Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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bei  der  Erfüllung  der  Verpflichtung;  mora  accipiendi,  der
Verzug  des  Gläubigers  bei  Annahme  der  Zahlung.  Eine
andere  Eintheilung  bezieht  sich  auf  die  Entstehungsart,  je
nachdem  eine  Mahnung  erforderlich  ist  (mora  ex  persona)
oder  nicht  (mora  ex  re).  Diese  ist  nicht  nöthig,  wenn  die
Zeit  der  Erfüllung  durch  Vertrag  oder  Gesetz  festgesetzt  ist.
I.  16.  §.  20.  67.  Die  außergerichtliche  Mahnung  (l.  16.
§.  24.)  genügt  und  kann  ein  früherer  Termin  nicht  festgestellt ¬
  werden,  so  läuft  dieser  vom  Tage  der  Klagebehändigung. ¬
  Prozeß=Ordnung  Tit.  7.  §.  48.  In  Betreff  der
mora  accipiendi  ist  erforderlich,  daß  der  Gläubiger  die
zur  gehörigen  Zeit  und  an  dem  gehörigen  Orte  angebotene
Leistung  anzunehmen  verweigert.  Hiernach  genügt  wörtliches ¬
  Anbieten  nicht,  sondern  es  muß  das  zur  Erfüllung
Erforderliche  bereit  sein.  Hat  der  Schuldner  am  Orte
des  Gläubigers  etwas  zu  leisten,  so  muß  er  sich  dorthin
alles,  was  nöthig  ist,  mitbringen.  Hat  der  Gläubiger  sich
nach  einem  Orte  zur  Empfangnahme  zu  begeben,  so  genügt
die  schriftliche  Anzeige,  daß  Alles  bereit  sei.  Eine  Deposition ¬
  ist  zur  Begründung  der  mora  accipiendi  nicht  erforderlich. ¬
  Der  §.  229.  I.  16  steht  diesem  nicht  entgegen,
da  dieser  nur  die  Wirkung  einer  Deposition,  wo  bereits
mora  solvendi  vorlag,  festsetzt.  Ebenso  wird  im  §.  228  1.  c.
nur  die  Wirkung  der  Deposition  bestimmt,  aber  nicht
der  Satz  umgeworfen,  daß  die  mora  accipiendi  die  Gefahr
auf  den  Gläubiger  übertrage*).  In  der  vertragsmäßigen ¬
  Verbindlichkeit  wird  durch  die  mora  accipiendi  nichts
geändert,  so  daß  also  vorbedungene  Zinsen  fortlaufen,
wenn  nicht  Deposition  hinzutritt.  Nur  die  Folgen  der
mora  können  durch  gegenseitige  Zögerung  aufgehoben
werden.
Die  Folgen  der  mora  bestehen  theils  in  Tragung  der
Gefahr  der  Sache,  theils  im  Ersatze  des  Interesses  an
den  Gegner  nach  Maaßgabe  der  Verschuldung.  l.  16.
*)  Bornemann,  Kommentar  Bd.  II.  S.  369  und  Koch,  Lehrbuch
§.  475.
            
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