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Die persönliche Rechtsstellung.
Servo, quem pro derelicto dominus ob gravem infirmitatem habuit, ex
Edicto D. Claudii competit libertas. L. 2 eod.
3) Seit Trajan kann in einer Reihe von Fällen, in welchen der
Eigenthümer zur Freilassung verpflichtet ist, seine Handlung
durch eine solche der Obrigkeit ersetzt werden.
Si servus venditus est, ut intra certum tempus manumitteretur ; etiamsi
sine herede decessissent et venditor et emptor, servo libertas competit ; et
hoc D. Marcus rescripsit. L. 1 eod.
4) Seit Leo verleibt die Berufung zu gewissen Hofdiensten, seit
Justinian die Aufnahme in die Geistlichkeit die Freiheit.
3. Der Halbfreie und Freigelassene.
§. 44.
1. Zwischenzustände zwischen der Stellung des schlechthin
Rechtlosen und des Vollfreien kennt das römische Recht in verschiedener ¬
Weise. Dieselben ergeben sich für den Unfreien theils
durch die für die Zukunft ihm bestimmte Freiheit theils durch
den thatsächlichen Besitz derselben, und ebenso für den Freien theils
durch frühere Unfreiheit theils dadurch, dass er thatsächlich im
Zustände dieser sich befindet. Ausserdem begegnet uns im ältesten
Rechte als ein Zustand relativer Rechtlosigkeit die Clientel und
im neuesten Rechte als Zustand geschmälerter Freiheit der Colopat.
11. Der Widerspruch des thatsächlichen Zustandes mit der
rechtlichen Eigenschaft eines Freien oder Unfreien ist von rechtlicher ¬
Bedeutung, wenn jener thatsächliche Zustand nicht kraft
subjectiven Unrechtes existirt. so
1) wenn die thatsächliche Dienstbarkeit eines Freien auf der irrthümlichen -
Annahme seiner rechtlichen Unfreiheit beruht; derselbe ¬
erwirbt nicht für sich, sondern für seinen vermeintlichen
Eigenthümer, was er aus dessen Vermögen oder durch eigene
Arbeit erwirbt.
L. 23 D. de adq. rer. dom. 41, 1.
2) Der thatsächliche Besitz der Freiheit gewährt dem Unfreien,
welcher sine dolo malo in libertate est, nicht nur den mit
jedem Besitze verbundenen Vortheil der Befreiung von der
Beweislast im Processe, sowie seit dem Ende der dritten Periode
die Möglichkeit durch bestimmte Dauer der factischen Freiheit
die rechtliche zu erlangen, sondern es gewährte auch der