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sondern nur darum, daß eine an sich rechtmäßige Handlung in
den Bereich des Nachbars schädlich hinüber wirkt, und die schädliche ¬
Wirkung als Unbilligkeit behandelt wird. Wäre die Handlung, ¬
welche schadet, an sich widerrechtlich, so gäben ja (abgesehn ¬
von dem interdictum quod vi aut clam) die Negatorienklage ¬
oder die actio ex lege Aquilia u. s. w. nach Umständen
dem Beschädigten ein viel wirksameres Rechtsmittel in die Hand,
um die Entfernung des opus und vollen Schadensersatz zu erlangen, ¬
als die in jeder Beziehung beschränkte, nur auf das damnum ¬
futurum gerichtete actio aquae pluviae arcendae. Die
Eigenheit, daß diese Klage das damnum, quod ante litem
contestatam datum est, nicht erfassen soll, scheint mir der deutlichste ¬
Beweis dafür, daß dieses damnum nicht aus einer nach
strengem Rechte rechtswidrigen Handlung an sich abstammt, sonst
wäre sie eine im ganzen römischen Klagensysteme einzig dastehende
Abnormität. Man kann deshalb auch diese Klage nicht wohl
als eine Deliktsklage und das schadendrohende opus als delictum ¬
betrachten, wie Unterholzuer annimmt,') weil sich sonst
nicht erklären läßt, warum nicht auch der ante judicium geschehene ¬
Schaden ersetzt werden soll.
Wenn daher die Verpflichtung zur Aufnahme des Wassers
nicht auf jener natürlichen Verbindlichkeit und auf dem Nachbarrechte ¬
beruht, sondern sich auf eine Servitut gründet, so kommen
nicht die billigeren Grundsätze der aquae pluviae arcendae
actio, sondern die Grundsätze der Servituten in Anwendung.
Es fragt sich aber, warum wir bei dieser Identität der
Grundlage neben der cautio damni infecti noch diese spezielle
Klage finden? Beide Rechtsmittel stammen wahrscheinlich aus dem
Zwölftafelgesetze her; und bei beiden kam nach unserer Meinung
die Erwählung eines arbiter vor. Es betraf jedoch wahrscheinlich ¬
die actio de damno infecto nur Bauwerke; daneben stellte
sich dann noch die aquae pluviae arcendae actio in Bezug
auf landwirtschaftliche Vorrichtungen und Werke in Ansehung des
Regenwassers als Bedürfniß heraus. Darauf weist der Umstand
hin, daß wir mit der cautio d. infecti die operis novi nuntiatio, ¬
mit der aquae pluviae arcendae actio dagegen das
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*) Unterholzner, Schnidverhältnisse, B. II. S. 196.