Volltext : Wendt, Otto Heinrich: Unterlassungen und Versäumnisse im bürgerlichen Recht

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Auch  in  dem  Buch  von  Beckh*)  spielt  sie  noch  ihre  Rolle.
Hier  ist  auch  den  Unterlassungsansprüchen  eine  besondere
Erörterung  gewidmet  (S.  70  u.  193),  und  Beckh  kommt
zu  dem  gleichen,  auch  von  mir  zu  vertheidigenden  Ergebniß,
allerdings  nur  auf  Grund  einer  rein  dialektischen  Beweisführung, ¬
  welche  unmittelbar  jenem  Dogma  entnommen  ist.
Nach  seiner  Auffassung  entspricht  es  der  Natur  der  Sache,
daß  jede  Partei  nur  dasjenige  beweist,  was  wirkliche  Thatsache ¬
  ist;  und  wenn  es  im  einzelnen  Fall  auch  sehr  wohl
der  Zweckmäßigkeit  entsprechen  könne,  einer  Partei  die  Beweislast ¬
  hinsichtlich  einer  bestimmten  Negation  aufzuerlegen,
so  könne  das  doch  nicht  die  Regel  bilden.  Nun  werde  bei
den  Unterlassungsansprüchen  dem  Kläger  anscheinend  der
Beweis  einer  Negation,  der  Nichterfüllung,  auferlegt,  aber
in  Wirklichkeit  liege  das  Verhältniß  gerade  umgekehrt  und
die  Nichterfüllung  bedeute  das  Positive,  die  Thatsache.  Die
Zuwiderhandlung  wird  daraufhin  zu  den  anspruchsbejahenden
Thatsachen  gerechnet,  und  das  noch  weiter  damit  gerechtfertigt, ¬
  daß  der  negative  Anspruch  erst  mit  der  Zuwiderhandlung ¬
  konkreten,  thatsächlichen  Inhalt  gewinne.
Bei  dieser  Beweisführung  ist  auffällig  und  ungewöhnlich
jenes  Wort  von  den  den  Anspruch  bejahenden  Thatsachen.
Soll  es  nur  das  Gleiche  ausdrücken  wie  Anspruch  begründend
so  ist  es  ja  entbehrlich  und  nur  irreführend.  Aber  daß  dann
die  Zuwiderhandlung  den  Anspruch  erst  begründet,  ist  mit
jenem  Schlußsatz  doch  noch  nicht  hinreichend  bewiesen.  Was
soll  das  heißen:  der  negative  Anspruch  gewinne  erst  mit  der
Zuwiderhandlung  konkreten,  thatsächlichen  Inhalt?  Hierbei
steht  die  Meinung  im  Hintergrunde,  der  Anspruch  sei  nicht
auf  die  Unterlassung  als  solche  gerichtet,  sondern  auf  Beseitigung ¬
  des  rechtswidrigen  Zustandes,  eventuell  auf  Strafe
Dazu  kommt  noch
im  Fall  künftiger  Zuwiderhandlung.
46)  Beckh,  Die  Beweislast  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
Preisschrift,  München  1899.  Vgl.  besonders  S.  58  ff.
            
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