Volltext : Miscellaneen zum Lehnrechte (2)

98  XVI.  Semler,  vom  lezten  Willen  |  |
tritt  p).  Ist  aber  dieses,  so  bleibt  er  nur  verbunben, ¬
  so  viel  von  dem  Werthe  des  vermachten  lehns,
als  aus  dem  ererbten  Nachlasse  wirklich  auf  ihn  vermittelst ¬
  eines  Lucrationtituls  gekommen,  auszuzahlen,
und  dies  nach  dem  allgemeinen  Grundsatze  des  roͤmischen ¬
  Rechts  9),  nach  welchem  niemand  aus  einem
ihm  auferlegten  Vermaͤchtnißbeschwernisse  der  Quantität ¬
  nach  mehr,  als  er  durch  die  empfangene  Haupterbschaft ¬
  wirklich  bekommen,  zu  leisten  braucht,  woraus ¬
  die  nothwendige  Folge  bekanntlich  erwaͤchst,  daß
auch  die  lezte  Willensverordnung  selbst  in  so  weit,  als
das  darinnen  dem  Allodialerben  aufgelegte  Lehnswerthsvermaͤchtniß ¬
  der  Quantitaͤt  nach  den  ihm  zugetheilten ¬
  Erbschaftsvortheil  selbst  uͤbersteigt,  von  keinem ¬
  rechtlichen  Ausgange  seyn  kann,  und  also  unnutz ¬
  wird  ).
6.  XXVII.
In  dem  zweiten  im  vorhergehenden  §.  bemerkten ¬
  Hauptfalle,  wenn  nemlich  der  Lehnmann  in  seiner
lezten  Willensordnung  uͤber  das  Lehn,  als  über
eine  eigene  Sache,  von  Todes  wegen  disponiret ¬
  hat,  bleibt  nun  eigentlich  die  (§.  19.)  aufgestellte ¬
  Regel  im  Zweifel  so  lange  stets  anwendbar,  bis
sich  bei  diesem  oder  jenem  lehn  in  concreto  besondere
rechtlich  zulaͤssige  Quellen  der  Art,  welche  solches  zu
einem  in  Ansehung  der  Testamentifaction  insbesondere
ganz  oder  zum  Theil  veraͤußerlichen  sehn,  d.  i.  einem
solchen,  in  Ansehung  dessen  dem  Lehnmanne  aus  einem ¬
  zureichenden  Grunde  uͤberhaupt  die  Befugniß,
über  solches  lezte  Willensordnungen  zu  entrichten,
mit
p)  NOV.  I.  Cap.  1.  pr.
9)  L.  1.  §.  17.  D.  ad  SCt.  Treb.  L.  17.  §.  2.  D.  Eod.  L.
15.  D.  de  iure  Codicill  L.  122  §  vlt  D.  de  Legat.  I.
1)  §.  1.  in  f.  J.  de  sing.  reb.  per  fideic.  relict.
            
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