Volltext : Harster, Theodor: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907, zur Verordnung vom 1. Dezember 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907

41
Abschnitt  I:  Öffentliche  Gewässer.  Art.  6.
und  sämtliche  Beteiligte  von  der  Auflage  nachweislich  zu  benachrichtigen.  Werden  von
den  Beteiligten  Beanstandungen  erhoben,  so  hat  das  Straßen-  und  Flußbauamt  mit
ihnen  zu  verhandeln  und  auf  eine  gütliche  Vereinbarung  hinzuwirken.  Die  Erklärungen
der  Beteiligten  sind  zu  Protokoll  zu  nehmen.
§  7.
Nach  Ablauf  der  Frist  und  nach  Durchführung  der  Verhandlungen  mit  den  Beteiligten ¬
  sind  die  Akten  einschließlich  des  Steuerkatasterblattes  der  Distriktsverwaltungsbehörde ¬
  mit  dem  Antrag  auf  Bescheid  über  die  Festsetzung  der  Uferlinie  zuzuleiten.
§  8.
Sind  die  von  den  Beteiligten  erhobenen  Beanstandungen  nicht  beglichen  worden,
so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  im  Benehmen  mit  dem  Straßen-  und  Flußbauamt
eine  Verhandlungstagfahrt  anzuberaumen,  zu  der  die  Beteiligten,  welche  Beanstandungen
erhoben  haben,  nachweislich  zu  laden  sind;  an  der  Tagfahrt  hat  ein  Vertreter  des
Über  die  erhobenen  Beanstandungen  ist  zu
Straßen=  und  Flußbauamts  teilzunehmen.
verhandeln,  hiebei  ist  tunlichst  auf  eine  gütliche  Verständigung  hinzuwirken.  Über  die
Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
§  9.
Hierauf  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  unter  Würdigung  der  erhobenen  Beanstandungen ¬
  Bescheid  über  die  Festsetzung  der  Uferlinie  zu  erlassen.  Nach  Rechtskraft
des  Bescheides  hat  das  Straßen-  und  Flußbauamt  nach  Maßgabe  des  Bescheides  die
Grenzen  mit  starken  Merkpfählen  oder  Marksteinen  zu  bezeichnen,  veranlaßten  Falles  im
Steuerkatasterblatt  (§  5)  zu  berichtigen  und  die  Einmessung  der  Grenzen  durch  die
Messungsbehörde  herbeizuführen
§  10.
Die  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der  Staat.
§  11.
Alle  von  dem  Staate  anzusprechenden  Verlandungen  und  Teile  des  Flußbettes
haben  die  Straßen-  und  Flußbauämter  in  eigens  hiefür  bestimmten  Flußkarten  mit  einer
besonderen  Farbe  zu  bezeichnen  und  diese  Karten  stets  vollständig  zu  halten.
(§  12  s.  beim  Art.  23).
Anm.  1.  Der  mittlere  Wasserstand.  Wie  in  den  Bemerkungen  zum  vorigen
Artikel  ausgeführt  wurde,  ist  der  deutschrechtliche  Grundsatz,  daß
der  mittlere  Wasserstand  die  Uferlinie,  d.  h.  die  Grenze  zwischen
dem  Flußbett  und  dem  Ufer  bestimme,  wie  in  Art.  19  WBG.,  so  auch
in  Art.  6  des  geltenden  Gesetzes  übergegangen.
Regelmäßige  Beobachtungen  der  Wasserstände  in  den  Gewässern  und  die
Aufzeichnung  der  Ergebnisse  sind  für  den  Wasser-,  Brücken-,  Deichbau  sowie  für
die  Kulturtechnik  von  größter  Wichtigkeit.  Man  bedient  sich  hiezu  der  Pegel.
sind  dies  Höhenmaßstäbe  aus  Holz  oder  Eisen,  die  in  Zentimeter  eingeteilt
sind  und  deren  Nullpunkte  zumeist  an  Höhenfixpunkte  angeschlossen  sind.
An  den  gewöhnlichen  Pegeln  werden  die  Wasserstände  täglich  mindestens
einmal  abgelesen  und  in  Tabellen  eingetragen,  oft  auch  graphisch  in  der  Form
vor
Wasserstandskurven  dargestellt.  Letztere  kann  man  auch  unmittelbar  durch
selbstschreibende  Pegel  erhalten.
Die  Wasserstände  hängen  von  den  jeweils  abfließenden  Wassermengen  eines
Profils  ab.  Von  besonderer  Wichtigkeit  sind:
Der  sog.  normale  oder  gewöhnliche  Wasserstand,  der  im  Jahre  ebensooft ¬
  überschritten  als  nicht  erreicht  wird  und  sowohl  für  die  Schiffahrt  als  auch
für  die  Korrektionsbauten  von  Bedeutung  ist;
der  bekannte  niedrigste  Wasserstand,  der  bei  der  Berechnung  der  Abgabe
von  Wasser  für  Kanäle  usw.  zu  berücksichtigen  ist;
der  bekannte  höchste  Wasserstand,  welcher  der  Anlage  von  Brücken,  Deichen
usw.  zugrunde  zu  legen  ist;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer