III. Kapitel. Von der bewidmeten Ehe.
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zweifeln, einmal ist der Wortlaut des bezüglichen Satzes entgegen, ¬
und dann ist das Nichterwähnen des Vorhandenseins
von Kindern in diesem Satze offenbar Absicht des Bearbeiters
unseres Landrechts, und nicht Vergeßlichkeit, denn im nächstfolgenden ¬
Satz erwähnt er das Vorhandensein von Kindern
ausdrücklich.
§. 769. Was nun weiter den Mißstand anbelangt, den
Sander *) für den Fall, wo die Frau ein geringes ehesteuerliches ¬
Vermögen besitzt, darin finden will, daß die Frau nun
auch nur eine kleine Nutznießungsrente erhalte, so finde
ich eine wohlerwogene Absicht des Gesetzgebers darin, denn, ist
ihre Ehesteuer gering, so hat auch der Mann während der Ehe
eine geringe Rente als Beitrag zu den ehelichen Lasten bezogen,
und es ist deßhalb nicht mehr als billig, daß sie nunmehr
von seinem Vermögen auch nicht mehr erhalte.
§. 770. Der weitere Mißstand, den Sander a. a. O. darin
findet, daß die Ehesteuer während der Ehe durch Ausstattung
der Kinder oder durch Veräußerung (wo das dafür Erworbene
allerdings nicht Ehesteuer wird) sich vermindern oder ganz verschwinden ¬
kann, und sohin der Mann keine Nutznießung
am Vermögen der Frau habe, ist ebenfalls blos Phantom
denn die Frau hat ja dann auch keine Nutznießung am Vermögen ¬
des Mannes.
§. 771. Dagegen ist allerdings rathsam, daß die Eheleute
bei Eingehung der Bewidmungsehe festsetzen, daß für beide
Theile die eheliche Nutznießung beim Ableben, mit oder
ohne Rücklassung von Kindern, vom ganzen Vermögen berechnet, ¬
und nach den Bestimmungen der L.R.S. 738 a. und
745 a. Dauer haben solle.
9. Vom zugebrachten Gut (Paraphernalgut).
§. 772. Als solches ist zu betrachten:
1. Alles jenes Vermögen, welches nicht im Ehevertrag von
der Frau oder von Dritten ausdrücklich als Beibringen bestimmt
und ausgesetzt wurde, und sohin als Ehesteuer gilt, L.R.S. 1574.
2. Alles Vermögen, das die Frau bei der stillschweigenden
Ehesteuersetzung (wo nämlich im Ehevertrag gar Nichts zur
*) Sander, Nutznießung S. 66 ad Nr. 2.