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und Verbreitung bringen. Ein bloßer Anspruch auf Entlohnung ¬
für das Schaffen des Werkes, wie er in früheren Jahrhunderten
Hofpoeten und Hofcomponisten von ihren fürstlichen Herren zugesichert
war, ohne derartigen Vorbehalt, bildet kein Urheberrecht, obwohl er
vielfach mehr Gewinn gebracht hat, als dieses.
B) Doch wollen wir dies jetzt nicht weiter verfolgen, sondern zunächst ¬
die Natur des Gegenstandes betrachten, dem das Urheberrecht
gilt, des literarischen, musikalischen und bildnerischen Werkes. Bekannt
ist die unkörperliche Natur der beiden ersteren, denn literarische Werke
bestehen nicht sowohl aus den sinnlich wahrnehmbaren Bezeichnungen,
den Worten, als vielmehr aus Begriffen, also aus nicht einmal sinnlich
wahrnehmbaren, sondern abstracten Vorstellungen, und auch nach der sinnlich
wahrnehmbaren Seite hin als Wortreihen sind sie ebenso, wie die Töne
und Tonreihen, welche das Tonwerk bilden, unkörperliche Vorstellungen.
Aber selbst Werke der bildenden Kunst sind nur eine Uebertragung des
von der Einbildungskraft Geschaffenen auf den körperlichen Stoff, das
innerlich geschaute Bild ist die eigentliche künstlerische Schöpfung, jene
Uebertragung ist nur eine technische Leistung'). Wirklich kommt gerade
in urheberrechtlicher Beziehung nur dieses Phantasiebild in Betracht,
nicht der entsprechende geformte Stoff, das körperliche Bild, indem
das Urheberrecht nur in der Befugniß der Nachbildung, nicht im Eigenthum ¬
am körperlichen Bilde besteht, welches davon gänzlich getrennt ist.
Gerade urheberrechtlich genommen, sind also alle literarischen und künstlerischen ¬
Werke etwas Unkörperliches, wir wollen daher sowohl literarische ¬
und musikalische, wie auch bildnerische Werke im Folgenden schlechthin ¬
Geisteswerke nennen.
C) Trotz ihrer Unkörperlichkeit sind aber Geisteswerke natürlich auch
Objecte im Sinne der allgemeinen Erkenntnißlehre, eben als Vorstellungen. ¬
Für uns aber fragt es sich, ob sie auch Objecte im Sinne der
Rechtswissenschaft, d. h. nicht nur Gegenstand der vorstellenden, sondern
auch der wollenden Thätigkeit oder der Willensherrschaft sein können.
Vor Allem ist daran zu erinnern, daß selbst Handlungen, obligationes
quoquo modo contractae, schon in den Institutionen als res incorporales, -
mithin als Rechtsobjecte bezeichnet werden?). Handlungen
Vgl. Schopenhauer, W. a. W. I § 37: „Der Künstler läßt
uns durch seine Augen in die Welt blicken. Daß er diese Augen hat, daß er das
Wesentliche, außer allen Relationen Liegende der Dinge erkennt, ist eben die
Gabe des Genius, der angeboren, daß er aber im Stande ist, auch uns
diese Gabe zu leihen, uns seine Augen aufzusetzen, dieses ist das Erworbene, das
Technische der Kunst.
Die entgegengesetzte Behauptung mancher neuerer Schriftsteller, z. B.
Klostermann's („Unter dem Eigenthum kann nur die totale und ausschließliche ¬
Herrschaft über eine Sache, also über einen körperlichen Gegenstand verstanden ¬
werden. Urheberr. S. 144, l. Abs., was leider auch in § 778 des deutschen ¬
Civilgesetzentwurfes übergegangen ist), erscheint daher schon nach den vulgärsten ¬
Lehren selbst des röm. Rechtes als unzutreffend.