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Concursverfahrens auszusetzen, durch einen verhältnißmäßigen Nachlaß an ihren
Forderungen zu jenem Zwecke mitgewirkt werde.
Einen bemerkenswerthen Fall der Anwendung einer solchen Verbindung des
Stundungsvertrages von Seiten der hypothekarischen und des Nachlaßvertrages von
Seiten der chirographarischen Gläubiger bietet der unten folgende Rechtsfall Nr. 35.
dar, in welchem Erstere, ohne etwas an dem Betrage ihrer Forderungen einzubüßen,
dieselben unter den früheren Rechtsverhältnissen einstweilen stehen zu lassen, und
somit nicht auf die Eröffnung des Concurses zu dringen, sich verpflichteten, die
chirographarischen aber einen Nachlaß an ihren Forderungen von 70 Procent bewilligten, ¬
und sich also mit dem Empfange von 30 Procent des wirklichen Betrages
derselben begnügen zu wollen erklärten. Aber auch dem auf die Theilnahme der
chirographarischen Gläubiger beschränkten Nachlaßvertrage kam theilweise der Charakter ¬
eines Stundungsvertrages zu, insofern nämlich von diesen Gläubigern selbst
für die Bezahlung der ihnen zugesicherten Procente dem Gemeinschuldner eine gewisse ¬
Frist zugestanden worden war; diese Fristbestimmung wurde namentlich von
dem Obergerichte, unter stillschweigender Billigung des Oberappellationsgerichtes,
nach den von dem letzterwähnten Vertrage geltenden Grundsätzen behandelt, und
insonderheit als Regel ausgesprochen, daß unter denselben Voraussetzungen, unter
welchen die Majorität der Gläubiger die Minderzahl zur Eingehung eines Nachlaßvertrages ¬
zu nöthigen befugt erscheine, derselben auch mit gleicher Wirksamkeit die
Befugniß zur Bewilligung einer Frist für die durch den Nachlaßvertrag ausbedungene
Befriedigung (welche ausdrücklich als Gegenstand eines Stundungsvertrages bezeichnet ¬
wurde) zuzugestehen sei: Rechtsf. Nr. 35. II.
*) Der während des Abdrucks dieses Bogens erschienene Ilte Band von Sintenis
prakt. Civilrecht. §. 91. S. 159 f. enthält in Beziehung auf den Stundungsvertrag
nur die aus der l. 8. C. qui bon. ced. entlehnte allgemeine Regel, ohne weitere
Folgerungen.