§ 76.
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Die Vorrechtsklage.
offiziose Verhandlung gepflogen und neuerlich ein Vertheilungsbescheid
geschöpft werden.
Die Kosten des Liquidirungsprozesses bilden einen gesetzlichen
Anhang des zu liquidirenden Hypothekarrechts, 13) welches eben nur
durch diesen Prozeß hindurch zu seiner gesetzmäßigen Befriedigung gelangen ¬
kann; daher gebührt ihr Ersatz dem klagenden Hypothekar aus
nur wenn er
dem Kaufschilling in dem Rang seiner Forderung; 14)
gänzlich unterliegt, so daß ihm eine Forderung überhaupt nicht zusteht,
gebührt ihm auch kein Kostenersatz. Die bestreitenden Nachhypothekare
hingegen, wenn sie (als Kläger oder Beklagte) abgewiesen und in die
Kosten verfällt sind, haben niemals Anspruch auf deren Ersatz aus
dem Kaufschilling; denn für sie bildet die Erhebung eines Prozesses zur
Bestreitung einer angeblich ungiltigen Vorhypothek keineswegs einen
gesetzlich nothwendigen Schritt auf dem Wege zur Realisirung ihrer
Hypothekarrechte: thun sie ihn, um sich in der Konkurrenz auf den
Kaufschilling besser zu stellen, so geschieht es auf ihre Gefahr, nicht
auf Kosten ihrer Nachmänner und des Eigenthümers. — Dem im
Liquidationsstreit siegreichen Hypothekar gebührt außer den Prozeßkosten ¬
auch noch der Ersatz der dem Gerichtsdepositenamt zu zahlenden
Gebühren für die mittlerweilige Verwahrung und endliche Zuzählung des
erstrittenen Kaufschillingsbetrages, da die „erwähnte Gebühr, ebenso
wie Gerichtskosten, sich als eine nothwendige Auslage für den Gläubiger
darstellt, um zu seiner vollen Befriedigung aus dem Pfande, wie sie
nach dem Gesetze geschehen soll, zu gelangen". 15
§ 76.
B. Die Vorrechtsklage.
Inhalt und Voraussetzungen derselben.
Um Mißverständnissen vorzubeugen sei vorerst bemerkt, daß wir
unter einer Vorrechts- oder Prioritätsklage ausschließlich diejenige ver13) ¬
G. B. G. § 16; es gilt hier dasselbe, wie von den Kosten der Hypothekarklage, ¬
s. oben S. 270.
14) Nicht etwa, gleich den Exekutionskosten, als Vorzugspost; so ausdrücklich
§ 11 der cit. Vdg.
15) Urth. bei GUW. 2535.
1) Wgal. G. O. §§ 137 f.; § 9 des cit. Hofdekr. für Tirol (vgl. K. O. §§ 124