Alphabetisches Register.
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Pfand s. Auspfändung. Faustpfand.
Pfarrrei f. Baulast.
Pflegschaft über einfach verwaiste minderjährige Kinder
nach Mainzer Landr.198
Deren Auflösung bei Verheirathung einer minderjährigen
Person nach Mainzer Landr.184
Deren Auflösung über vereinkindschaftete minderjährige Kin-
der nach fränk. Landr. 180
Pflichttheilsergänzung bei Gutsübergaben unter dem
Preise (Preuß. Landr.).352
Postbeamte: Dienstverhältniß der fürstlich Taxis'schen . . 56
Präsumtion s. Bermuthung.
Prävention s.Kompetenz in Strafsachen.
Preußisches Landrecht s. Draufgabe. Gutsüber-
gabe. Immobilien. Pflichttheilsergänzung.
Schenkung. Schuldübernahme. Tradition. Ver-
walter. Vorkaufsrecht.
Protokollirung: Wirkung einer mangelhaften durch den
Notar, welchem der vollständige Wille der Kontrahenten
bekannt gegeben war. 321, 324
Provisorien s. Vorsorgliche Verfügungen.
Prozeßkosten-, über die durch Klagestellung bei einem für
unzuständig erklärten Gerichte erwachsenen ist von diesem
zu entscheiden. 186, 191
Realgemeinde als Subjekt von Gemeinderechten . . . 377
Rechnungsstellung: die Pflicht hiezu setzt aktuelle Ge-
schäftsführung voraus.367
Absolute persönliche Verpflichtung hiezu, regelmäßig auch
über den jedesmaligen Stand des Geschäftes .... 309
Rechtsirrthnm s. Jrrthum.
Rechtskraft: exceptio rei judicatae ....... 75
Res extra commercium gegenüber den Principien
der neuen Gemeindeordnung .......... 371
Reservisten s. Kompetenz.
Retention s. Zurückbehaltungsrecht.
Retrakt s. Vorkaufsrecht.
Schadensersatz: die Klage hierauf wegen einer Bau-
führung, wodurch dem Nachbarhause Schäden zugegangen
sind, kann durch die Negatorienklage nicht ersetzt werden
und haftet der Bauunternehmer, von einem Verschulden auf
seiner Seite abgesehen, nicht schlechthin.401
S. auch Eisenbahnbedienstete.
Schätzleute: deren Haftung in Hypothekensachen . . . 259
Scheidung s. Ehescheidung.
Schenkung: die im bayer. Landr. Th. HI Kap. VIII 8- 8’
Nr. 4 enthaltene Ausnahme von der Vorschrift der gerichtli-
chen Insinuation höherer Schenkungen ist nur von eigent-
lichen donationes propter nuptias im Sinne des Landr.
Th. I KaP. VI 8> 14 zu verstehen.416