Gand III. Abth. I. Proc. vor adm. Behörden.
und diese war zu entrichten, ohne Unterschied, ob das
aus dem Malze gesottene Bier, und der daraus erzeugte
Brandtwein blos zu häuslichem Bedarf, oder zum Verschleiß ¬
bestimmt war. 6) Ueber das Forum und das
Verfahren in Aufschlags=Defraudationsfällen war verfügt, ¬
daß a) die Judicatur dem Oberaufschlagamte,
und zwar jedem in seinem Bezirke zustehe, b) daß alle
Defraudationsfälle summarisch zu instruiren seyen, jedoch -
nur mit genugsamer Vernehmung der Beklagten
zu entscheiden; c) daß von den in der gedachten ersten
Instanz erfolgten Entscheidungen die Appellation unter
einem peremtorischen und präclusiven Termine von 60
Tagen zur angeordneten gemeinsamen Schulden-Abledigungs=Commission ¬
gehe.*) Eben so wurde dem treffenden ¬
Oberaufschlagsamte das Verfahren gegen die in
Aufschlagsausständen befangenen Personen überlassen,
und darin gar kein Proceß gestattet, sondern befohlen,
nach ertheiltem Zahlungstermin von höchstens 14 Tagen, ¬
ohne Zulassung einer Appellation, mit der Execution ¬
gegen den Restanten vorzuschreiten. *)
§. 254.
Malzaufschlag von 1807.
Eine noch gültige allerhöchste Verordnung vom 28.
auf immer festgesetztes Surrogat, mit dem Ganzen zu vereinigen, ¬
und selbst die k. Bräuhäuser dieser Abgabe zu unterwerfen. ¬
ebd. S. 377.
6) ebd. S. 378. §. IV.
7) ebd. S. 385. §. XXX.
.
8) ebd. §. XXXI.