Metadata : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

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Concursverfahrens  auszusetzen,  durch  einen  verhältnißmäßigen  Nachlaß  an  ihren
Forderungen  zu  jenem  Zwecke  mitgewirkt  werde.
Einen  bemerkenswerthen  Fall  der  Anwendung  einer  solchen  Verbindung  des
Stundungsvertrages  von  Seiten  der  hypothekarischen  und  des  Nachlaßvertrages  von
Seiten  der  chirographarischen  Gläubiger  bietet  der  unten  folgende  Rechtsfall  Nr.  35.
dar,  in  welchem  Erstere,  ohne  etwas  an  dem  Betrage  ihrer  Forderungen  einzubüßen,
dieselben  unter  den  früheren  Rechtsverhältnissen  einstweilen  stehen  zu  lassen,  und
somit  nicht  auf  die  Eröffnung  des  Concurses  zu  dringen,  sich  verpflichteten,  die
chirographarischen  aber  einen  Nachlaß  an  ihren  Forderungen  von  70  Procent  bewilligten, ¬
  und  sich  also  mit  dem  Empfange  von  30  Procent  des  wirklichen  Betrages
derselben  begnügen  zu  wollen  erklärten.  Aber  auch  dem  auf  die  Theilnahme  der
chirographarischen  Gläubiger  beschränkten  Nachlaßvertrage  kam  theilweise  der  Charakter ¬
  eines  Stundungsvertrages  zu,  insofern  nämlich  von  diesen  Gläubigern  selbst
für  die  Bezahlung  der  ihnen  zugesicherten  Procente  dem  Gemeinschuldner  eine  gewisse ¬
  Frist  zugestanden  worden  war;  diese  Fristbestimmung  wurde  namentlich  von
dem  Obergerichte,  unter  stillschweigender  Billigung  des  Oberappellationsgerichtes,
nach  den  von  dem  letzterwähnten  Vertrage  geltenden  Grundsätzen  behandelt,  und
insonderheit  als  Regel  ausgesprochen,  daß  unter  denselben  Voraussetzungen,  unter
welchen  die  Majorität  der  Gläubiger  die  Minderzahl  zur  Eingehung  eines  Nachlaßvertrages ¬
  zu  nöthigen  befugt  erscheine,  derselben  auch  mit  gleicher  Wirksamkeit  die
Befugniß  zur  Bewilligung  einer  Frist  für  die  durch  den  Nachlaßvertrag  ausbedungene
Befriedigung  (welche  ausdrücklich  als  Gegenstand  eines  Stundungsvertrages  bezeichnet ¬
  wurde)  zuzugestehen  sei:  Rechtsf.  Nr.  35.  II.
*)  Der  während  des  Abdrucks  dieses  Bogens  erschienene  Ilte  Band  von  Sintenis
prakt.  Civilrecht.  §.  91.  S.  159  f.  enthält  in  Beziehung  auf  den  Stundungsvertrag
nur  die  aus  der  l.  8.  C.  qui  bon.  ced.  entlehnte  allgemeine  Regel,  ohne  weitere
Folgerungen.
            
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