69
Deutsche Juristen-Zeitung.
Nx>. 4.
barkeit in den beiden Gesetzen vom 25. Juni 1895,
dem Gerichtskostengesetz und der Gebührenordnung
für-Notare, erfahren. Die Thatsache selbst ist als
erfreulich zu begrüfsen. Die durch das Zusammen-
wirken fiskalischer und kapitalfeindlicher Tendenzen
hervorgerufene Erhöhung der Gebührensätze ist, in-
soweit t es ; sich um die Beseitigung der früheren
Grenze der Progression handelt, berechtigt, führt
aber doch, insbesondere in der Zusammenwirkung
mit dem gleichen Tendenzen huldigenden Stempel-
steuergesetz vom 31. Juli, in einzelnen Fällen zu einer
unbilligen Belastung des Verkehrs, wie sich schon jetzt
in der Schwierigkeit, von den Parteien Auszüge aus
dem Handelsregister im Prozefs zu erlangen, auch da,
wo dieses Verlangen durchaus berechtigt ist, zeigt.
Einen bedeutungsvollen Schritt auf dem Gebiete
des Sachen- und. speziell des Pfandrechts stellt das
Gesetz vom 19. August, betr. das Pfandrecht an
Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangs-
vollstreckung in dieselben durch die Schaffung der
Bahneinheit und des Bahngrundbuchs dar. Wird
dadurch der Kreditgewährung und mit dieser hoffent-
lich der weiteren Entwicklung in dem für die Indi-
vidualisierung des Verkehrs so wichtigen Kleinbahn-
wesen gedient, so soll die Errichtung einer Central-
anstalt zur Förderung des genossenschaftlichen Per-
sonalkredits durch Gesetz vom 31. Juli 1895 haupt-
sächlich dem Kreditbedürfnis von Landwirtschaft und
Handwerk entgegenkommen. Juristisch bietet das
Gesetz ebensowenig Interesse wie die in dem Gesetz
vom 13. Aug. bewirkte teilweise Rückkehr zur Na-
. turalwirtschaft durch Errichtung von Wohnhäusern
aus Staatsmitteln für in Staatsbetrieben beschäftigte
Arbeiter und kleine Beamte. Auch das staatsrecht-
liche Kuriosum einer Notverordnung auf Grund des
Art. 63 der Verfassung zur Feststellung des Be-
bauungsplans Jur das niedergebrannte Brotterode
läfst es. bei der Harmlosigkeit der Veranlassung
kaum angezeigt erscheinen, zu untersuchen, ob alle
verfassungsmäßigen Voraussetzungen als vorliegend
anerkannt werden können. Aus dem Jagdschein-
gesetz vom 31. Juli dürfte nur die aus dem Forst-
diebstahlsgesetz und dem Feld- und Forstpolizei-
gesetz bereits bekannte subsidiäre Haftung der Auf-
sichtspersonen für Geldstrafen und Kosten, welche
durch die ihrer Obhut anvertrauten oder zu ihrer
Hausgenoßsenschaft gehörigen Personen verwirkt
sind, erwähnenswert erscheinen. Was sonst die
preußische Gesetzgebung zur Rechtsentwicklung bei-
getragen hat, kann als Flickarbeit bezeichnet werden,
so die Schaffung eines Gerichtsstandes für die Todes-
erklärung und Erbbescheinigung von Personen,
welche in Preußen nicht den letzten Wohnsitz oder
einen ordentlichen Gerichtsstand gehabt haben, und
die Beseitigung des als residuurp der Beschränkung
der Ehefrauen bei der Intercession sich darstellenden
Erfordernisses der gerichtlichen Form im vormaligen
Fürstentum Fulda.
paß Bedürfnis der Anerkennung des Wild-
schadenersatzes hat im Großherzogtum Hessen zu
dem Gesetz vom 1. Juni 1895 geführt.
Während so die deutsche Gesetzgebung wenig
grundlegende Resultate aufzuweisen hat und das
Interesse sich fast ausschließlich auf den Entwurf
des bürgerlichen Gesetzbuchs konzentriert, ist Oester-
reich im abgelaufenen Jahr zum Abschluß seiner
Civilprozefsreform gelangt. Die Gleichheit der Prin-
zipien des Verfahrens wird sich als ein Band dar-
stellen, durch welches die schon so viele Berührungs-
punkte zeigende Rechtsentwicklung in den beiden
stammverwandten Dreibundsstaaten von neuem zu
gemeinsamer Arbeit zusammengefügt wird. Auch
die Schweizer Rechtsentwicklung zeigt parallele
Gedankengänge mit der unsrigen. Zwar hat die
Kranken- und Unfallversicherung noch manche
Stadien zu durchlaufen, ehe sie als Bundesgesetz in
Kraft treten kann; aber auch hier werden die Er-
fahrungen und die geistige Arbeit des einen Landes
dem andern zu Gute kommen.
Nicht auf der Gesetzgebung allein beruht die
Rechtsentwicklung. Nicht minder wichtig ist für
sie die Rechtsprechung. Auch in ihr vermögen
wir im abgelaufenen Jahre nicht wesentlich neue
Bahnen zu erkennen. Die große Zahl der Majestäts-
beleidigungsanklagen ist schon an andrer Stelle in
diesen Blättern Gegenstand der Erörterung gewesen.
Wenn Politik und Strafrecht in Berührung mit ein-
ander kommen, pflegt keines von beiden großen
Gewinn davon zu haben.
Auf dem Gebiete des Civilrechts ist es nach
wie vor die Frage der Klagbarkeit der Differenz-
geschäfte, welche im Vordergründe des Interesses
steht, ohne daß es bisher gelungen wäre, eine all-
seitig befriedigende Begriffsbestimmung oder auch nur
eine sich allseitiger Anerkennung erfreuende höchst-
richterliche Rechtsprechung zu erzielen.
Auf prozessualischem Gebiet ist die Entschei-
dung der zwischen den Kommentatoren streitigen
Frage nach der Prozeßfähigkeit des die Entmün-
digung durch Klage anfechtenden Entmündigten
(Entsch. Bd. 35 S. 352 fg.) von Interesse. Die Be-
jahung der Prozefsfähigkeit und die Unterscheidung
dieses Falles von dem Falle der Anfechtung des die
Wiederaufhebung der Entmündigung versagenden
Beschlusses gemäß § 620 CPO. erscheint wohlbe-
gründet. Auch für die Frage, inwieweit ein zur
Anrufung der vereinigten Civilsenate nötigender Fall
vorliegt, ist die Entscheidung von Interesse. Den
Begriff der mittelbaren Polizeikosten im Sinne des
Gesetzes vom 20. April 1892 festzustellen, hat der
Streit zwischen Staat und Städten über die Kosten
der zwangsweisen Heilung der Prostituierten dem
Reichsgericht und Oberverwaltungsgericht Anlaß
gegeben. Beide haben zu Ungunsten der Stadt-
gemeinden entschieden.
Es ist kein bedeutungsvolles Bild, welches der
vorstehende Rückblick uns zeigt. Nach vorwärts
sind die Blicke gerichtet, und der Wunsch ist in
der großen Mehrzahl der deutschen Juristen lebendig,
daß uns das neue Jahr ein gutes bürgerliches Gesetz-
buch bringen möge.