Metadaten : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

§  30.  Die  kirchliche  Trauung  und  der  Brautsegen.
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Da  der  Brautsegen  im  organischen  Zusammenhang  mit  der  Brautmesse ¬
  steht,  so  darf  von  beiden  keines  ohne  das  andere  statthaben; ¬
  der  Brautsegen  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  die  Brautmesse
celebrirt  oder  wenigstens  commemorirt  wird  —  also  nie  außerhalb
der  heiligen  Messe!  —,  wie  umgekehrt  auch  die  Brautmesse  nicht  gefeiert ¬
  oder  commemorirt  werden  darf,  wenn  der  Brautsegen  untersagt  ist.
Daher  hat  wie  der  Brautsegen  so  die  Brautmesse  und  ihre  Commemoration ¬
  zu  unterbleiben:  1.  während  der  verbotenen  Zeit?:
2.  bei  Mischehen3;  3.  wenn  die  Braut“  den  Segen  schon  früher  empfangen
hat.  Als  privilegirte  Votivmesse  richtet  sich  die  Brautmesse  im  allgemeinen
nach  den  für  die  Votivmessen  geltenden  Bestimmungen,  nur  daß  sie  ob
ihr
ir
er  besondern  Wichtigkeit  gewisse  Begünstigungen  genießt.  Daher  ist
die  Brautmesse  zulässig:  an  einem  Ferialtage  (außerhalb  der  verbotenen ¬
  Zeit),  an  einem  festum  simplex,  semiduplex,  duplex  und
duplex  maius;  sie  ist  unzulässig,  darf  aber  commemorirt
werden:  an  Sonntagen
an  Festtagen  erster  und  zweiter  Klasse,  an
der  Octav  (dies  octava)
von  Dreikönig,  Pfingsten  und  Frohnleichnam
und  an  der  Vigil  von  Pfingsten5.  Wenn  die  Brautmesse  gelesen  oder
commemorirt  werden  kann,  muß  sie  es  auch";  sie  hat  weiße  Farbe  und
wenigstens  drei  Orationen  (die  erste  pro  sponso  et  sponsa,  die  zweite
und  dritte  wird  vom  Tagesofficium  genommen),  kein  Gloria  und  Credo'
am  Schlusse  trifft  Benedicamus  Domino  und  das  Evangelium  Johannis; ¬
  die  Präfation  ist  im  Ferialton  zu  singen.  Zwischen  Pater
noster  und  Libera  spricht  der  Priester  auf  der  Epistelseite,  den  vor  dem
Altare  knieenden  Brautleuten  zugewandt  (manibus  iunctis),  die  im  Missale ¬
  hier  vorgeschriebenen  Gebete  Propitiare  und  Deus  qui  potestate,
Erlag  einer  Taxe  loskaufen  konnte,  das  sogen.  ius  primae  noctis.  Sieh  Schmidt,
lus  primae  noctis.  Freiburg  i.  Br.  1881.
S.  C.  C.  13.  Iulii  1630.  S.  C.  Rit.  7.  Sept.  1850,  23.  Iunii  1853,  14.  Aug.
1858.  Das  von  der  S.  C.  R.  1.  Sept.  1838  für  Eichstätt  ertheilte  Indult,  den
Brautsegen  außerhalb  der  heiligen  Messe  zu  ertheilen,  wurde  am  26.  März  1859
zurückgenommen  (Instr.  Eystett.  1.  c.  §  3).  Damit  ist  freilich  der  Brautsegen  in
großen  Städten  für  zahlreiche  Paare  illusorisch  gemacht.
2  S.  C.  Rit.  31.  Aug.  1839  (Acta  S.  Sedis  XXVI,  521).
3  Benedict.  XIV.,  De  syn.  dioec.  1.  6,  c.  5,  n.  5.
S.  C.  Rit.  3.  Martii  1761.  Instr.  Eystett.  1.  c.  §  4.
5  Instr.  Eystett.  1.  c.
S.  C.  de  Prop.  Fide  21.  Sept.  1843  (bei  Gasparri  1.  c.  t.  II,  n.  1041;
Rosset  1.  c.  t.  V,  n.  2909).  Trifft  an  einem  Tage  eine  Trauung  mit  einem  Leichengottesdienst ¬
  zusammen,  so  geht  der  letztere  der  Brautmesse  vor  (S.  C.  de  Prop.  Fide
23.  Sept.  1817,  bei  Gasparri  l.  c.  n.  1017).
*  Gloria  und  Credo  unterbleibt,  auch  wenn  ein  Hochzeitsamt  gesungen  wird
(S.  C.  Rit.  31.  Aug.  1831  bei  Gasparri  l.  c.  n.  1019).
            
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