Volltext : System des deutschen Privatrechts (2)

Theil  2.  Buch  1.  §  140.
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Schon  nach  früherem  Recht  konnte  der  Ehe3. ¬
  Immobilien.
mann  die  zum  Einbringen  der  Ehefrau  gehörigen  Immobilien  nur
mit  ihrer  Einwilligung  veräußern  und  belasten  °,  und  es  war  nur
für  den  Fall  echter  Noth  eine  Ausnahme  gemacht  1°.  In  unseren
Landesrechten  ist  die  Veräußerung  der  zu  ihrem  Einbringen  gehörigen ¬
  Immobilien  durchgängig  an  die  Einwilligung  der  Frau
gebunden  11
III.  Rechtliche  Stellung  der  Ehefrau.
§  140.
a.  im  Allgemeinen.
Durch  die  Güterordnung  der  Verwaltungsgemeinschaft  wird
die  Geschäftsfähigkeit  der  Ehefrau  nicht  an  sich  beschränkt.  Obwohl
nämlich  wie  nach  dem  älteren  so  auch  nach  dem  neueren  Recht  die
Befugnisse  des  Ehemannes  an  dem  ehefräulichen  Vermögen  auf  die
eheliche  Vormundschaft  zurückgeführt  werden  1,  so  gilt  die  Beschränkung ¬
  der  Geschäftsfähigkeit  der  Frau  doch  nur  für  das  eingebrachte
°  Agricola,  Gewere  301;  Schröder,  Geschichte  IV.  252,  92;  vgl.  oben
§  133,  15.
10  Runde,  E.R.  §  53  c.  Diese  Ausnahme  gehört  nicht  dem  ursprünglichen
Recht  an  Agricola,  Gewere  311.  Sie  kann  als  nicht  mehr  praktisch  bezeichnet
werden.  A.  M.  für  Lübeck  St.  I.  5.  9  Wilmowski  §  54.
11  Preußen  Pr.  L.R.  II.  232  Förster,  P.  P.R.  §  208,  39;  Hannover -
  Stade  St.  I.  16  Jur.  Z.  1842.  3.  28;  Holstein  Erk.  Glückstadt  8/2
49  Anz.  49.  230;  Sachsen  B.G.B.  §  1657;  Gemeines  Sachsenrecht
Heimbach,  Dotalrecht  in  Ortloff  I.  167;  Heimbach,  P.R.  §  94,  5;  Weimar
Ges.  6/4  1833  §  56  und  2/2  1839;  Gotha  Ges.  6/4  1836;  Altenburg
E.O.  §  138;  Rudolstadt  V.O.  13/4  1818  §  41;  Reuß  A.  L.  Ges.  27/7
1844  §  1;  Oldenburg  Ges.  24/4  1873  Art.  7;  Lübeck  St.  I.  5.  9  Wilmowski ¬
  §  54;  Wismar  St.  9/12  1875  §  7.  Die  theilweise  Abweichung  der
Bestimmungen  der  Schauenburgischen  Polizeiordnung  Roth,  Kurhess.  P.R.
§  115,  4  und  des  Holstein=Schauenburgischen  Rechts  Fischer=Benzon  88  erklärt
sich  aus  dem  Zusammenhang  mit  dem  Hamburger  Recht.
1  Vgl.  oben  §  134,  14;  Heimbach,  Römisches  Dotalrecht  in  Ortloff  I.  176
und  P.R.  §  94,  2;  Erk.  Kiel  12/12  66  Anz.  67.  118.  Auch  für  das  preußische
und  neuere  sächsische  Recht  ist  dieser  Standpunkt  erhalten  Förster,  P.  P.R.
§  206,  34  und  §  208,  32;  Schmid,  Vorlesungen  §  148.
            
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