Theil 2. Buch 1. § 140.
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Schon nach früherem Recht konnte der Ehe3. ¬
Immobilien.
mann die zum Einbringen der Ehefrau gehörigen Immobilien nur
mit ihrer Einwilligung veräußern und belasten °, und es war nur
für den Fall echter Noth eine Ausnahme gemacht 1°. In unseren
Landesrechten ist die Veräußerung der zu ihrem Einbringen gehörigen ¬
Immobilien durchgängig an die Einwilligung der Frau
gebunden 11
III. Rechtliche Stellung der Ehefrau.
§ 140.
a. im Allgemeinen.
Durch die Güterordnung der Verwaltungsgemeinschaft wird
die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau nicht an sich beschränkt. Obwohl
nämlich wie nach dem älteren so auch nach dem neueren Recht die
Befugnisse des Ehemannes an dem ehefräulichen Vermögen auf die
eheliche Vormundschaft zurückgeführt werden 1, so gilt die Beschränkung ¬
der Geschäftsfähigkeit der Frau doch nur für das eingebrachte
° Agricola, Gewere 301; Schröder, Geschichte IV. 252, 92; vgl. oben
§ 133, 15.
10 Runde, E.R. § 53 c. Diese Ausnahme gehört nicht dem ursprünglichen
Recht an Agricola, Gewere 311. Sie kann als nicht mehr praktisch bezeichnet
werden. A. M. für Lübeck St. I. 5. 9 Wilmowski § 54.
11 Preußen Pr. L.R. II. 232 Förster, P. P.R. § 208, 39; Hannover -
Stade St. I. 16 Jur. Z. 1842. 3. 28; Holstein Erk. Glückstadt 8/2
49 Anz. 49. 230; Sachsen B.G.B. § 1657; Gemeines Sachsenrecht
Heimbach, Dotalrecht in Ortloff I. 167; Heimbach, P.R. § 94, 5; Weimar
Ges. 6/4 1833 § 56 und 2/2 1839; Gotha Ges. 6/4 1836; Altenburg
E.O. § 138; Rudolstadt V.O. 13/4 1818 § 41; Reuß A. L. Ges. 27/7
1844 § 1; Oldenburg Ges. 24/4 1873 Art. 7; Lübeck St. I. 5. 9 Wilmowski ¬
§ 54; Wismar St. 9/12 1875 § 7. Die theilweise Abweichung der
Bestimmungen der Schauenburgischen Polizeiordnung Roth, Kurhess. P.R.
§ 115, 4 und des Holstein=Schauenburgischen Rechts Fischer=Benzon 88 erklärt
sich aus dem Zusammenhang mit dem Hamburger Recht.
1 Vgl. oben § 134, 14; Heimbach, Römisches Dotalrecht in Ortloff I. 176
und P.R. § 94, 2; Erk. Kiel 12/12 66 Anz. 67. 118. Auch für das preußische
und neuere sächsische Recht ist dieser Standpunkt erhalten Förster, P. P.R.
§ 206, 34 und § 208, 32; Schmid, Vorlesungen § 148.