Full text : Hesse, Christian August: ¬Die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn

223  aedes -
  danda  est  actio,  ut  quod  non  jure  factum  est,
tollatur.  Es  beruht  auf  einer  Verkennung  der  Grundlagen
der  betreffenden  Klagen,  wenn  man  die  Negatoria,  gleich  der
a.  pl.  arc.  actio,  gegen  den  dritten  Besitzer  nur  auf  Gestattung
der  Beseitigung  des  Eingriffs  durch  den  Kläger  zulassen  will  116).
Es  handelt  sich  bei  der  Confessoria  und  Negatoria  nicht  um
Delikte;  ja  nicht  einmal  bona  oder  mala  fides  kommt  in
Betracht,  wie  dies  bei  der  vindicatio  der  Fall  ist  117
VI.  Besitzwechsel  —  Verjährung  der  Klage  —
Schätzung  des  Schadens.
§.  42.
Die  Klage  ist  ursprünglich  nur  dem  Eigenthümer  als  solchem ¬
  und  nur  gegen  den  Urheber  der  Veränderung  als  Eigenthümer ¬
  —  dem  Nachbar  gegen  den  Nachbar  —  gegeben.
Daraus  gehn  für  Besitzveränderungen  an  einem  oder
dem  andern  Grundstücke  folgende  Regeln  hervor:
1)  Wenn  der  Besitz  des  Grundstücks,  auf  welchem  das
Werk  vorgenommen  worden  ist,  wechselt,  so  ist  a)  wenn  das
Grundstück  vor  erhobener  Klage  veräußert  worden  ist,  die  Klage
gegen  den  Käufer  zu  richten;  es  hat  dieser  jedoch  in  der
Regel  nur  die  Wegnahme  zu  gestatten,  während  der  Verkäufer
mit  dem  Interdikte  quod  vi  aut  clam  zum  Ersatz  des  Schadens ¬
  und  der  Kosten  der  Wegnahme  angehalten  werden  kann;
I.  6  §.  7.  1.  7  §.  1.  l.  12.  l.  13  D.  h.  t.  —  b)  wenn  aber
bereits  Klage  erhoben  worden,  und  die  Litiskontestation  erfolgt ¬
  ist,  und  es  wird  das  Grundstück  mit  dem  schadendrohenden ¬
  Werke  veräußert,  so  soll  der  Prozeß  gegen  den  Beklag116) ¬
  Windscheid,  Pand.  §.  198  nota  4.
117)  Siehe  §.  55  und  57  unten.
            
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