Volltext : ¬Das römische Dotalrecht (2)

150  §.  14.  Vergleichung  der  einzelnen  Cap.  des  Schles.  Landr.  mit  den
Schlesisches  Landrecht.
Sächs.  L.
C.  55.  Von  berhaften  weybin.  (Eben  so.)
Art.  33.
C.56.  Von  eygins  gifft.  Ane  des  richteris
Art.  34.
orlop  —  sal  her  deme  richter  rechtis  phlegin
von  helfinder  gift.  (sic.)
C.  57.  Von  helfinder  gift.  Welch  man
syn  eygin  gibt  -  keyn  eigin  me  dor  an  beredin -
  mak.
C.  58.  Ab  der  richter  gobe  irret.  Yrret
der  richter  —  das  man  des  geczüg  habe  das  is  der
richter  czu  vnrechte  gewegirt  habe.
C.  59.  Von  begrabenem  schaczcze.  (UeArt. ¬
  35.
bereinscimmend.)
Art.  36.
C.60.  Von  rechtloser  geburt.  (Eben  so.)
Art.  3..
C.  61.  Von  abir  hüre  vnde  notczogen.
Eben  so.)
Art.  38.
C.62.  Von  rechtelosen  leuten.  Kemphen
vnd  ire  kinder  —  har  ledigin,  dy  syn  alle  rechtelos. -

C.  63.  Von  eigins  vnd  lehnis  vorteilunge. -
  Dy  ouch  jar  vnd  tak  —  seyn  gut  das  lin
vorteilet  ist.  (hern  tschustire  vor  des  keysers
schar,  heißt  es  hier.)
Art.  39.
C.  64.  Von  rechtelosir  andirweyde
schuldigunge.  (Uebereinstimmend.)
Art.  40.
C.65.  Von  ere  vnd  lantrechtis  vorteilunge. -
  (Eben  so.)
Art.  41.
C.  66.  Von  vormunde  ungerichte.
(Eben  so.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer