II. § 3. Interimsscheine, Vollactien etc.
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wie auf eine vollgezahlte Actie. Die ersten Zeichner hatten sich
also auf den Fall, dass die Actien einmal unverkäuflich blieben,
pur zur Zahlung von zwei Millionen verpflichtet, auf den Fall
aber, dass der Verkauf gelang, geschah die Ausbeutung so,
als wenn fünf Millionen Thaler Capital vorhanden waren.
Wurden mithin die Actien einer neuen Bank zum Course von
105 (einem sehr mässigen, zur Zeit fast auf Mangel an Selbstvertrauen ¬
hinweisenden Course) zum Verkauf gestellt, so konnte
dies, bei der Einkleidung in 2000000 Thaler Vollactien nur
einen Gewinn von 100000 Thalern abwerfen; waren dagegen
5000000 Thaler 40% iger Interimsscheine geschaffen, so ergaben -
sie einen Gewinn von 250000 Thalern. Und darauf
allein kam es an.
Aus der Möglichkeit, so zu verfahren, und aus der Tauschung, ¬
welche hierbei die Nominalbeträge bereiteten, haben
sich merkwürdige Erscheinungen entwickelt. Es ist vorgekommen, ¬
dass eine unter günstigen Auspicien gegründete
Bank, auf deren Actien 40% eingezahlt und nach Liberirung
der ersten Zeichner Interimsscheine ausgegeben waren, noch
ehe die erste Bilanz veröffentlicht war, den Cours von 180 %
erreichte. Man zahlte also auf 40 eingezahlte Thaler 80 Thaler
Agio, d. h. man zahlte in Wahrheit einen Cours von 300 %.
Eines solchen Courses kann aber eine als Bank etablirte Actiengesellschaft, -
selbst bei vortrefflicher Leitung und bei dem Besitze ¬
einer grossen, durch Jahre befestigten Clientel, niemals
würdig werden, — es müsste denn sein, dass es ihr gelange,
einen dem Grundcapitel gleichkommenden Reservefonds aufzusammeln. -
Hiervon konnte füglich bei einer Gesellschaft, die
noch niemals Dividende gezahlt hatte, die Rede nicht sein.
Schon aus dem Gesagten folgt, dass die Bestimmungen
über Liberirung der ersten Zeichner und Ausgabe von au
porteur lautenden Interimsscheinen nach Einzahlung von vierzig
Procent, so wie sie geschehen, schwere Bedenken gegen ihre
Aufrechterhaltung rege machen.
Dieselben werden aber durch folgende Umstände noch
vermehrt. Es soll vor allem nicht unbemerkt bleiben, dass
die Vorschrift, wonach Inhaberactien und Actienantheile nicht
unter 100 Thalern lauten dürfen, durch die Anwendung der