Volltext : Dewies, Adrian: Lichtstrahlen in das finster umwölkte Verfangenschaftrecht nach den Statuten der Herzogthümer Jülich-Berg

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das  von  ihm  herrührende  Gut  für  den  Fall  rechtsbeständig
zu  veräußern,  daß  er  auch  seine  Kinder  überleben  würde?
hat  man  doch  zugeben  müssen,  daß  beim  wahrscheinlichern
Vorabsterben  des  Erstern  die  Letztern  berechtigt  sind,  solches
veräußerte  Gut  mittels  Eigenthumsklage  von  jedem  dritten
Besitzer  zu  vindiziren.  Wie  wäre  das  möglich,  wenn  die
Kinder  nicht  schon  zur  Zeit  der  Veräußerung  Eigenthümer
davon  gewesen  wären  und  solches  Eigenthum  nicht  vorher
durch  Erbrecht  Namens  des  Verstorbenen  erworben  hätten?
Hätte  blos  eine  persönliche  Verbindlichkeit  den  Ueberlebenden
gehindert,  jenes  Gut  zu  veräußern  oder  wäre  dasselbe  vom
Ueberlebenden  der  Eltern  und  durch  dessen  Tod  an  die  Kinder ¬
  vererbt,  so  würden  Diese  nothwendig  seine  persönliche
Erben  werden  und  seine  Handlung  genehmigen  müssen.  Hätte
jedoch  der  Ueberlebende  der  Eltern  die  Veräußerung  in  einer
weitern  Ehe  gewagt,  so  können  die  Vorkinder  nicht  einmal
seine  persönliche  Erben  werden,  indem  sein  eigener  Nachlaß
den  Nachkindern  verbleibt  und  alsdann  würde  den  Vorkindern, ¬
  anstatt  jener  Vindikation,  bloß  eine  persönliche  Ersatzklage ¬
  gegen  die  Nachkinder  als  Erben  des  Veräußerers  zustehen. ¬
  Auf  solche  Ungereimtheiten  führt  schon  im  Allgemeinen ¬
  die  Hypothese:  als  ob  dem  Ueberlebenden  der  Eltern  irgend ¬
  ein  Eigenthum  des  von  ihm  herrührenden  Guts  verbleibe. ¬

Es  gibt  zwar  Entscheidungen,  worin  des  DevolutarEigenthums ¬
  der  verstorbenen  Kinder  unter  verschiedenen
Voraussetzungen  in  den  Fällen  der  fortgesetzten  Leibzucht,
des  Erbrückfalls  und  Beschuds  erwähnt  wird;  allein  hieraus
folgt  theils  für  das  Erbrecht  und  Eigenthum  der  lebenden
Kinder  Nichts,  theils  liegen  dabei  ganz  andere  Streitfragen
zum  Grunde,  so  daß  es  allenthalben  darauf  ankommt,  nicht:
ob  die  lebenden  Kinder  Erben  und  Eigenthümer  der  unbeweglichen ¬
  Substanz  beider  Eltern  sind?  sondern:  ob  beim  Vorabsterben ¬
  der  Devolutar-Erben  die  einfache  Leibzucht  auf  die
Erbleibzucht  falle?  ob  alsdann  die  vom  Ueberlebenden  der
Eltern  herrührenden  Güter,  insbesondere  die  Errungenschaft
dem  Erbrückfalle,  und  in  wie  weit  diese  Güter,  als  Erbgüter ¬
  betrachtet,  dem  Beschudde  unterworfen  seien?  Dann
            
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