Volltext : Beiträge zum teutschen Privat-Rechte (1)

388
Hohenlohisches  Recht.
9.  Gleichwie  die  Eindkindschafft  vornehmlich  das  zeitliche
Guth  und  die  Erbfolge  darinn  angehet;  Also  kan  sie  hingegen
auf  solche  Dinge,  worüber  die  Ehe-Leute  keine  Verordnung  zu
thun  vermögen,  und  dem  dritten  zum  Praejudiz  gereichen  nicht
verstanden  noch  gezogen  werden;  Z.  E.  Ein  angewünschtes  Kind
hat  seine  Ehre  und  Vorzug  nicht  nach  seinem  angewünschtensondern ¬
  nach  seinem  leiblichen  Vatter  zu  suchen  und  zu  nehmen. ¬
  So  können  auch  angenommene  Kinder  in  ihrer  angewünschten ¬
  Eltern  Güther,  so  in  die  Gemeinschafft  nicht  eingegeworffen ¬
  worden,  wie  auch  in  der  angewünschten  Eltern  Freunde
Güthern,  kein  Einstand-Recht  praetendiren;  Besiehe  den  dritten ¬
  Theil  Tit.  5.  §.  7.  1)
10.  Wann  die  Ehe,  darinn  die  Einkindschafft  gestifftet  ist,
durch  den  Tod  eines  von  beyden  Ehe-Gatten  getrennet  wird;
So  währet  die  Einkindschafft  dannoch  so  lang  fort,  bis  das
überlebende  Theil  zur  weitern  Ehe  schreitet.  Alsdann  aber  ist
zwischen  denen  angewünschten  Eltern  und  Kindern,  eine  gänzliche ¬
  Erb=Theilung  vorzunehmen,  wordurch  die  Einkindschafft
völlig  aufgehoben  wird,  also,  daß  hernach  die  Stief-Eltern  und
Stief=Kinder  an-  und  gegeneinander  nichts  mehr  zu  suchen,
noch  zu  erben  haben.  Wie  dann  auch  nicht  gestattet  wird,  daß
Stief=Eltern  mit  den  Stief=Kindern  die  Einkindschafft  in  die
weitere  Ehe  fortsetzen,  und  dadurch  die  Kinder  unter  völlige
Stief=Eltern  gestecket=  und  hernach  dreyerley,  oder  wol  gar
viererley  Kinder  zusammen  gebracht  werden,  weil  daraus  nichts
Gutes  zu  vermuthen  ist,  und  insgemein  die  Kinder  erster  Ehe
um  das  Ihrige  zu  kommen  pflegen.
11.  Wann  hingegen  das  überlebende  Theil  zur  weitem
Che  nicht  schreitet,  so  bleibt  es  im  gemeinschaftlichen  Vermögen
bis  an  seinen  Tod  sitzen,  und  nach  dessen  Absterben  erben  dasselbe =
  die  angewünschte  und  rechte  Kinder  zugleich.  Es  sen
aber  der  überlebende  angewünschte  Vatter  oder  Mutter,  so  in
4)  Thl.  2.  Tit.  5.  des  Landrechts  kommt  im  II.  Bande  dieses  Werts
vor.  —  A.  d.  H.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer