Familienrecht.
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fähigt, so kann die von den Grosseltern, sei es nun auf Anordnung ¬
des Vaters sei es freiwillig, aber mit Genchmigung der
Curatelbehörde, übernommene Erziehung lediglich aus dem Ge
sichtspunkte einer Vormundschaft beurtheilt *2), oder wenn eigene
Vormünder aufgestellt sein sollten, unter ihrer berathungs- und
zustimmungsweisen Mitwirkung ausgeübt werden.
§. 158.
B. Von der väterlichen Gewalt.
a. Verhältniss des römischen Rechts zum germanischen in dieser Lehre *).
1) Viel umfangreicher ist nun der Kreis derjenigen Befug
nisse, welche allein dem Vater vermöge seiner oberhauptlichen
Stellung innerhalb des Hauses gegenüber den Kindern zukommen,
und für welche als Rechtsinbegriff die neueren Particular-Legis
lationen immer noch die der römischen patria potestas nachgebildete ¬
Bezeichnung „väterliche Gewalt“ beibehalten haben,
obgleich man längst davon abgekommen ist, darin mehr, als cine
nur „auf den Zweck der Erzichung, auf das wahre Wohl der
Kinder eingeschränkte Gewalt“ erblicken zu wollen '), weswegen
denn auch einzelne schweizerische Gesetzgebungen, um die Grund
verschiedenheit zwischen dem germanischen und römischen Rechte
in der Auffassung des Instituts zu betonen, der Benennung „väterliche ¬
Vormundschaft“ den Vorzug geben:
2) Ihren historischen Ausgangspunkt hatte die deutsche Vater— ¬
———
12) z. B. Preuss. LR. II, 18 §§. 318, 19.
*) Chr. Thomasii Diss, de usu juris paterni Romanorum sec. mores Germanorum ¬
(169 1) Cap. II §s. IV—VI p. 22 sq.; Kraut, Vormundschaft
Bd II §§. 106—10 S. 618 fg. (bes. §. 109 S. 633—38); G. Dietzel
„Das heutige Peculium“ im Jahrbuche des gem. dtsch. Rechts Bd. III
(1859) S. 95—97, 104—9. Auch s. C. A. Schmidt, Der principielle
Unterschied zwischen dem röm. u. germ. Rechte Bd. I S. 197 fg.; Fr.
v. Hahn, Die materielle Uebereinstimmung der röm. u. germ. Rechtsprincipien ¬
S. 187 fg. 202 fg.; Sicbenhaar, Comm z. bürg. Ges f. d.
K. Sachsen Bd. III S. 142 fg.
Vgl. F. A. v. Zeiller, Commentar über das allgem. bürg. Ges. f. d.
österr. Monarchie Bd. I S. 330.
2) z. B. Zürcher, privatrechtl. Ges. v. 1853 Buch II Abschn. 2 Kap.
§§. 230, 232, 234. [Aber s. auch §. 249 „väterliche Gewalt“.