§ 30. Die kirchliche Trauung und der Brautsegen.
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Da der Brautsegen im organischen Zusammenhang mit der Brautmesse ¬
steht, so darf von beiden keines ohne das andere statthaben; ¬
der Brautsegen darf nur ertheilt werden, wenn die Brautmesse
celebrirt oder wenigstens commemorirt wird — also nie außerhalb
der heiligen Messe! —, wie umgekehrt auch die Brautmesse nicht gefeiert ¬
oder commemorirt werden darf, wenn der Brautsegen untersagt ist.
Daher hat wie der Brautsegen so die Brautmesse und ihre Commemoration ¬
zu unterbleiben: 1. während der verbotenen Zeit?:
2. bei Mischehen3; 3. wenn die Braut“ den Segen schon früher empfangen
hat. Als privilegirte Votivmesse richtet sich die Brautmesse im allgemeinen
nach den für die Votivmessen geltenden Bestimmungen, nur daß sie ob
ihr
ir
er besondern Wichtigkeit gewisse Begünstigungen genießt. Daher ist
die Brautmesse zulässig: an einem Ferialtage (außerhalb der verbotenen ¬
Zeit), an einem festum simplex, semiduplex, duplex und
duplex maius; sie ist unzulässig, darf aber commemorirt
werden: an Sonntagen
an Festtagen erster und zweiter Klasse, an
der Octav (dies octava)
von Dreikönig, Pfingsten und Frohnleichnam
und an der Vigil von Pfingsten5. Wenn die Brautmesse gelesen oder
commemorirt werden kann, muß sie es auch"; sie hat weiße Farbe und
wenigstens drei Orationen (die erste pro sponso et sponsa, die zweite
und dritte wird vom Tagesofficium genommen), kein Gloria und Credo'
am Schlusse trifft Benedicamus Domino und das Evangelium Johannis; ¬
die Präfation ist im Ferialton zu singen. Zwischen Pater
noster und Libera spricht der Priester auf der Epistelseite, den vor dem
Altare knieenden Brautleuten zugewandt (manibus iunctis), die im Missale ¬
hier vorgeschriebenen Gebete Propitiare und Deus qui potestate,
Erlag einer Taxe loskaufen konnte, das sogen. ius primae noctis. Sieh Schmidt,
lus primae noctis. Freiburg i. Br. 1881.
S. C. C. 13. Iulii 1630. S. C. Rit. 7. Sept. 1850, 23. Iunii 1853, 14. Aug.
1858. Das von der S. C. R. 1. Sept. 1838 für Eichstätt ertheilte Indult, den
Brautsegen außerhalb der heiligen Messe zu ertheilen, wurde am 26. März 1859
zurückgenommen (Instr. Eystett. 1. c. § 3). Damit ist freilich der Brautsegen in
großen Städten für zahlreiche Paare illusorisch gemacht.
2 S. C. Rit. 31. Aug. 1839 (Acta S. Sedis XXVI, 521).
3 Benedict. XIV., De syn. dioec. 1. 6, c. 5, n. 5.
S. C. Rit. 3. Martii 1761. Instr. Eystett. 1. c. § 4.
5 Instr. Eystett. 1. c.
S. C. de Prop. Fide 21. Sept. 1843 (bei Gasparri 1. c. t. II, n. 1041;
Rosset 1. c. t. V, n. 2909). Trifft an einem Tage eine Trauung mit einem Leichengottesdienst ¬
zusammen, so geht der letztere der Brautmesse vor (S. C. de Prop. Fide
23. Sept. 1817, bei Gasparri l. c. n. 1017).
* Gloria und Credo unterbleibt, auch wenn ein Hochzeitsamt gesungen wird
(S. C. Rit. 31. Aug. 1831 bei Gasparri l. c. n. 1019).