, ¬
  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  zum  Theile
sich  verschieden  gestaltet  hat,  in  befriedigender  Weise
bestimmen.
2)  Unter  Landesgesetz  ist  jede  landesrechtliche  Norm,  auch
etwaiges  Gewohnheitsrecht  zu  verstehen.
3)  Vgl.  §§.  85  (Verfassung  einer  Stiftung),  233  (Eigenthumserwerb ¬
  des  Fiskus  an  hinterlegtem  Gelde  oder  Werthpapieren),  919
(Abmarkung  von  Grenzen),  1315  (Erlaubniß  für  Ausländer  zur  Eheschließung), ¬
  1784  (Erlaubniß  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft)
1807  (Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek  u.  s  w.
Es  ist  gleichgültig,  ob  der  Vorbehalt  auszu ¬
  bestimmen  ist),  u.  a.  —
drücklich  oder  stillschweigend  ausgesprochen  ist.
Staatsverträge.
Artikel  56.
Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge,
die  ein  Bundesstaat  mit  einem  ausländischen  Staate  vor  dem
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Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossen  hat.
Reatz  S.  35  (II  Art.  30);  R.V.  Art.  54;  Prot.  VI  S.  365—367.
*)  Vgl.  Note  1  zu  Art.  32  S.  64  oben  (Staatsverträge  des  Reichs)
An  sich  würden  die  Staatsverträge  der  Bundesstaaten,  soweit  sie  privatrechtliche ¬
  Bestimmungen  enthalten,  unter  Art.  55  fallen,  da  sie
Rechtsnormen,  also  Gesetze  im  Sinne  des  Einf.Ges.  sind  und  den  in  den
Landesstaatsverträgen  enthaltenen  Rechtssätzen  überhaupt  gegenüber
einem  Reichsgesetze  keine  größere  Kraft  zukommt,  als  den  landesgesetzlichen ¬
  Vorschriften.  Die  Rücksicht  auf  die  Beziehungen  der
Bundesstaaten  zum  Auslande  erforderte  indessen  die  Aufrechterhaltung. ¬

Nur  die  privatrechtlichen  Bestimmungen  in  Staatsverträgen
mit  ausländischen  Staaten,  nicht  die  Staatsverträge  mit
anderen  deutschen  Bundesstaaten  bleiben  unberührt.
Nur  die  in  vor  dem  1.  Januar  1900  mit  ausländischen
Staaten  geschlossenen  Staatsverträgen  enthaltenen  privatrechtlichen
Bestimmungen  bleiben  unberührt;  in  späteren  Staatsverträgen  der
Bundesstaaten  enthaltene  Bestimmungen,  auch  wenn  sie  privatrechtlichen ¬
  Inhalts  sind,  dürfen  nicht  gegen  Reichsrecht  verstoßen.
Anders  verhält  es  sich  natürlich  mit  den  Staatsverträgen  des  Reichs,
welche  privatrechtliche  Bestimmungen  des  B.  G.B.  beliebig  aufheben
und  abändern  können.
*)  In  Betracht  kommen  u.  a.:
Baden.  Staatsvertrag  mit  Frankreich  vom  16.  April  1846.
(Reg.Bl.  S.  131).
Bayern.  Freizügigkeitsvertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vom  13.  November  1845.  (Reg.Bl.  1845  S.  851.)
            
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