Inhaltsverzeichnis : Grether, Ludwig: ¬Das Güterrecht der Eheleute im Großherzogthum Baden

III.  Kapitel.  Von  der  bewidmeten  Ehe.
283
zweifeln,  einmal  ist  der  Wortlaut  des  bezüglichen  Satzes  entgegen, ¬
  und  dann  ist  das  Nichterwähnen  des  Vorhandenseins
von  Kindern  in  diesem  Satze  offenbar  Absicht  des  Bearbeiters
unseres  Landrechts,  und  nicht  Vergeßlichkeit,  denn  im  nächstfolgenden ¬
  Satz  erwähnt  er  das  Vorhandensein  von  Kindern
ausdrücklich.
§.  769.  Was  nun  weiter  den  Mißstand  anbelangt,  den
Sander  *)  für  den  Fall,  wo  die  Frau  ein  geringes  ehesteuerliches ¬
  Vermögen  besitzt,  darin  finden  will,  daß  die  Frau  nun
auch  nur  eine  kleine  Nutznießungsrente  erhalte,  so  finde
ich  eine  wohlerwogene  Absicht  des  Gesetzgebers  darin,  denn,  ist
ihre  Ehesteuer  gering,  so  hat  auch  der  Mann  während  der  Ehe
eine  geringe  Rente  als  Beitrag  zu  den  ehelichen  Lasten  bezogen,
und  es  ist  deßhalb  nicht  mehr  als  billig,  daß  sie  nunmehr
von  seinem  Vermögen  auch  nicht  mehr  erhalte.
§.  770.  Der  weitere  Mißstand,  den  Sander  a.  a.  O.  darin
findet,  daß  die  Ehesteuer  während  der  Ehe  durch  Ausstattung
der  Kinder  oder  durch  Veräußerung  (wo  das  dafür  Erworbene
allerdings  nicht  Ehesteuer  wird)  sich  vermindern  oder  ganz  verschwinden ¬
  kann,  und  sohin  der  Mann  keine  Nutznießung
am  Vermögen  der  Frau  habe,  ist  ebenfalls  blos  Phantom
denn  die  Frau  hat  ja  dann  auch  keine  Nutznießung  am  Vermögen ¬
  des  Mannes.
§.  771.  Dagegen  ist  allerdings  rathsam,  daß  die  Eheleute
bei  Eingehung  der  Bewidmungsehe  festsetzen,  daß  für  beide
Theile  die  eheliche  Nutznießung  beim  Ableben,  mit  oder
ohne  Rücklassung  von  Kindern,  vom  ganzen  Vermögen  berechnet, ¬
  und  nach  den  Bestimmungen  der  L.R.S.  738  a.  und
745  a.  Dauer  haben  solle.
9.  Vom  zugebrachten  Gut  (Paraphernalgut).
§.  772.  Als  solches  ist  zu  betrachten:
1.  Alles  jenes  Vermögen,  welches  nicht  im  Ehevertrag  von
der  Frau  oder  von  Dritten  ausdrücklich  als  Beibringen  bestimmt
und  ausgesetzt  wurde,  und  sohin  als  Ehesteuer  gilt,  L.R.S.  1574.
2.  Alles  Vermögen,  das  die  Frau  bei  der  stillschweigenden
Ehesteuersetzung  (wo  nämlich  im  Ehevertrag  gar  Nichts  zur
*)  Sander,  Nutznießung  S.  66  ad  Nr.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer