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gemeinschaftlichen königl. Preußischen und gräfl. Stolbergischen Lehne an
das neu constituirte Gemeinschaftsgericht zu Tennstädt gewiesen wurden.
Bekanntmachung vom 27. Juli 1821 im Merseburg. Amtsbl.
vom J. 1821. S. 317, im Erfurt. Amtsbl. vom J. 1821.
S. 402.
§. 45. Hinsichtlich der Lehnsverhältnisse blieben auch hier,
wie im ganzen Herzogthume Sachsen, fortwährend die Sächsischen
Lehnrechte in Gültigkeit, außer daß sämmtliche Inhaber und Mitbelehnte ¬
der ehedem fürstl. Schwarzburgischen Lehne in diesen Bezirken
auf den in manu dominante eingetretenen Veränderungsfall, mittelst
besonderer Verordnung vom 18. Mai 1819 zu Befolgung der Lehne binnen
einer Sächsischen Jahresfrist mit Erlaß der sonst üblichen Laudemien
aufgerufen wurden.
Verordnung vom 18. Mai und Bekanntmachung vom 23. Juli
1819 im Merseburg. Amtsbl. vom J. 1819. S. 277 u. 373.
im Erfurt. Amtsbl. vom J. 1819. S. 224 u. 275.
§. 46. Was die vorgefundenen Observanzen und Abweichungen ¬
von den Sächsischen Lehngesetzen anlangt, so findet auch hier die
oben Nr. II. §. 14. gedachte Bestimmung der Minist. Rescr. vom 12. Juli
und 13. Decbr. 1824 Anwendung, wonach dieselben beibehalten werden,
wenn aber die bisher geltend gewesenen Lehnsgesetze dunkel, zweifelhaft
und unvollständig sind, nach Maaßgabe §. 4. des Patents v. 15. Novbr.
1816 die Preuß. Lehnsgesetze subsidiarisch Platz greifen sollen.
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