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Hohenlohisches Recht.
9. Gleichwie die Eindkindschafft vornehmlich das zeitliche
Guth und die Erbfolge darinn angehet; Also kan sie hingegen
auf solche Dinge, worüber die Ehe-Leute keine Verordnung zu
thun vermögen, und dem dritten zum Praejudiz gereichen nicht
verstanden noch gezogen werden; Z. E. Ein angewünschtes Kind
hat seine Ehre und Vorzug nicht nach seinem angewünschtensondern ¬
nach seinem leiblichen Vatter zu suchen und zu nehmen. ¬
So können auch angenommene Kinder in ihrer angewünschten ¬
Eltern Güther, so in die Gemeinschafft nicht eingegeworffen ¬
worden, wie auch in der angewünschten Eltern Freunde
Güthern, kein Einstand-Recht praetendiren; Besiehe den dritten ¬
Theil Tit. 5. §. 7. 1)
10. Wann die Ehe, darinn die Einkindschafft gestifftet ist,
durch den Tod eines von beyden Ehe-Gatten getrennet wird;
So währet die Einkindschafft dannoch so lang fort, bis das
überlebende Theil zur weitern Ehe schreitet. Alsdann aber ist
zwischen denen angewünschten Eltern und Kindern, eine gänzliche ¬
Erb=Theilung vorzunehmen, wordurch die Einkindschafft
völlig aufgehoben wird, also, daß hernach die Stief-Eltern und
Stief=Kinder an- und gegeneinander nichts mehr zu suchen,
noch zu erben haben. Wie dann auch nicht gestattet wird, daß
Stief=Eltern mit den Stief=Kindern die Einkindschafft in die
weitere Ehe fortsetzen, und dadurch die Kinder unter völlige
Stief=Eltern gestecket= und hernach dreyerley, oder wol gar
viererley Kinder zusammen gebracht werden, weil daraus nichts
Gutes zu vermuthen ist, und insgemein die Kinder erster Ehe
um das Ihrige zu kommen pflegen.
11. Wann hingegen das überlebende Theil zur weitem
Che nicht schreitet, so bleibt es im gemeinschaftlichen Vermögen
bis an seinen Tod sitzen, und nach dessen Absterben erben dasselbe =
die angewünschte und rechte Kinder zugleich. Es sen
aber der überlebende angewünschte Vatter oder Mutter, so in
4) Thl. 2. Tit. 5. des Landrechts kommt im II. Bande dieses Werts
vor. — A. d. H.