Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 30 = H. 59/60 (1827))

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ten in öffentlicher Sitzung. Daö ganze Verfahren war
aus dem Französischen Gesetzbuche über das Kriminal«
Verfahren entlehnt, und nur Hauptsächlich darin ver-
schieden, daß keine Geschwvrne zugezogen wurden, mit-
hin die Richter auch über das factum und die Schuld
und Nichtschuld des Angeschuldigten erkennen mußten.
Die Entscheidung erfolgte nach Stimmenmehrheit, (nach
sogenannter innerer Ueberzeugung in französischer, alle
Rechte des Staats und des Angeschuldigten der schwan-
kenden. Stimmung oder Empfänglichkeit des Einzelnen
preisgebenden Manier.)
Nr. XXXIV. Dom 16. Mai 1809.
Diese Verordnung befaßt das gerichtliche Verfah-
ren in Civilsachen. Bei derselben liegt im allgemeinen
der französische Code de procedure civile zum Grunde,
weshalb nür nachstehende Bestimmungen hier aüsge-
hoben werden.
. Alle Streitigkeiten werden auf mündliches Verfah-
ren entschieden. Schriftliches Verfahren findet jedoch in
Apellationssachen Statt, wo alsdann jede Parthei nur
einen Satz einreicht, und nach geschlossenem Schriftwech-
sel derReferent, welcher in dem nöthigen Bescheide ernannt
wird, einen öffentlichen Vortrag erstattet, der jedoch
blos das factum enthalten darf. Nach geschlossenem
Vorträge werden die Partheien noch einmal auf Ver-
langen gehört, worauf das Urtheil erfolgt.
Ein gleiches Verfahren gilt bei Sachen, die in er-
ster Instanz bei den Distrikts-Gerichten anhängig sind,
in sofern der Beweis durch Urkunden geführt wird, und
das Gericht eine nähere. Instruktion der Sache für nö-
thig erachtet. (§. 1—20.)
Die Apellation wird in Zeit von zwei Monaten
von dem Tage der Insinuation des Urtheils anzurech,
nen, durch eine dem Appellaten insinuirte Erklärung
eingelegt. »
Der Apellant führt seine Beschwerden in einem
Gravatorial-Libell aus, welchen er dem Apellaten in-
sinuiren, und auf dem Secretariate des Appellations-
Gerichts mit den Urtheilen und Akten niedoxlegeu läßt.

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