Object : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

§  76.
583
Die  Vorrechtsklage.
offiziose  Verhandlung  gepflogen  und  neuerlich  ein  Vertheilungsbescheid
geschöpft  werden.
Die  Kosten  des  Liquidirungsprozesses  bilden  einen  gesetzlichen
Anhang  des  zu  liquidirenden  Hypothekarrechts,  13)  welches  eben  nur
durch  diesen  Prozeß  hindurch  zu  seiner  gesetzmäßigen  Befriedigung  gelangen ¬
  kann;  daher  gebührt  ihr  Ersatz  dem  klagenden  Hypothekar  aus
nur  wenn  er
dem  Kaufschilling  in  dem  Rang  seiner  Forderung;  14)
gänzlich  unterliegt,  so  daß  ihm  eine  Forderung  überhaupt  nicht  zusteht,
gebührt  ihm  auch  kein  Kostenersatz.  Die  bestreitenden  Nachhypothekare
hingegen,  wenn  sie  (als  Kläger  oder  Beklagte)  abgewiesen  und  in  die
Kosten  verfällt  sind,  haben  niemals  Anspruch  auf  deren  Ersatz  aus
dem  Kaufschilling;  denn  für  sie  bildet  die  Erhebung  eines  Prozesses  zur
Bestreitung  einer  angeblich  ungiltigen  Vorhypothek  keineswegs  einen
gesetzlich  nothwendigen  Schritt  auf  dem  Wege  zur  Realisirung  ihrer
Hypothekarrechte:  thun  sie  ihn,  um  sich  in  der  Konkurrenz  auf  den
Kaufschilling  besser  zu  stellen,  so  geschieht  es  auf  ihre  Gefahr,  nicht
auf  Kosten  ihrer  Nachmänner  und  des  Eigenthümers.  —  Dem  im
Liquidationsstreit  siegreichen  Hypothekar  gebührt  außer  den  Prozeßkosten ¬
  auch  noch  der  Ersatz  der  dem  Gerichtsdepositenamt  zu  zahlenden
Gebühren  für  die  mittlerweilige  Verwahrung  und  endliche  Zuzählung  des
erstrittenen  Kaufschillingsbetrages,  da  die  „erwähnte  Gebühr,  ebenso
wie  Gerichtskosten,  sich  als  eine  nothwendige  Auslage  für  den  Gläubiger
darstellt,  um  zu  seiner  vollen  Befriedigung  aus  dem  Pfande,  wie  sie
nach  dem  Gesetze  geschehen  soll,  zu  gelangen".  15
§  76.
B.  Die  Vorrechtsklage.
Inhalt  und  Voraussetzungen  derselben.
Um  Mißverständnissen  vorzubeugen  sei  vorerst  bemerkt,  daß  wir
unter  einer  Vorrechts-  oder  Prioritätsklage  ausschließlich  diejenige  ver13) ¬
  G.  B.  G.  §  16;  es  gilt  hier  dasselbe,  wie  von  den  Kosten  der  Hypothekarklage, ¬
  s.  oben  S.  270.
14)  Nicht  etwa,  gleich  den  Exekutionskosten,  als  Vorzugspost;  so  ausdrücklich
§  11  der  cit.  Vdg.
15)  Urth.  bei  GUW.  2535.
1)  Wgal.  G.  O.  §§  137  f.;  §  9  des  cit.  Hofdekr.  für  Tirol  (vgl.  K.  O.  §§  124
            
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