Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 29 (1908))

Über das Alter der Lex Salica etc. 147
raubt, zahlt 15, wer einen Wert von 40 Denaren und dar-
über stiehlt oder raubt, zahlt 35 (30) Solidi als Buße. Weil
der Wert hier nicht in Solidi angegeben ist, glaubt Waitz1),
daß man ursprünglich nur Denare hatte. Dagegen meint
Prou, daß der Denar Ende des fünften Jahrhunderts zu
verschwinden begann, weil die Reduktion auf Solidi unter-
blieben sei, wo es sich nicht um effektive Zahlung, wie bei
den Bußen, sondern um Bewertung des gestohlenen Gegen-
standes handelt.2) Beide Folgerungen sind abzulehnen. Da
man die Buße für den kleinen Diebstahl bei zwei Denaren
beginnen ließ, empfahl es sich, auch die Grenze des großen
Diebstahls in Denaren anzusetzen. Eine Skala, die nach
Denaren und Solidi rechnete, wäre unbequem gewesen.8)
Auch das anglonormannische Recht bestimmte nachmals die
Grenze des kleinen Diebstahls auf 12 Denare und nicht
auf den damals identischen Wert von 1 Solidus.
Erhebliche Schwierigkeiten machen der Lex Salica
gegenüber die Funde von Silbermünzen, zumal das Material
zum Teil unsicher, zum Teil von den Numismatikern nicht
genügend aufgearbeitet worden ist.4) Das 1653 zu Toumay
entdeckte Grab Childerichs I. (f 481) enthielt eine größere
Zahl schwerer römischer Silberdenare. Jene, die beschrieben
worden sind, gehörten fast sämtlich der Zeit bis Caracalla
an.8) Die römischen Silberdenare jener Epoche sind nun
aber um mehr als das Doppelte zu schwer, als daß ihrer
vierzig auf einen Solidus gehen konnten. Wollte man die
Denare der Lex Salica für ältere römische Denare erklären,
so wäre man genötigt, bei den Salfränken ein Wertverhältnis
zwischen Gold und Silber wie 1 : 30 vorauszusetzen, obwohl
es sich im römischen Reiche für dieselbe Zeit höchstens auf
1 : 14 stellt.6)
*) Über die Münz Verhältnisse in den älteren Rechtsbüchern des
fränkischen Reichs, Ges. Abhdl. I 264. — * *) Prou, Introduction au
Catalogue des Monnaies Märovingiennes 1892, p. 8. In Lex Sal. 53, 8
steht eine Buße und nicht der Wert der gestohlenen Sache in Frage.
*) In Aethelstan II 1 erscheinen acht, ebenda VI, 1, 1 und VI, 12, 8
zwölf Pfennige als Grenze zwischen großem und kleinem Diebstahl,
obwohl beide Beträge den Wert des angelsächsischen Schillings über-
schreiten. — 4) Engel et Serrure, Trait4 de Numismatique du moyen
äge I 170f. — •) Vgl. Billiger I 198. — •) Prou, Monn. M6rov. p. 5.
10*

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer