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IV. Buch. II. Abtheilung. §. 386.
recht der Ehegatten begründet war, später die Rechtsansicht von all9). ¬
gemeiner Gütergemeinschaft entstand 2
§. 386. [§. 337.] Fortbildung seit dem XVI. Jahrhundert.
Wenn auch an manchen Orten, an welchen man von Gütergemeinschaft ¬
sprach, dies Verhältniß nur aus Verwechslung dieses
Instituts mit dem allgemeinen Erbrechte der Ehegatten, oder wegen
irriger Ableitung aus den Grundsätzen über Schuldenhaftung behauptet
wurde, so war doch am Ende des XV. Jahrhunderts allgemeine Gütergemeinschaft ¬
schon an vielen Orten rechtlich begründet. Die Verbreitung ¬
des römischen Rechts wurde einflußreich *). Je weniger die
blos mit dem römischen Rechte bekannten Juristen 2) die Verhältnisse,
welche sie als durch Gewohnheit und Statuten bei Ehetrennung begründet ¬
antrafen, mit den römischen Vorschriften zu vereinigen wußten ¬
3), desto mehr kamen sie zu irrigen Analogieen des römischen
Rechts, z. B. zur Annahme einer societas *); und die Vorstellungen
von einem Gesammtgut verleiteten zuletzt, den Grundsatz des Gesammteigenthums ¬
5) aufzustellen. Bei der Revision der Statute waren die
Hamburg Art. 162. des alten latein. Codex bei Westphalen, des Codex
in Dreyer Abh. 1. S. 447. Cod. bei Brokes I. 5. 12. Hasse in von
Savigny's Zeitschr. IV. S. 96-101. Eichhorn R.G. §. 370. not. m.
Finsler diss. cit. pag. 67-76. Cropp in den Heidelberger Jahrbüchern
1823. nr. 7. 8. Hamburg. Stat. von 1270. §. 20. (in Anderson I.
S. 39.) Lübisches Recht in Westphalen III. p. 623. s. auch der Lübische ¬
Codex im staatsb. Magaz. IV. S. 76. und unten §. 387. u. 388.
Z. B. in der Stadt München. Ein kammergerichtl. Urtheil von 1467
29)
spricht in Bezug auf einen Streitfall in München aus, daß all Gut,
was die Eheleut hätten und sie hernach erbten, ein Gut wäre. Auer
Stadtrecht von München S. LXXX.
Runde deutsches ehel. Güterrecht S. 50.
Gewöhnlich sprach man nach römischem Rechte, und ließ nur den Beweis
des deutschen Gewohnheitsrechts nach. So erkannte 1599 in Coburg der
Schöffenstuhl; s. Lotz in den Abhandlungen über Ursprung der Gütergemeinschaft ¬
(hinter Ortloff Statuten von Coburg S. 71.).
Daraus erklärt sich auch die Meinungsverschiedenheit über den Ursprung
der allgemeinen Gütergemeinschaft. Vorzüglich waren es drei Meinungen:
a) Ableitung aus römischem Rechte; einige Franzosen thaten dies, z. B.
Lauriere glossaire p. 267; b) aus dem uralten deutschen Rechte, c) aus
dem Bedürfnisse des Handels. Wesel de societ. connub. Tract. I.
nr. 1. Neostad. de pact. antenupt. Obs. 9.
Z. B. Mevius im Comm. ad jus Lubec. s. auch Stein Abh. über Lüb.
Recht. s. darüber Sarauv in Falks staatsbürgerl. Magaz. VI. S. 133.
Veracius (in libell. consuetud. bambergens. p. 58.) sagt schon: per
communionem sic utriusque conjugis bona confunduntur, ut quivis
corum totius patrimonii in solidum dominus sit; et maritus et uxor
dicere potest: totum patrimonium meum est.
Allein schon Juristen
des XVI. Jahrhunderts erklärten die eheliche Gütergemeinschaft als Ver¬4)
5)