Objekt : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

Ob  gegen  ein  weder  Dominium,
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ger  Entrichtung  verhaftet  seyn  solle.  Item
verspricht  der  Herr  Landgraf  dabey,  ihn,  Vette,
in  Possesson  obangeregter  Hypothecae  loco  vor
besagte  Schuld  verpfandeten  Guts  so  lang
sicher  und  unturbirt  zu  lassen,  bis  solche  der
Gebühr  vollig  abgetragen  worden.
Die  Vettische  köͤnnen  also  nicht  anders,
als  pro  Creditore  hypothecario  &  antichretico -
  in  quaest.  Gutern  angesehen  werden.  Dieses -
  ist  auch  durch  die  erste  Giesser  Commissions¬Urthel -
  de  1697.  festgesetzet,  wo  Vette  zur
Rechnungs=Ablage  condemniret  worden.
Dieses  Decret  ist  Res  judicata,  und  Vettischer
Seits  ist  die  Rechnung  uͤbergeben  worden.
Nunaber  hat  ein  Creditor,  soluto  debito,  nicht
das  geringste  Recht  am  Pignore,  sed  hoc  est
restituendum  (a).  Gegen  einen  solchen  weder
Dominium,  weder  Jus  in  Re,  soluto  debito
vel  exstincto  per  Fructus  perceptos,  mehr
habenden  Creditorem  und  Possessorem  kan
also  ein  anderer,  etiamsi  verum  Dominium
non  probaverit,  modo  melius  Jus  habeat
ex  Actione  Publiciana  das  Pignus  wohl  vindiciren. -
  Haec  enim  ficto  Domino  contra
infirmiori  Jure  polsiden  em  competit  (b).
Ad  b)  Die  beygebrachte  Bescheinigung
betrift  die  Heddersdorfische  Güter  zu  Echzel,  |  |
daß  solche  das  Haus  Hessen=Darmstadt,  al=  |  |
einen
(a  PL.1.  C.  de  pign.  Act.  Berlich  P.  2.  Concl.  1.
Stryck  Caut  contr.  S.  2.  c.  4.  §.  22.  (b)  §.  4.  Inst.
de  Act.  L.  9.  §.  4.  ff.  de  Public.  L.  f.  in  f.  ff.  ibid.
Max-Planck-Institut  für
            
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