Metadaten : Burkhardt-Fürstenberger, Emanuel: Entwurf einer schweizerischen Wechselordnung mit Motiven

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giros  auf  der  Abschrift  stehen;  gegen  diejenigen  Vormänner,
deren  Unterschriften  sich  nicht  im  Original  auf  der  Copie  besinden, ¬
  hat  er  keine  Ansprüche.
XIV.  Abhanden  gekommene  Wechsel.
§  77.
Der  zur  Circulation  geschaffene  Wechsel  ist  mehr  wie  andere ¬
  Werthpapiere  der  Gefahr  des  Abhandenkommens  ausgesetzt,
sei  es,  daß  er  dem  Inhaber  verloren  geht  oder  entwendet  wird,
oder  durch  irgend  einen  Zufall,  wie  Brand,  Untergang  eines
Schiffes  u.  s.  w.  vernichtet  wird.
Ein  Mittel,  den  Folgen  eines  solchen  Verlurstes  vorzubeugen,
bietet  sich  in  dem  Institute  der  Wechselduplicate  dar.  Der  Verlierer ¬
  kann  die  Annahme  und  Bezahlung  bei  dem  Bezogenen
auf  ein  Duplicat  fordern,  und  insofern  der  Wechsel  noch  nicht
in  mehreren  Exemplaren  existirt,  sich  ein  solches  auf  die  in  §  70
bezeichnete  Weise  verschaffen,  welches  der  Bezogene,  da  kein  anderes ¬
  acceptirtes  Exemplar  existirt,  mit  völliger  Sicherheit  annehmen ¬
  und  einlösen  kann.
Allein  öfter  wird  dieses  Surrogat  nicht  ausreichen;  der
Verlierer  ist  zur  Nachforderung  eines  Duplicats  nicht  im  Stande
sich  zu  legitimiren,  oder  die  Zeit  zu  der  umständlichen  Beschaffung ¬
  eines  zweiten  Exemplars  reicht  nicht  mehr  hin,  oder
es  ist  ein  schon  acceptirtes  Exemplar  abhanden  gekommen  u.  s.  w.
Für  diese  Fälle  hat  das  Bedürfniß  ein  zweites  Hülfsmittel
zum  Schutze  des  Verlierers  hervorgerufen:  die  Amortisation  des
Wechsels.
Ueber  den  Amortisationsmodus  bestimmt  die  Vorschrift  dieses ¬
  Paragraphs,  daß  die  zuständige  Gerichts-  oder  Administrativbehörde ¬
  des  Zahlungsortes  des  Wechsels  zunächst  darauf  zu
achten  habe,  daß  derjenige,  welcher  das  Amortisationsbegehren
stellt,  sich  über  den  Besitz  und  Verlust  des  Wechsels  ausweise.
Nicht  als  ob  dem  Imploranten  ein  vollständiger  Beweis  über
das  Abhandenkommen  aufzuerlegen  wäre;  läßt  sich  doch  kein
Motiv  denken,  aus  welchem  Jemand  zu  seinem  Vergnügen  den
Verlurst  eines  Wechsels  erfinden  und  ein  kostspieliges  Mortifi¬
            
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