Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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sondern  nur  darum,  daß  eine  an  sich  rechtmäßige  Handlung  in
den  Bereich  des  Nachbars  schädlich  hinüber  wirkt,  und  die  schädliche ¬
  Wirkung  als  Unbilligkeit  behandelt  wird.  Wäre  die  Handlung, ¬
  welche  schadet,  an  sich  widerrechtlich,  so  gäben  ja  (abgesehn ¬
  von  dem  interdictum  quod  vi  aut  clam)  die  Negatorienklage ¬
  oder  die  actio  ex  lege  Aquilia  u.  s.  w.  nach  Umständen
dem  Beschädigten  ein  viel  wirksameres  Rechtsmittel  in  die  Hand,
um  die  Entfernung  des  opus  und  vollen  Schadensersatz  zu  erlangen, ¬
  als  die  in  jeder  Beziehung  beschränkte,  nur  auf  das  damnum ¬
  futurum  gerichtete  actio  aquae  pluviae  arcendae.  Die
Eigenheit,  daß  diese  Klage  das  damnum,  quod  ante  litem
contestatam  datum  est,  nicht  erfassen  soll,  scheint  mir  der  deutlichste ¬
  Beweis  dafür,  daß  dieses  damnum  nicht  aus  einer  nach
strengem  Rechte  rechtswidrigen  Handlung  an  sich  abstammt,  sonst
wäre  sie  eine  im  ganzen  römischen  Klagensysteme  einzig  dastehende
Abnormität.  Man  kann  deshalb  auch  diese  Klage  nicht  wohl
als  eine  Deliktsklage  und  das  schadendrohende  opus  als  delictum ¬
  betrachten,  wie  Unterholzuer  annimmt,')  weil  sich  sonst
nicht  erklären  läßt,  warum  nicht  auch  der  ante  judicium  geschehene ¬
  Schaden  ersetzt  werden  soll.
Wenn  daher  die  Verpflichtung  zur  Aufnahme  des  Wassers
nicht  auf  jener  natürlichen  Verbindlichkeit  und  auf  dem  Nachbarrechte ¬
  beruht,  sondern  sich  auf  eine  Servitut  gründet,  so  kommen
nicht  die  billigeren  Grundsätze  der  aquae  pluviae  arcendae
actio,  sondern  die  Grundsätze  der  Servituten  in  Anwendung.
Es  fragt  sich  aber,  warum  wir  bei  dieser  Identität  der
Grundlage  neben  der  cautio  damni  infecti  noch  diese  spezielle
Klage  finden?  Beide  Rechtsmittel  stammen  wahrscheinlich  aus  dem
Zwölftafelgesetze  her;  und  bei  beiden  kam  nach  unserer  Meinung
die  Erwählung  eines  arbiter  vor.  Es  betraf  jedoch  wahrscheinlich ¬
  die  actio  de  damno  infecto  nur  Bauwerke;  daneben  stellte
sich  dann  noch  die  aquae  pluviae  arcendae  actio  in  Bezug
auf  landwirtschaftliche  Vorrichtungen  und  Werke  in  Ansehung  des
Regenwassers  als  Bedürfniß  heraus.  Darauf  weist  der  Umstand
hin,  daß  wir  mit  der  cautio  d.  infecti  die  operis  novi  nuntiatio, ¬
  mit  der  aquae  pluviae  arcendae  actio  dagegen  das
—
*)  Unterholzner,  Schnidverhältnisse,  B.  II.  S.  196.
            
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