Volltext : Alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher in dem Departement des Königl. Preuß. Oberlandesgerichts von Sachsen zu Naumburg belegenen Städte, Flecken, Dörfer, Vorwerke u.s.w. (2)

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gemeinschaftlichen  königl.  Preußischen  und  gräfl.  Stolbergischen  Lehne  an
das  neu  constituirte  Gemeinschaftsgericht  zu  Tennstädt  gewiesen  wurden.
Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1821  im  Merseburg.  Amtsbl.
vom  J.  1821.  S.  317,  im  Erfurt.  Amtsbl.  vom  J.  1821.
S.  402.
§.  45.  Hinsichtlich  der  Lehnsverhältnisse  blieben  auch  hier,
wie  im  ganzen  Herzogthume  Sachsen,  fortwährend  die  Sächsischen
Lehnrechte  in  Gültigkeit,  außer  daß  sämmtliche  Inhaber  und  Mitbelehnte ¬
  der  ehedem  fürstl.  Schwarzburgischen  Lehne  in  diesen  Bezirken
auf  den  in  manu  dominante  eingetretenen  Veränderungsfall,  mittelst
besonderer  Verordnung  vom  18.  Mai  1819  zu  Befolgung  der  Lehne  binnen
einer  Sächsischen  Jahresfrist  mit  Erlaß  der  sonst  üblichen  Laudemien
aufgerufen  wurden.
Verordnung  vom  18.  Mai  und  Bekanntmachung  vom  23.  Juli
1819  im  Merseburg.  Amtsbl.  vom  J.  1819.  S.  277  u.  373.
im  Erfurt.  Amtsbl.  vom  J.  1819.  S.  224  u.  275.
§.  46.  Was  die  vorgefundenen  Observanzen  und  Abweichungen ¬
  von  den  Sächsischen  Lehngesetzen  anlangt,  so  findet  auch  hier  die
oben  Nr.  II.  §.  14.  gedachte  Bestimmung  der  Minist.  Rescr.  vom  12.  Juli
und  13.  Decbr.  1824  Anwendung,  wonach  dieselben  beibehalten  werden,
wenn  aber  die  bisher  geltend  gewesenen  Lehnsgesetze  dunkel,  zweifelhaft
und  unvollständig  sind,  nach  Maaßgabe  §.  4.  des  Patents  v.  15.  Novbr.
1816  die  Preuß.  Lehnsgesetze  subsidiarisch  Platz  greifen  sollen.
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