Volltext : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

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Die  persönliche  Rechtsstellung.
Servo,  quem  pro  derelicto  dominus  ob  gravem  infirmitatem  habuit,  ex
Edicto  D.  Claudii  competit  libertas.  L.  2  eod.
3)  Seit  Trajan  kann  in  einer  Reihe  von  Fällen,  in  welchen  der
Eigenthümer  zur  Freilassung  verpflichtet  ist,  seine  Handlung
durch  eine  solche  der  Obrigkeit  ersetzt  werden.
Si  servus  venditus  est,  ut  intra  certum  tempus  manumitteretur  ;  etiamsi
sine  herede  decessissent  et  venditor  et  emptor,  servo  libertas  competit  ;  et
hoc  D.  Marcus  rescripsit.  L.  1  eod.
4)  Seit  Leo  verleibt  die  Berufung  zu  gewissen  Hofdiensten,  seit
Justinian  die  Aufnahme  in  die  Geistlichkeit  die  Freiheit.
3.  Der  Halbfreie  und  Freigelassene.
§.  44.
1.  Zwischenzustände  zwischen  der  Stellung  des  schlechthin
Rechtlosen  und  des  Vollfreien  kennt  das  römische  Recht  in  verschiedener ¬
  Weise.  Dieselben  ergeben  sich  für  den  Unfreien  theils
durch  die  für  die  Zukunft  ihm  bestimmte  Freiheit  theils  durch
den  thatsächlichen  Besitz  derselben,  und  ebenso  für  den  Freien  theils
durch  frühere  Unfreiheit  theils  dadurch,  dass  er  thatsächlich  im
Zustände  dieser  sich  befindet.  Ausserdem  begegnet  uns  im  ältesten
Rechte  als  ein  Zustand  relativer  Rechtlosigkeit  die  Clientel  und
im  neuesten  Rechte  als  Zustand  geschmälerter  Freiheit  der  Colopat.
11.  Der  Widerspruch  des  thatsächlichen  Zustandes  mit  der
rechtlichen  Eigenschaft  eines  Freien  oder  Unfreien  ist  von  rechtlicher ¬
  Bedeutung,  wenn  jener  thatsächliche  Zustand  nicht  kraft
subjectiven  Unrechtes  existirt.  so
1)  wenn  die  thatsächliche  Dienstbarkeit  eines  Freien  auf  der  irrthümlichen -
  Annahme  seiner  rechtlichen  Unfreiheit  beruht;  derselbe ¬
  erwirbt  nicht  für  sich,  sondern  für  seinen  vermeintlichen
Eigenthümer,  was  er  aus  dessen  Vermögen  oder  durch  eigene
Arbeit  erwirbt.
L.  23  D.  de  adq.  rer.  dom.  41,  1.
2)  Der  thatsächliche  Besitz  der  Freiheit  gewährt  dem  Unfreien,
welcher  sine  dolo  malo  in  libertate  est,  nicht  nur  den  mit
jedem  Besitze  verbundenen  Vortheil  der  Befreiung  von  der
Beweislast  im  Processe,  sowie  seit  dem  Ende  der  dritten  Periode
die  Möglichkeit  durch  bestimmte  Dauer  der  factischen  Freiheit
die  rechtliche  zu  erlangen,  sondern  es  gewährte  auch  der
            
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