Metadata : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

Gand  III.  Abth.  I.  Proc.  vor  adm.  Behörden.
und  diese  war  zu  entrichten,  ohne  Unterschied,  ob  das
aus  dem  Malze  gesottene  Bier,  und  der  daraus  erzeugte
Brandtwein  blos  zu  häuslichem  Bedarf,  oder  zum  Verschleiß ¬
  bestimmt  war.  6)  Ueber  das  Forum  und  das
Verfahren  in  Aufschlags=Defraudationsfällen  war  verfügt, ¬
  daß  a)  die  Judicatur  dem  Oberaufschlagamte,
und  zwar  jedem  in  seinem  Bezirke  zustehe,  b)  daß  alle
Defraudationsfälle  summarisch  zu  instruiren  seyen,  jedoch -
  nur  mit  genugsamer  Vernehmung  der  Beklagten
zu  entscheiden;  c)  daß  von  den  in  der  gedachten  ersten
Instanz  erfolgten  Entscheidungen  die  Appellation  unter
einem  peremtorischen  und  präclusiven  Termine  von  60
Tagen  zur  angeordneten  gemeinsamen  Schulden-Abledigungs=Commission ¬
  gehe.*)  Eben  so  wurde  dem  treffenden ¬
  Oberaufschlagsamte  das  Verfahren  gegen  die  in
Aufschlagsausständen  befangenen  Personen  überlassen,
und  darin  gar  kein  Proceß  gestattet,  sondern  befohlen,
nach  ertheiltem  Zahlungstermin  von  höchstens  14  Tagen, ¬
  ohne  Zulassung  einer  Appellation,  mit  der  Execution ¬
  gegen  den  Restanten  vorzuschreiten.  *)
§.  254.
Malzaufschlag  von  1807.
Eine  noch  gültige  allerhöchste  Verordnung  vom  28.
auf  immer  festgesetztes  Surrogat,  mit  dem  Ganzen  zu  vereinigen, ¬
  und  selbst  die  k.  Bräuhäuser  dieser  Abgabe  zu  unterwerfen. ¬
  ebd.  S.  377.
6)  ebd.  S.  378.  §.  IV.
7)  ebd.  S.  385.  §.  XXX.
.
8)  ebd.  §.  XXXI.
            
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