223 aedes -
danda est actio, ut quod non jure factum est,
tollatur. Es beruht auf einer Verkennung der Grundlagen
der betreffenden Klagen, wenn man die Negatoria, gleich der
a. pl. arc. actio, gegen den dritten Besitzer nur auf Gestattung
der Beseitigung des Eingriffs durch den Kläger zulassen will 116).
Es handelt sich bei der Confessoria und Negatoria nicht um
Delikte; ja nicht einmal bona oder mala fides kommt in
Betracht, wie dies bei der vindicatio der Fall ist 117
VI. Besitzwechsel — Verjährung der Klage —
Schätzung des Schadens.
§. 42.
Die Klage ist ursprünglich nur dem Eigenthümer als solchem ¬
und nur gegen den Urheber der Veränderung als Eigenthümer ¬
— dem Nachbar gegen den Nachbar — gegeben.
Daraus gehn für Besitzveränderungen an einem oder
dem andern Grundstücke folgende Regeln hervor:
1) Wenn der Besitz des Grundstücks, auf welchem das
Werk vorgenommen worden ist, wechselt, so ist a) wenn das
Grundstück vor erhobener Klage veräußert worden ist, die Klage
gegen den Käufer zu richten; es hat dieser jedoch in der
Regel nur die Wegnahme zu gestatten, während der Verkäufer
mit dem Interdikte quod vi aut clam zum Ersatz des Schadens ¬
und der Kosten der Wegnahme angehalten werden kann;
I. 6 §. 7. 1. 7 §. 1. l. 12. l. 13 D. h. t. — b) wenn aber
bereits Klage erhoben worden, und die Litiskontestation erfolgt ¬
ist, und es wird das Grundstück mit dem schadendrohenden ¬
Werke veräußert, so soll der Prozeß gegen den Beklag116) ¬
Windscheid, Pand. §. 198 nota 4.
117) Siehe §. 55 und 57 unten.