Object : Hartmann, L.: ¬Das Provinzial-Recht des Fürstenthums Eichsfeld

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Herbste  eines  jeden  Jahres  entworfen  wurde,  bezahlt  wer-  A.L.K.  n.7,
den.  Die  Familie  v.  Wintzingerode  ließ  die  Früchte  ebenfalls =
  bis  Neujahr  nachliefern.  Die  Vorschrift  des  §.  478.
Th.  2  Tit.  7  des  A.  L.R.:
„dergleichen  Abgaben  muͤssen  am  Verfalltage  oder  spaͤ„testens ¬
  innerhalb  4  Wochen  nach  demselben  abgefuͤhrt
„werden
entspricht  daher  den  angegebenen  Verhältnissen  nicht.  Es
lassen  sich  vielmehr  nur  folgende  allgemeine  Bestimmungen =
  aufstellen:
Stehet  durch  Vertrag  oder  Herkommen  ein  besonderer
Verfalltag  fest,  an  welchem  die  Naturalien  abgeliefert
werden  müͤssen,  so  muß  solches  auch  an  dem  bestimmTage =
  geschehen.
Stehet  kein  solcher  Verfalltag  fest,  so  müssen  die
Verpflichteten  an  den,  nach  dem  bisherigen  Herkommen, =
  ihnen  von  den  Zinsherren  bekannt  zu  machenden
Ablieferungstagen,  oder  innerhalb  4  Wochen  nach  denselben, =
  die  Naturalien  liefern.
Ist  jedoch  den  Verpflichteten  nach  dem  bisherigen
Herkommen  eine  längere  Nachfrist  verstattet  worden,  so
behält  es  dabei  sein  Bewenden,  und  sind  danach  die
§§.  139  140  des  Entw.  abgefaßt.
Wenn  übrigens  nach  §.  408.  Th.  2.  Tit.  7.  des
A.  L.R.  der  Pflichtige  nach  Ablauf  der  4wöchentlichen
Nachlieferungsfrist  (§.  478.)  die  Vermuthung  der  Saumseligkeit ¬
  wider  sich  hat*),  so  treten  dann  ganz  unzweifelhaft =
  die  Wirkungen  der  mora  ein,  und  dem  Berechtigten
steht  die  Wahl  zu:  ob  er  die  Naturallieferung  oder  baare
Bezahlung  verlangen  will.  Es  folgt  das  aus  den  allgemeinen
Grundsätzen  von  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  und  dem
bisherigen  Herkommen,  und  wird  sich  darnach  der  §.  141
Nach  weldes =
  Entw.  als  Regel  rechtfertigen  lassen?).
chen  Marktpreisen  die  Zahlung  erfolgen  müsse,  hat  bei
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