Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 371, Nr. 3.278. 155
oder ein körperliches Leiden vernachlässigt und deßhalb daran stirbt,*)
alle diese Personen sind selbst die Ursache ihres Todes, allein Nie-
mand wird eine derselben „Selbstmörder" nennen, noch weniger wird
der Franzose hierauf das Wort „se suieider“ anwenden.
Aber auch in demjenigen, welcher im Delirium des Fiebers sich
zum Fenster hinausstürzt oder in der Raserei des Wahnsinns den
Schädel an der Mauer zerschmettert, oder im Zustande völliger
Trunkenheit Etwas vornimmt, was ihm das Leben kostet — soferne
natürlich die Trunkenheit nicht in dieser Absicht herbeigeführt wurde,
— wird man keinen Selbstmörder erblicken und man wird von ihm
nicht sagen: „il s’est suicid^“.
Denn in allen diesen Fällen findet ein Bewußtsein der That
ihrer physischen Beschaffenheit nach nicht statt, und weil derjenige,
welcher die Handlung vornimmt, dieselbe nicht akS gegen fein Leben
gerichtet weiß, liegt eben nicht blos subjektiv keine absichtliche, son-
dern überhaupt objectiv keine gegen das eigene Leben vorgenommene
Handlung rechtlich vor.
In allen diesen Fällen pflegen auch nach allgemeiner Erfahrung
die Lebensversicherungs-Gesellschaften die Auszahlung der Versiche-
rungssumme nicht zu verweigern, wenn auch in ihren Statuten der
Selbstmord oder die Selbstentleibung ausgenommen find.
Anders dagegen verhält es sich, wenn die Handlungs- und
Willensfähigkeit nicht ausgehoben, sondern nur die Geistes- und
Gemüthssphäre getrübt und in eine unrichtige, krankhafte
Thätigkeit versetzt ist.
Wer in einem Anfalle von Schmermuth, wer gedrängt von kör-
perlichen Schmerzen, wer deßhalb, weil er mit seinem geringen Men-
schenverstände keinen Ausweg mehr sieht, wer um einem ihm uner-
träglich scheinenden Zustande oder einem über ihn hereinbrechenden
Verhängnisse zu entgehen, Hand an sein Leben legt, den nennt man
einen Selbstmörder, für den wird das Wort „sv suicider“ ange-
wendet. Es mag ihm immerhin die That nicht zugerechnet wer-
den können, er mag unter Umständen völlig außer Schuld sein, er
wird keine Verurtheilung, sondern Mitleid seiner Nebenmenfchen ver-

*) Vergl. hierüber auch dieses Archiv, Bd. XIII, S. 376.

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