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das von ihm herrührende Gut für den Fall rechtsbeständig
zu veräußern, daß er auch seine Kinder überleben würde?
hat man doch zugeben müssen, daß beim wahrscheinlichern
Vorabsterben des Erstern die Letztern berechtigt sind, solches
veräußerte Gut mittels Eigenthumsklage von jedem dritten
Besitzer zu vindiziren. Wie wäre das möglich, wenn die
Kinder nicht schon zur Zeit der Veräußerung Eigenthümer
davon gewesen wären und solches Eigenthum nicht vorher
durch Erbrecht Namens des Verstorbenen erworben hätten?
Hätte blos eine persönliche Verbindlichkeit den Ueberlebenden
gehindert, jenes Gut zu veräußern oder wäre dasselbe vom
Ueberlebenden der Eltern und durch dessen Tod an die Kinder ¬
vererbt, so würden Diese nothwendig seine persönliche
Erben werden und seine Handlung genehmigen müssen. Hätte
jedoch der Ueberlebende der Eltern die Veräußerung in einer
weitern Ehe gewagt, so können die Vorkinder nicht einmal
seine persönliche Erben werden, indem sein eigener Nachlaß
den Nachkindern verbleibt und alsdann würde den Vorkindern, ¬
anstatt jener Vindikation, bloß eine persönliche Ersatzklage ¬
gegen die Nachkinder als Erben des Veräußerers zustehen. ¬
Auf solche Ungereimtheiten führt schon im Allgemeinen ¬
die Hypothese: als ob dem Ueberlebenden der Eltern irgend ¬
ein Eigenthum des von ihm herrührenden Guts verbleibe. ¬
Es gibt zwar Entscheidungen, worin des DevolutarEigenthums ¬
der verstorbenen Kinder unter verschiedenen
Voraussetzungen in den Fällen der fortgesetzten Leibzucht,
des Erbrückfalls und Beschuds erwähnt wird; allein hieraus
folgt theils für das Erbrecht und Eigenthum der lebenden
Kinder Nichts, theils liegen dabei ganz andere Streitfragen
zum Grunde, so daß es allenthalben darauf ankommt, nicht:
ob die lebenden Kinder Erben und Eigenthümer der unbeweglichen ¬
Substanz beider Eltern sind? sondern: ob beim Vorabsterben ¬
der Devolutar-Erben die einfache Leibzucht auf die
Erbleibzucht falle? ob alsdann die vom Ueberlebenden der
Eltern herrührenden Güter, insbesondere die Errungenschaft
dem Erbrückfalle, und in wie weit diese Güter, als Erbgüter ¬
betrachtet, dem Beschudde unterworfen seien? Dann