Verträge.
493
hierzu versäumte, haftet für den durch die Handlung verursachten
Schaden, kann jedoch, wenn der Urheber handlungsfähig ist, von diesem
Ersatz fordern)). Willigt der Verletzte in die Rechtsverletzung, so
hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wer sich selbst einen
Schaden zuzieht, kann Schadenersatz nicht fordern
Ist in dem
letzteren Falle ein Anderer mit thätig gewesen, so haftet dieser nur
im Falle absichtlicher Verschuldung *).
Anm. In der neuesten Zeit ist vielfach darüber gestritten worden, in wie weit
einzelne Personen oder Actiengesellschaften, welche aus dem Transporte von Menschen
und Waaren ein Gewerbe machen, für die Personen zu haften haben, deren sie sich
bei dem Betriebe ihres Gewerbes bedienen, ob sie lediglich für culpa in eligendo
haften, oder unbedingt jeden Schaden zu ersetzen haben, welchen diese Personen verursacht ¬
haben. Man hat, nach meiner Ansicht, schon die Frage ganz unrichtig gestellt.
Im Wesentlichen wird es sich nämlich in den angegebenen Fällen um eine Beschädigung
der Personen oder Sachen durch eine positive Handlung oder durch Unterlassung einer
Handlung, zu welcher eine Verbindlichkeit besteht, oder, so viel die Sachen betrifft,
um einen Diebstahl handeln. Die Frage ist daher nicht so zu stellen, ob die einzelne
Person, oder die Actiengesellschaft den Schaden zu ersetzen habe, welchen die Personen,
deren Hülfe sie sich bedient hat, verursacht haben, sondern vielmehr so, ob dieselbe
dadurch, daß sie sich dieser Personen bedient hat, von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze ¬
befreit worden sei, und stellt man die Frage so, so wird man zu Ergebnissen
gelangen, welche von den bis jetzt als unzweifelhaft angenommenen wesentlich abweichen. ¬
Denn die Haftpflicht für die Handlungen der in Dienst genommenen Personen ¬
ist nicht auf ein Versehen bei der Wahl dieser Personen, sondern auf die Thatsache ¬
zurückzuführen, daß unzuverlässige Personen mit der Ausführung betraut worden ¬
sind.
Viertes Capitel.
Verträge.
§. 297.
I. Verträge im Allgemeinen.
Versteht man unter einem Rechtsgeschäfte jedes zwischen zwei
Personen getroffene Uebereinkommen, bei welchem der übereinstimmende ¬
Wille darauf geht, in Einklang mit den Gesetzen eine For1) ¬
Man vergl. §. 779 des BGB.'s.
2) Man vergl. §§. 780, 781 Satz 1 des BGB.'s und Annalen N. F. Bd. 4
S. 536, Bd. 5 S. 17.
3) Man vergl. §. 781 des BGB.'s. — Vermöge dieses §. können auch Gesellschafter, ¬
welche in gleicher Verschuldung versiren, keinen Schädenanspruch an einander
machen (l. 10 D. de comp.). Ueber die compensatio doli vergl. Commentar Bd. 2
S. 80.