Objekt : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

Käp.  I.  Abschn.  XIII.  Cultur=Streitigk.  §.  507.  209
1789  11),  die  bisherige  Erfahrung  gebe  die  Ueberzeugung, ¬
  daß  viele  Gegenstände,  wobey  keine  wahre  Rechtsfrage ¬
  streitig  sey  *2),  dennoch  ad  forum  justitiae  gezogen, ¬
  und  daselbst  öfters  zu  gänzlicher  Entkräftung
der  Parteyen  in  weitschichtige  und  kostspielige  Processe
eingeleitet,  sohin  durch  alle  Appellations-Instanzen  ärgerlich ¬
  herumgetrieben  würden;  deshalb  werde  gesetzlich
verordnet,  daß  in  den  Fällen,  wo  es  nicht  um  das
bloße  ius  foresti,  sondern  um  den  modus  exercendi
folglich  um  einen  damit  verknüpften  Polizey-  Forst-  oder
Landcultur=Gegenstand  zu  thun  sey,  gar  kein  Proceß
gestattet,  sondern  die  streitenden  Theile  an  die  obere
Landesregierung,  als  der  dazu  eigentlich  bestellten
obersten  Polizey-  und  Cultur=Behör  de,  bey
vorkommenden  solchen  Irrungen  aber,  welche  nicht  blos
ständische,  oder  Unterthans-,  sondern  die  kurfürstl.  Cameral=Waldungen ¬
  selbst  beträfen,  zur  Hofkammer
der  Verbescheidungswille  verwiesen  werden  sollten,  woselbst ¬
  man  nach  den  vorhandenen  Landcultur-  und  ForstGesetzen -
  mit  Hinsicht  auf  die  Wohlfahrt  des
überhaupt  aber  wurde  erklärt,  es  sey  der  höchsten  Gesinnung ¬
  angemessen,  daß  den  beyden  Regierungen  Neuburg
und  Sulzbach  die  Obsorge  auf  die  eigentliche  Cultur,
und  dessen  stattfindende  Art,  nach  Maß  der  für  diese  Lande
schon  ertheilten  Verordnung  sowohl,  als  auch  so  weit  sie
die  bayerischen  Cultur-Mandate  anwendbar  finden,  ganz  allein ¬
  überlassen  bleibe,  ohne  desfalls  von  der  obern  LandesRegierung ¬
  zu  München  im  geringsten  abzuhängen.
11)
Mayer's  Gen.  V.  S.  172.  Nr.  XIX.
12)  Als  Beyspiel  wurden  die  Fragen  angeführt,  wann,  wo  und
Strähe
wie  die  eingeforsteten  Unterthauen  Holz  hauen
(Streu)  rechen,  oder  in  Waldungen  Gras  machen  dürfen?"
v.  Wendt,  Civilproceß  III.  Bd.
14
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer