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bei der Erfüllung der Verpflichtung; mora accipiendi, der
Verzug des Gläubigers bei Annahme der Zahlung. Eine
andere Eintheilung bezieht sich auf die Entstehungsart, je
nachdem eine Mahnung erforderlich ist (mora ex persona)
oder nicht (mora ex re). Diese ist nicht nöthig, wenn die
Zeit der Erfüllung durch Vertrag oder Gesetz festgesetzt ist.
I. 16. §. 20. 67. Die außergerichtliche Mahnung (l. 16.
§. 24.) genügt und kann ein früherer Termin nicht festgestellt ¬
werden, so läuft dieser vom Tage der Klagebehändigung. ¬
Prozeß=Ordnung Tit. 7. §. 48. In Betreff der
mora accipiendi ist erforderlich, daß der Gläubiger die
zur gehörigen Zeit und an dem gehörigen Orte angebotene
Leistung anzunehmen verweigert. Hiernach genügt wörtliches ¬
Anbieten nicht, sondern es muß das zur Erfüllung
Erforderliche bereit sein. Hat der Schuldner am Orte
des Gläubigers etwas zu leisten, so muß er sich dorthin
alles, was nöthig ist, mitbringen. Hat der Gläubiger sich
nach einem Orte zur Empfangnahme zu begeben, so genügt
die schriftliche Anzeige, daß Alles bereit sei. Eine Deposition ¬
ist zur Begründung der mora accipiendi nicht erforderlich. ¬
Der §. 229. I. 16 steht diesem nicht entgegen,
da dieser nur die Wirkung einer Deposition, wo bereits
mora solvendi vorlag, festsetzt. Ebenso wird im §. 228 1. c.
nur die Wirkung der Deposition bestimmt, aber nicht
der Satz umgeworfen, daß die mora accipiendi die Gefahr
auf den Gläubiger übertrage*). In der vertragsmäßigen ¬
Verbindlichkeit wird durch die mora accipiendi nichts
geändert, so daß also vorbedungene Zinsen fortlaufen,
wenn nicht Deposition hinzutritt. Nur die Folgen der
mora können durch gegenseitige Zögerung aufgehoben
werden.
Die Folgen der mora bestehen theils in Tragung der
Gefahr der Sache, theils im Ersatze des Interesses an
den Gegner nach Maaßgabe der Verschuldung. l. 16.
*) Bornemann, Kommentar Bd. II. S. 369 und Koch, Lehrbuch
§. 475.