fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Verträge.
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hierzu  versäumte,  haftet  für  den  durch  die  Handlung  verursachten
Schaden,  kann  jedoch,  wenn  der  Urheber  handlungsfähig  ist,  von  diesem
Ersatz  fordern)).  Willigt  der  Verletzte  in  die  Rechtsverletzung,  so
hat  er  keinen  Anspruch  auf  Schadenersatz.  Wer  sich  selbst  einen
Schaden  zuzieht,  kann  Schadenersatz  nicht  fordern
Ist  in  dem
letzteren  Falle  ein  Anderer  mit  thätig  gewesen,  so  haftet  dieser  nur
im  Falle  absichtlicher  Verschuldung  *).
Anm.  In  der  neuesten  Zeit  ist  vielfach  darüber  gestritten  worden,  in  wie  weit
einzelne  Personen  oder  Actiengesellschaften,  welche  aus  dem  Transporte  von  Menschen
und  Waaren  ein  Gewerbe  machen,  für  die  Personen  zu  haften  haben,  deren  sie  sich
bei  dem  Betriebe  ihres  Gewerbes  bedienen,  ob  sie  lediglich  für  culpa  in  eligendo
haften,  oder  unbedingt  jeden  Schaden  zu  ersetzen  haben,  welchen  diese  Personen  verursacht ¬
  haben.  Man  hat,  nach  meiner  Ansicht,  schon  die  Frage  ganz  unrichtig  gestellt.
Im  Wesentlichen  wird  es  sich  nämlich  in  den  angegebenen  Fällen  um  eine  Beschädigung
der  Personen  oder  Sachen  durch  eine  positive  Handlung  oder  durch  Unterlassung  einer
Handlung,  zu  welcher  eine  Verbindlichkeit  besteht,  oder,  so  viel  die  Sachen  betrifft,
um  einen  Diebstahl  handeln.  Die  Frage  ist  daher  nicht  so  zu  stellen,  ob  die  einzelne
Person,  oder  die  Actiengesellschaft  den  Schaden  zu  ersetzen  habe,  welchen  die  Personen,
deren  Hülfe  sie  sich  bedient  hat,  verursacht  haben,  sondern  vielmehr  so,  ob  dieselbe
dadurch,  daß  sie  sich  dieser  Personen  bedient  hat,  von  der  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze ¬
  befreit  worden  sei,  und  stellt  man  die  Frage  so,  so  wird  man  zu  Ergebnissen
gelangen,  welche  von  den  bis  jetzt  als  unzweifelhaft  angenommenen  wesentlich  abweichen. ¬
  Denn  die  Haftpflicht  für  die  Handlungen  der  in  Dienst  genommenen  Personen ¬
  ist  nicht  auf  ein  Versehen  bei  der  Wahl  dieser  Personen,  sondern  auf  die  Thatsache ¬
  zurückzuführen,  daß  unzuverlässige  Personen  mit  der  Ausführung  betraut  worden ¬
  sind.
Viertes  Capitel.
Verträge.
§.  297.
I.  Verträge  im  Allgemeinen.
Versteht  man  unter  einem  Rechtsgeschäfte  jedes  zwischen  zwei
Personen  getroffene  Uebereinkommen,  bei  welchem  der  übereinstimmende ¬
  Wille  darauf  geht,  in  Einklang  mit  den  Gesetzen  eine  For1) ¬
  Man  vergl.  §.  779  des  BGB.'s.
2)  Man  vergl.  §§.  780,  781  Satz  1  des  BGB.'s  und  Annalen  N.  F.  Bd.  4
S.  536,  Bd.  5  S.  17.
3)  Man  vergl.  §.  781  des  BGB.'s.  —  Vermöge  dieses  §.  können  auch  Gesellschafter, ¬
  welche  in  gleicher  Verschuldung  versiren,  keinen  Schädenanspruch  an  einander
machen  (l.  10  D.  de  comp.).  Ueber  die  compensatio  doli  vergl.  Commentar  Bd.  2
S.  80.
            
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