Objekt : Schuster, Heinrich Maria: ¬Das Wesen des Urheberrechtes

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  und  Verbreitung  bringen.  Ein  bloßer  Anspruch  auf  Entlohnung ¬
  für  das  Schaffen  des  Werkes,  wie  er  in  früheren  Jahrhunderten
Hofpoeten  und  Hofcomponisten  von  ihren  fürstlichen  Herren  zugesichert
war,  ohne  derartigen  Vorbehalt,  bildet  kein  Urheberrecht,  obwohl  er
vielfach  mehr  Gewinn  gebracht  hat,  als  dieses.
B)  Doch  wollen  wir  dies  jetzt  nicht  weiter  verfolgen,  sondern  zunächst ¬
  die  Natur  des  Gegenstandes  betrachten,  dem  das  Urheberrecht
gilt,  des  literarischen,  musikalischen  und  bildnerischen  Werkes.  Bekannt
ist  die  unkörperliche  Natur  der  beiden  ersteren,  denn  literarische  Werke
bestehen  nicht  sowohl  aus  den  sinnlich  wahrnehmbaren  Bezeichnungen,
den  Worten,  als  vielmehr  aus  Begriffen,  also  aus  nicht  einmal  sinnlich
wahrnehmbaren,  sondern  abstracten  Vorstellungen,  und  auch  nach  der  sinnlich
wahrnehmbaren  Seite  hin  als  Wortreihen  sind  sie  ebenso,  wie  die  Töne
und  Tonreihen,  welche  das  Tonwerk  bilden,  unkörperliche  Vorstellungen.
Aber  selbst  Werke  der  bildenden  Kunst  sind  nur  eine  Uebertragung  des
von  der  Einbildungskraft  Geschaffenen  auf  den  körperlichen  Stoff,  das
innerlich  geschaute  Bild  ist  die  eigentliche  künstlerische  Schöpfung,  jene
Uebertragung  ist  nur  eine  technische  Leistung').  Wirklich  kommt  gerade
in  urheberrechtlicher  Beziehung  nur  dieses  Phantasiebild  in  Betracht,
nicht  der  entsprechende  geformte  Stoff,  das  körperliche  Bild,  indem
das  Urheberrecht  nur  in  der  Befugniß  der  Nachbildung,  nicht  im  Eigenthum ¬
  am  körperlichen  Bilde  besteht,  welches  davon  gänzlich  getrennt  ist.
Gerade  urheberrechtlich  genommen,  sind  also  alle  literarischen  und  künstlerischen ¬
  Werke  etwas  Unkörperliches,  wir  wollen  daher  sowohl  literarische ¬
  und  musikalische,  wie  auch  bildnerische  Werke  im  Folgenden  schlechthin ¬
  Geisteswerke  nennen.
C)  Trotz  ihrer  Unkörperlichkeit  sind  aber  Geisteswerke  natürlich  auch
Objecte  im  Sinne  der  allgemeinen  Erkenntnißlehre,  eben  als  Vorstellungen. ¬
  Für  uns  aber  fragt  es  sich,  ob  sie  auch  Objecte  im  Sinne  der
Rechtswissenschaft,  d.  h.  nicht  nur  Gegenstand  der  vorstellenden,  sondern
auch  der  wollenden  Thätigkeit  oder  der  Willensherrschaft  sein  können.
Vor  Allem  ist  daran  zu  erinnern,  daß  selbst  Handlungen,  obligationes
quoquo  modo  contractae,  schon  in  den  Institutionen  als  res  incorporales, -
  mithin  als  Rechtsobjecte  bezeichnet  werden?).  Handlungen
Vgl.  Schopenhauer,  W.  a.  W.  I  §  37:  „Der  Künstler  läßt
uns  durch  seine  Augen  in  die  Welt  blicken.  Daß  er  diese  Augen  hat,  daß  er  das
Wesentliche,  außer  allen  Relationen  Liegende  der  Dinge  erkennt,  ist  eben  die
Gabe  des  Genius,  der  angeboren,  daß  er  aber  im  Stande  ist,  auch  uns
diese  Gabe  zu  leihen,  uns  seine  Augen  aufzusetzen,  dieses  ist  das  Erworbene,  das
Technische  der  Kunst.
Die  entgegengesetzte  Behauptung  mancher  neuerer  Schriftsteller,  z.  B.
Klostermann's  („Unter  dem  Eigenthum  kann  nur  die  totale  und  ausschließliche ¬
  Herrschaft  über  eine  Sache,  also  über  einen  körperlichen  Gegenstand  verstanden ¬
  werden.  Urheberr.  S.  144,  l.  Abs.,  was  leider  auch  in  §  778  des  deutschen ¬
  Civilgesetzentwurfes  übergegangen  ist),  erscheint  daher  schon  nach  den  vulgärsten ¬
  Lehren  selbst  des  röm.  Rechtes  als  unzutreffend.
            
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