143
giros auf der Abschrift stehen; gegen diejenigen Vormänner,
deren Unterschriften sich nicht im Original auf der Copie besinden, ¬
hat er keine Ansprüche.
XIV. Abhanden gekommene Wechsel.
§ 77.
Der zur Circulation geschaffene Wechsel ist mehr wie andere ¬
Werthpapiere der Gefahr des Abhandenkommens ausgesetzt,
sei es, daß er dem Inhaber verloren geht oder entwendet wird,
oder durch irgend einen Zufall, wie Brand, Untergang eines
Schiffes u. s. w. vernichtet wird.
Ein Mittel, den Folgen eines solchen Verlurstes vorzubeugen,
bietet sich in dem Institute der Wechselduplicate dar. Der Verlierer ¬
kann die Annahme und Bezahlung bei dem Bezogenen
auf ein Duplicat fordern, und insofern der Wechsel noch nicht
in mehreren Exemplaren existirt, sich ein solches auf die in § 70
bezeichnete Weise verschaffen, welches der Bezogene, da kein anderes ¬
acceptirtes Exemplar existirt, mit völliger Sicherheit annehmen ¬
und einlösen kann.
Allein öfter wird dieses Surrogat nicht ausreichen; der
Verlierer ist zur Nachforderung eines Duplicats nicht im Stande
sich zu legitimiren, oder die Zeit zu der umständlichen Beschaffung ¬
eines zweiten Exemplars reicht nicht mehr hin, oder
es ist ein schon acceptirtes Exemplar abhanden gekommen u. s. w.
Für diese Fälle hat das Bedürfniß ein zweites Hülfsmittel
zum Schutze des Verlierers hervorgerufen: die Amortisation des
Wechsels.
Ueber den Amortisationsmodus bestimmt die Vorschrift dieses ¬
Paragraphs, daß die zuständige Gerichts- oder Administrativbehörde ¬
des Zahlungsortes des Wechsels zunächst darauf zu
achten habe, daß derjenige, welcher das Amortisationsbegehren
stellt, sich über den Besitz und Verlust des Wechsels ausweise.
Nicht als ob dem Imploranten ein vollständiger Beweis über
das Abhandenkommen aufzuerlegen wäre; läßt sich doch kein
Motiv denken, aus welchem Jemand zu seinem Vergnügen den
Verlurst eines Wechsels erfinden und ein kostspieliges Mortifi¬