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Abschnitt I: Öffentliche Gewässer. Art. 6.
und sämtliche Beteiligte von der Auflage nachweislich zu benachrichtigen. Werden von
den Beteiligten Beanstandungen erhoben, so hat das Straßen- und Flußbauamt mit
ihnen zu verhandeln und auf eine gütliche Vereinbarung hinzuwirken. Die Erklärungen
der Beteiligten sind zu Protokoll zu nehmen.
§ 7.
Nach Ablauf der Frist und nach Durchführung der Verhandlungen mit den Beteiligten ¬
sind die Akten einschließlich des Steuerkatasterblattes der Distriktsverwaltungsbehörde ¬
mit dem Antrag auf Bescheid über die Festsetzung der Uferlinie zuzuleiten.
§ 8.
Sind die von den Beteiligten erhobenen Beanstandungen nicht beglichen worden,
so hat die Distriktsverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Straßen- und Flußbauamt
eine Verhandlungstagfahrt anzuberaumen, zu der die Beteiligten, welche Beanstandungen
erhoben haben, nachweislich zu laden sind; an der Tagfahrt hat ein Vertreter des
Über die erhobenen Beanstandungen ist zu
Straßen= und Flußbauamts teilzunehmen.
verhandeln, hiebei ist tunlichst auf eine gütliche Verständigung hinzuwirken. Über die
Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 9.
Hierauf hat die Distriktsverwaltungsbehörde unter Würdigung der erhobenen Beanstandungen ¬
Bescheid über die Festsetzung der Uferlinie zu erlassen. Nach Rechtskraft
des Bescheides hat das Straßen- und Flußbauamt nach Maßgabe des Bescheides die
Grenzen mit starken Merkpfählen oder Marksteinen zu bezeichnen, veranlaßten Falles im
Steuerkatasterblatt (§ 5) zu berichtigen und die Einmessung der Grenzen durch die
Messungsbehörde herbeizuführen
§ 10.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat.
§ 11.
Alle von dem Staate anzusprechenden Verlandungen und Teile des Flußbettes
haben die Straßen- und Flußbauämter in eigens hiefür bestimmten Flußkarten mit einer
besonderen Farbe zu bezeichnen und diese Karten stets vollständig zu halten.
(§ 12 s. beim Art. 23).
Anm. 1. Der mittlere Wasserstand. Wie in den Bemerkungen zum vorigen
Artikel ausgeführt wurde, ist der deutschrechtliche Grundsatz, daß
der mittlere Wasserstand die Uferlinie, d. h. die Grenze zwischen
dem Flußbett und dem Ufer bestimme, wie in Art. 19 WBG., so auch
in Art. 6 des geltenden Gesetzes übergegangen.
Regelmäßige Beobachtungen der Wasserstände in den Gewässern und die
Aufzeichnung der Ergebnisse sind für den Wasser-, Brücken-, Deichbau sowie für
die Kulturtechnik von größter Wichtigkeit. Man bedient sich hiezu der Pegel.
sind dies Höhenmaßstäbe aus Holz oder Eisen, die in Zentimeter eingeteilt
sind und deren Nullpunkte zumeist an Höhenfixpunkte angeschlossen sind.
An den gewöhnlichen Pegeln werden die Wasserstände täglich mindestens
einmal abgelesen und in Tabellen eingetragen, oft auch graphisch in der Form
vor
Wasserstandskurven dargestellt. Letztere kann man auch unmittelbar durch
selbstschreibende Pegel erhalten.
Die Wasserstände hängen von den jeweils abfließenden Wassermengen eines
Profils ab. Von besonderer Wichtigkeit sind:
Der sog. normale oder gewöhnliche Wasserstand, der im Jahre ebensooft ¬
überschritten als nicht erreicht wird und sowohl für die Schiffahrt als auch
für die Korrektionsbauten von Bedeutung ist;
der bekannte niedrigste Wasserstand, der bei der Berechnung der Abgabe
von Wasser für Kanäle usw. zu berücksichtigen ist;
der bekannte höchste Wasserstand, welcher der Anlage von Brücken, Deichen
usw. zugrunde zu legen ist;