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Auch in dem Buch von Beckh*) spielt sie noch ihre Rolle.
Hier ist auch den Unterlassungsansprüchen eine besondere
Erörterung gewidmet (S. 70 u. 193), und Beckh kommt
zu dem gleichen, auch von mir zu vertheidigenden Ergebniß,
allerdings nur auf Grund einer rein dialektischen Beweisführung, ¬
welche unmittelbar jenem Dogma entnommen ist.
Nach seiner Auffassung entspricht es der Natur der Sache,
daß jede Partei nur dasjenige beweist, was wirkliche Thatsache ¬
ist; und wenn es im einzelnen Fall auch sehr wohl
der Zweckmäßigkeit entsprechen könne, einer Partei die Beweislast ¬
hinsichtlich einer bestimmten Negation aufzuerlegen,
so könne das doch nicht die Regel bilden. Nun werde bei
den Unterlassungsansprüchen dem Kläger anscheinend der
Beweis einer Negation, der Nichterfüllung, auferlegt, aber
in Wirklichkeit liege das Verhältniß gerade umgekehrt und
die Nichterfüllung bedeute das Positive, die Thatsache. Die
Zuwiderhandlung wird daraufhin zu den anspruchsbejahenden
Thatsachen gerechnet, und das noch weiter damit gerechtfertigt, ¬
daß der negative Anspruch erst mit der Zuwiderhandlung ¬
konkreten, thatsächlichen Inhalt gewinne.
Bei dieser Beweisführung ist auffällig und ungewöhnlich
jenes Wort von den den Anspruch bejahenden Thatsachen.
Soll es nur das Gleiche ausdrücken wie Anspruch begründend
so ist es ja entbehrlich und nur irreführend. Aber daß dann
die Zuwiderhandlung den Anspruch erst begründet, ist mit
jenem Schlußsatz doch noch nicht hinreichend bewiesen. Was
soll das heißen: der negative Anspruch gewinne erst mit der
Zuwiderhandlung konkreten, thatsächlichen Inhalt? Hierbei
steht die Meinung im Hintergrunde, der Anspruch sei nicht
auf die Unterlassung als solche gerichtet, sondern auf Beseitigung ¬
des rechtswidrigen Zustandes, eventuell auf Strafe
Dazu kommt noch
im Fall künftiger Zuwiderhandlung.
46) Beckh, Die Beweislast nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
Preisschrift, München 1899. Vgl. besonders S. 58 ff.