Volltext : Gengler, Heinrich Gottfried Philipp: ¬Das deutsche Privatrecht in seinen Grundzügen für Studierende

Familienrecht.
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fähigt,  so  kann  die  von  den  Grosseltern,  sei  es  nun  auf  Anordnung ¬
  des  Vaters  sei  es  freiwillig,  aber  mit  Genchmigung  der
Curatelbehörde,  übernommene  Erziehung  lediglich  aus  dem  Ge
sichtspunkte  einer  Vormundschaft  beurtheilt  *2),  oder  wenn  eigene
Vormünder  aufgestellt  sein  sollten,  unter  ihrer  berathungs-  und
zustimmungsweisen  Mitwirkung  ausgeübt  werden.
§.  158.
B.  Von  der  väterlichen  Gewalt.
a.  Verhältniss  des  römischen  Rechts  zum  germanischen  in  dieser  Lehre  *).
1)  Viel  umfangreicher  ist  nun  der  Kreis  derjenigen  Befug
nisse,  welche  allein  dem  Vater  vermöge  seiner  oberhauptlichen
Stellung  innerhalb  des  Hauses  gegenüber  den  Kindern  zukommen,
und  für  welche  als  Rechtsinbegriff  die  neueren  Particular-Legis
lationen  immer  noch  die  der  römischen  patria  potestas  nachgebildete ¬
  Bezeichnung  „väterliche  Gewalt“  beibehalten  haben,
obgleich  man  längst  davon  abgekommen  ist,  darin  mehr,  als  cine
nur  „auf  den  Zweck  der  Erzichung,  auf  das  wahre  Wohl  der
Kinder  eingeschränkte  Gewalt“  erblicken  zu  wollen  '),  weswegen
denn  auch  einzelne  schweizerische  Gesetzgebungen,  um  die  Grund
verschiedenheit  zwischen  dem  germanischen  und  römischen  Rechte
in  der  Auffassung  des  Instituts  zu  betonen,  der  Benennung  „väterliche ¬
  Vormundschaft“  den  Vorzug  geben:
2)  Ihren  historischen  Ausgangspunkt  hatte  die  deutsche  Vater— ¬

———
12)  z.  B.  Preuss.  LR.  II,  18  §§.  318,  19.
*)  Chr.  Thomasii  Diss,  de  usu  juris  paterni  Romanorum  sec.  mores  Germanorum ¬
  (169  1)  Cap.  II  §s.  IV—VI  p.  22  sq.;  Kraut,  Vormundschaft
Bd  II  §§.  106—10  S.  618  fg.  (bes.  §.  109  S.  633—38);  G.  Dietzel
„Das  heutige  Peculium“  im  Jahrbuche  des  gem.  dtsch.  Rechts  Bd.  III
(1859)  S.  95—97,  104—9.  Auch  s.  C.  A.  Schmidt,  Der  principielle
Unterschied  zwischen  dem  röm.  u.  germ.  Rechte  Bd.  I  S.  197  fg.;  Fr.
v.  Hahn,  Die  materielle  Uebereinstimmung  der  röm.  u.  germ.  Rechtsprincipien ¬
  S.  187  fg.  202  fg.;  Sicbenhaar,  Comm  z.  bürg.  Ges  f.  d.
K.  Sachsen  Bd.  III  S.  142  fg.
Vgl.  F.  A.  v.  Zeiller,  Commentar  über  das  allgem.  bürg.  Ges.  f.  d.
österr.  Monarchie  Bd.  I  S.  330.
2)  z.  B.  Zürcher,  privatrechtl.  Ges.  v.  1853  Buch  II  Abschn.  2  Kap.
§§.  230,  232,  234.  [Aber  s.  auch  §.  249  „väterliche  Gewalt“.
            
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