98 XVI. Semler, vom lezten Willen | |
tritt p). Ist aber dieses, so bleibt er nur verbunben, ¬
so viel von dem Werthe des vermachten lehns,
als aus dem ererbten Nachlasse wirklich auf ihn vermittelst ¬
eines Lucrationtituls gekommen, auszuzahlen,
und dies nach dem allgemeinen Grundsatze des roͤmischen ¬
Rechts 9), nach welchem niemand aus einem
ihm auferlegten Vermaͤchtnißbeschwernisse der Quantität ¬
nach mehr, als er durch die empfangene Haupterbschaft ¬
wirklich bekommen, zu leisten braucht, woraus ¬
die nothwendige Folge bekanntlich erwaͤchst, daß
auch die lezte Willensverordnung selbst in so weit, als
das darinnen dem Allodialerben aufgelegte Lehnswerthsvermaͤchtniß ¬
der Quantitaͤt nach den ihm zugetheilten ¬
Erbschaftsvortheil selbst uͤbersteigt, von keinem ¬
rechtlichen Ausgange seyn kann, und also unnutz ¬
wird ).
6. XXVII.
In dem zweiten im vorhergehenden §. bemerkten ¬
Hauptfalle, wenn nemlich der Lehnmann in seiner
lezten Willensordnung uͤber das Lehn, als über
eine eigene Sache, von Todes wegen disponiret ¬
hat, bleibt nun eigentlich die (§. 19.) aufgestellte ¬
Regel im Zweifel so lange stets anwendbar, bis
sich bei diesem oder jenem lehn in concreto besondere
rechtlich zulaͤssige Quellen der Art, welche solches zu
einem in Ansehung der Testamentifaction insbesondere
ganz oder zum Theil veraͤußerlichen sehn, d. i. einem
solchen, in Ansehung dessen dem Lehnmanne aus einem ¬
zureichenden Grunde uͤberhaupt die Befugniß,
über solches lezte Willensordnungen zu entrichten,
mit
p) NOV. I. Cap. 1. pr.
9) L. 1. §. 17. D. ad SCt. Treb. L. 17. §. 2. D. Eod. L.
15. D. de iure Codicill L. 122 § vlt D. de Legat. I.
1) §. 1. in f. J. de sing. reb. per fideic. relict.