Metadaten : Österreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft (Jg. 1849, Bd. 1 (1849))

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Kersovanni:  üb.  den  Stämpel.
engster  Bedeutung  des  Wortes,  welche  Rechtsgeschäfte  enthalten,  keineswegs -
  aber  bei  jenen  auf  Parteieingaben  und  Gesuche  an  öffentliche  Behörden, -
  Aemter  und  Obrigkeiten  durchgeführt  werden  könne.
b)  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf  den  Fall  der  Rede.
Bringt  man  den  aufgestellten  Grundsatz  auf  jene  Parteieingaben  in
Anwendung,  worin  die  Bewilligung  der  Einverleibung  oder  Pränotirung
und  rücksichtlich  Superpränotirung  oder  Löschung  einzelnweise  oder  zusammen -
  und  zwar:
a)  entweder  einer  einzelnen  Urkunde  und  rücksichtlich  des  darin  auson -

gefertigten  Rechtsgeschäftes  auf  mehrere  Realitäten  oder  Satzposten,  oder
b)  mehrerer  Urkunden  und  rücksichtlich  Rechtsgeschäfte  auf  eine  und
dieselbe  oder  auf  verschiedene  Realitäten  oder  Satzposten  begehrt  wird,  so
ergibt  sich,  daß  die  festgesetzte  Gebühr  so  vielmal  zu  entrichten  und  dieß
entweder  mittelst  Aufdrückung  eben  so  vieler  einzelner  Stämpel  oder
aber  des  alle  einzelnen  Gebühren  umfassenden  Gesammtstämpels  auf  dem
ersten  Bogen  der  Eingabe  ersichtlich  zu  machen  komme,  als  es  Grundbuchsacte -
  gibt,  welche  erwirkt  werden  wollen,  somit  als  entweder  die
Anzahl  der  zu  verbüchernden  Urkunden,  oder  aber  der  Realitäten  oder
Sätze  ist,  auf  welche  die  Verbücherung  einer  Urkunde  erwirkt  werden  will.
Denn  jede  einzelne  Grundbuchshandlung  ist  ein  für  sich  bestehender,
selbstständiger  Act,  dessen  Ansuchen  schon  an  und  für  sich,  noch  mehr
aber  dessen  wirkliche  Vornahme  eine  abgesonderte  Verhandlung  veranlaßt,
und  sohin  der  Staatsverwaltung  einen  abgesonderten  Aufwand  theils  an
Arbeitskräften,  theils  an  Materialien  verursacht,  so  wie  auch  diese  die
Haftung  für  die  Richtigkeit  eines  jeden  einzelnen  derlei  Grundbuchsactes
übernimmt,  mögen  in  dem  Falle,  wo  es  sich  um  deren  mehrere  handelt,
dieselben  entweder  in  eben  so  vielen  abgesonderten,  zu  gleicher  oder  ungleicher -
  Zeit  eingebrachten  Gesuchen,  oder  aber  in  einem  und  demselben  Gesuche
begehrt  werden,  und  mögen  sie  im  letzteren  Falle  entweder  darin  bestehen,
daß  eine  Urkunde  und  rücksichtlich  Rechtsgeschäft  auf  mehrere  Realitäten
oder  Satzposten  derselben  Partei,  oder  daß  mehrere  Urkunden  rücksichtlich
Rechtsgeschäfte  derselben  Partei  auf  eine  und  die  nämliche  oder  aber  auf
verschiedene  Realitäten  oder  Satzposten  deßgleichen  derselben  Partei  zu
verbüchern  sind.
Nachdem  nun  diesem  gemäß  derjenige,  welcher  in  Einem  Gesuche
Max-Planck-Institut  für
            
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