Metadaten : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

320
IV.  Buch.  II.  Abtheilung.  §.  386.
recht  der  Ehegatten  begründet  war,  später  die  Rechtsansicht  von  all9). ¬

gemeiner  Gütergemeinschaft  entstand  2
§.  386.  [§.  337.]  Fortbildung  seit  dem  XVI.  Jahrhundert.
Wenn  auch  an  manchen  Orten,  an  welchen  man  von  Gütergemeinschaft ¬
  sprach,  dies  Verhältniß  nur  aus  Verwechslung  dieses
Instituts  mit  dem  allgemeinen  Erbrechte  der  Ehegatten,  oder  wegen
irriger  Ableitung  aus  den  Grundsätzen  über  Schuldenhaftung  behauptet
wurde,  so  war  doch  am  Ende  des  XV.  Jahrhunderts  allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  schon  an  vielen  Orten  rechtlich  begründet.  Die  Verbreitung ¬
  des  römischen  Rechts  wurde  einflußreich  *).  Je  weniger  die
blos  mit  dem  römischen  Rechte  bekannten  Juristen  2)  die  Verhältnisse,
welche  sie  als  durch  Gewohnheit  und  Statuten  bei  Ehetrennung  begründet ¬
  antrafen,  mit  den  römischen  Vorschriften  zu  vereinigen  wußten ¬
  3),  desto  mehr  kamen  sie  zu  irrigen  Analogieen  des  römischen
Rechts,  z.  B.  zur  Annahme  einer  societas  *);  und  die  Vorstellungen
von  einem  Gesammtgut  verleiteten  zuletzt,  den  Grundsatz  des  Gesammteigenthums ¬
  5)  aufzustellen.  Bei  der  Revision  der  Statute  waren  die
Hamburg  Art.  162.  des  alten  latein.  Codex  bei  Westphalen,  des  Codex
in  Dreyer  Abh.  1.  S.  447.  Cod.  bei  Brokes  I.  5.  12.  Hasse  in  von
Savigny's  Zeitschr.  IV.  S.  96-101.  Eichhorn  R.G.  §.  370.  not.  m.
Finsler  diss.  cit.  pag.  67-76.  Cropp  in  den  Heidelberger  Jahrbüchern
1823.  nr.  7.  8.  Hamburg.  Stat.  von  1270.  §.  20.  (in  Anderson  I.
S.  39.)  Lübisches  Recht  in  Westphalen  III.  p.  623.  s.  auch  der  Lübische ¬
  Codex  im  staatsb.  Magaz.  IV.  S.  76.  und  unten  §.  387.  u.  388.
Z.  B.  in  der  Stadt  München.  Ein  kammergerichtl.  Urtheil  von  1467
29)
spricht  in  Bezug  auf  einen  Streitfall  in  München  aus,  daß  all  Gut,
was  die  Eheleut  hätten  und  sie  hernach  erbten,  ein  Gut  wäre.  Auer
Stadtrecht  von  München  S.  LXXX.
Runde  deutsches  ehel.  Güterrecht  S.  50.
Gewöhnlich  sprach  man  nach  römischem  Rechte,  und  ließ  nur  den  Beweis
des  deutschen  Gewohnheitsrechts  nach.  So  erkannte  1599  in  Coburg  der
Schöffenstuhl;  s.  Lotz  in  den  Abhandlungen  über  Ursprung  der  Gütergemeinschaft ¬
  (hinter  Ortloff  Statuten  von  Coburg  S.  71.).
Daraus  erklärt  sich  auch  die  Meinungsverschiedenheit  über  den  Ursprung
der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.  Vorzüglich  waren  es  drei  Meinungen:
a)  Ableitung  aus  römischem  Rechte;  einige  Franzosen  thaten  dies,  z.  B.
Lauriere  glossaire  p.  267;  b)  aus  dem  uralten  deutschen  Rechte,  c)  aus
dem  Bedürfnisse  des  Handels.  Wesel  de  societ.  connub.  Tract.  I.
nr.  1.  Neostad.  de  pact.  antenupt.  Obs.  9.
Z.  B.  Mevius  im  Comm.  ad  jus  Lubec.  s.  auch  Stein  Abh.  über  Lüb.
Recht.  s.  darüber  Sarauv  in  Falks  staatsbürgerl.  Magaz.  VI.  S.  133.
Veracius  (in  libell.  consuetud.  bambergens.  p.  58.)  sagt  schon:  per
communionem  sic  utriusque  conjugis  bona  confunduntur,  ut  quivis
corum  totius  patrimonii  in  solidum  dominus  sit;  et  maritus  et  uxor
dicere  potest:  totum  patrimonium  meum  est.
Allein  schon  Juristen
des  XVI.  Jahrhunderts  erklärten  die  eheliche  Gütergemeinschaft  als  Ver¬4)


5)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer