fullscreen : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

II.  §  3.  Interimsscheine,  Vollactien  etc.
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wie  auf  eine  vollgezahlte  Actie.  Die  ersten  Zeichner  hatten  sich
also  auf  den  Fall,  dass  die  Actien  einmal  unverkäuflich  blieben,
pur  zur  Zahlung  von  zwei  Millionen  verpflichtet,  auf  den  Fall
aber,  dass  der  Verkauf  gelang,  geschah  die  Ausbeutung  so,
als  wenn  fünf  Millionen  Thaler  Capital  vorhanden  waren.
Wurden  mithin  die  Actien  einer  neuen  Bank  zum  Course  von
105  (einem  sehr  mässigen,  zur  Zeit  fast  auf  Mangel  an  Selbstvertrauen ¬
  hinweisenden  Course)  zum  Verkauf  gestellt,  so  konnte
dies,  bei  der  Einkleidung  in  2000000  Thaler  Vollactien  nur
einen  Gewinn  von  100000  Thalern  abwerfen;  waren  dagegen
5000000  Thaler  40%  iger  Interimsscheine  geschaffen,  so  ergaben -
  sie  einen  Gewinn  von  250000  Thalern.  Und  darauf
allein  kam  es  an.
Aus  der  Möglichkeit,  so  zu  verfahren,  und  aus  der  Tauschung, ¬
  welche  hierbei  die  Nominalbeträge  bereiteten,  haben
sich  merkwürdige  Erscheinungen  entwickelt.  Es  ist  vorgekommen, ¬
  dass  eine  unter  günstigen  Auspicien  gegründete
Bank,  auf  deren  Actien  40%  eingezahlt  und  nach  Liberirung
der  ersten  Zeichner  Interimsscheine  ausgegeben  waren,  noch
ehe  die  erste  Bilanz  veröffentlicht  war,  den  Cours  von  180  %
erreichte.  Man  zahlte  also  auf  40  eingezahlte  Thaler  80  Thaler
Agio,  d.  h.  man  zahlte  in  Wahrheit  einen  Cours  von  300  %.
Eines  solchen  Courses  kann  aber  eine  als  Bank  etablirte  Actiengesellschaft, -
  selbst  bei  vortrefflicher  Leitung  und  bei  dem  Besitze ¬
  einer  grossen,  durch  Jahre  befestigten  Clientel,  niemals
würdig  werden,  —  es  müsste  denn  sein,  dass  es  ihr  gelange,
einen  dem  Grundcapitel  gleichkommenden  Reservefonds  aufzusammeln. -
  Hiervon  konnte  füglich  bei  einer  Gesellschaft,  die
noch  niemals  Dividende  gezahlt  hatte,  die  Rede  nicht  sein.
Schon  aus  dem  Gesagten  folgt,  dass  die  Bestimmungen
über  Liberirung  der  ersten  Zeichner  und  Ausgabe  von  au
porteur  lautenden  Interimsscheinen  nach  Einzahlung  von  vierzig
Procent,  so  wie  sie  geschehen,  schwere  Bedenken  gegen  ihre
Aufrechterhaltung  rege  machen.
Dieselben  werden  aber  durch  folgende  Umstände  noch
vermehrt.  Es  soll  vor  allem  nicht  unbemerkt  bleiben,  dass
die  Vorschrift,  wonach  Inhaberactien  und  Actienantheile  nicht
unter  100  Thalern  lauten  dürfen,  durch  die  Anwendung  der
            
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