II. Theil. Kap. III. Eheverhältnisse.
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§. 63.
6. Von Annullirung der Ehe.
Unter Beziehung auf die im §. 50. vom Begriff der Ehe, der
Fähigkeit, sie zu schließen u. s. w. gepflogene Erörterung der Nichtigkeitsgründe ¬
beschäftigen uns hier noch folgende Fragen:
1) Welches sind die in den Gesetzen ausdrücklich bezeichneten
Nichtigkeitsgründe?
2) Was ist die Folge, wenn der behauptete Nichtigkeitsgrund
nicht vollständig zur Gewißheit gebracht ist? Findet Eideszuschiebung ¬
statt?
Was wird zur Klagsberechtigung ex capite nullitatis matrimonii ¬
im Fall vernichtender Privathindernisse wesentlich
erfordert?
Wenn in einer gemischten Ehe durch Ablegung des feier4) ¬
lichen Gelübdes der Keuschheit die Ehe auf Seite des katholischen ¬
Ehegatten nicht zur Consummation gelangt*), während ¬
doch auf Seite des protestantischen Ehetheils die Ehe rechtlich ¬
besteht, was für eine Klage steht dann dem Letzteren zu?
5)
Kann die Klage auf Annullirung einer gesetzlich verbotenen
Ehe durch Verjährung aufgehoben werden?
6) Wie aber, wenn nur ein solches vernichtendes Ehehinderniß
obwaltete, welches zu den Privathindernissen gezählt wird?
Wird stillschweigende Entsagung aus einem mehrjährigen
Stillschweigen, oder auch schon aus dem nach Entdeckung
des Hindernißes sortgesetzten Beischlaf gefolgert?
7) Welche Folgen hat die Nichtigkeitserklärung der Ehe in Bezug ¬
auf die Vermögensrechte der Ehegatten, insbesondere
auf Schenkungen unter den Ehegatten, dos und donatio
propter nuptias?
8) Kann die Nichtigkeits- und Ehescheidungsklage cumulirt werden?
Zu 1) Alle vernichtenden Ehehindernisse sind Gründe zur Annullirung ¬
der Ehe. Da die Ehe als gesetzmäßige immer nur unter
*) Hartitzsch im Eherecht §. 302. u. 325. betrachtet dies als casus
nullitatis matrimonii; allein ein solcher kann nur aus einem schon zur Zeit
der Schließung der Ehe vorhanden gewesenen Impediment erwachsen, es ist
daher vielmehr casus divortii, da wirklich matrimonium ratum, nur nicht
consummatum obwaltet. Concil. Trident. Sess. 29. de sacram. matrimon.
can. 6.