Object : Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts (1)

II.  Theil.  Kap.  III.  Eheverhältnisse.
662
§.  63.
6.  Von  Annullirung  der  Ehe.
Unter  Beziehung  auf  die  im  §.  50.  vom  Begriff  der  Ehe,  der
Fähigkeit,  sie  zu  schließen  u.  s.  w.  gepflogene  Erörterung  der  Nichtigkeitsgründe ¬
  beschäftigen  uns  hier  noch  folgende  Fragen:
1)  Welches  sind  die  in  den  Gesetzen  ausdrücklich  bezeichneten
Nichtigkeitsgründe?
2)  Was  ist  die  Folge,  wenn  der  behauptete  Nichtigkeitsgrund
nicht  vollständig  zur  Gewißheit  gebracht  ist?  Findet  Eideszuschiebung ¬
  statt?
Was  wird  zur  Klagsberechtigung  ex  capite  nullitatis  matrimonii ¬
  im  Fall  vernichtender  Privathindernisse  wesentlich
erfordert?
Wenn  in  einer  gemischten  Ehe  durch  Ablegung  des  feier4) ¬

lichen  Gelübdes  der  Keuschheit  die  Ehe  auf  Seite  des  katholischen ¬
  Ehegatten  nicht  zur  Consummation  gelangt*),  während ¬
  doch  auf  Seite  des  protestantischen  Ehetheils  die  Ehe  rechtlich ¬
  besteht,  was  für  eine  Klage  steht  dann  dem  Letzteren  zu?
5)
Kann  die  Klage  auf  Annullirung  einer  gesetzlich  verbotenen
Ehe  durch  Verjährung  aufgehoben  werden?
6)  Wie  aber,  wenn  nur  ein  solches  vernichtendes  Ehehinderniß
obwaltete,  welches  zu  den  Privathindernissen  gezählt  wird?
Wird  stillschweigende  Entsagung  aus  einem  mehrjährigen
Stillschweigen,  oder  auch  schon  aus  dem  nach  Entdeckung
des  Hindernißes  sortgesetzten  Beischlaf  gefolgert?
7)  Welche  Folgen  hat  die  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  in  Bezug ¬
  auf  die  Vermögensrechte  der  Ehegatten,  insbesondere
auf  Schenkungen  unter  den  Ehegatten,  dos  und  donatio
propter  nuptias?
8)  Kann  die  Nichtigkeits-  und  Ehescheidungsklage  cumulirt  werden?
Zu  1)  Alle  vernichtenden  Ehehindernisse  sind  Gründe  zur  Annullirung ¬
  der  Ehe.  Da  die  Ehe  als  gesetzmäßige  immer  nur  unter
*)  Hartitzsch  im  Eherecht  §.  302.  u.  325.  betrachtet  dies  als  casus
nullitatis  matrimonii;  allein  ein  solcher  kann  nur  aus  einem  schon  zur  Zeit
der  Schließung  der  Ehe  vorhanden  gewesenen  Impediment  erwachsen,  es  ist
daher  vielmehr  casus  divortii,  da  wirklich  matrimonium  ratum,  nur  nicht
consummatum  obwaltet.  Concil.  Trident.  Sess.  29.  de  sacram.  matrimon.
can.  6.
            
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