Volltext : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

20
falls  nicht
die  Erfüllung  „ganz"  einem  Andern  überlassen  ist,  bleibt  Substitution -
  im  gebräuchlichen  Sinne  vorliegt  —  der  Schuldner  trotzdem ¬
  Schuldner,  so  daß  also  der  Andre  Erfüllungsdiener  ist.  Unter
den  Personen,  von  denen  §  278  spricht,  einzelne  mit  eigner  Bezeichnung
für  sie  irgend  eine  materiellrechtliche  Besonderhervorzuheben, ¬
  ohne  daß
kann,  ist  zwecklose  Polypragmasie;  zu  weit
heit  nachgewiesen  werden
gehende  Unterscheidungen  fördern  nicht,  sondern  verwirren.
Wo  nun  der  Schuldner  die  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  befugt ¬
  „übertragen“  hat  (Uebertragung  ist  der  technische  Ausdruck  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs),  sind  nur  zwei  Möglichkeiten  denkbar.  Entweder ¬
  er  hat  die  Uebertragung  nicht  gehörig  vorgenommen:  dann  haftet
er  wegen  eignen  Verschuldens  (culpa  in  eligendo),  so  daß  dieser
irfsfrei  gehandelt:
Fall  für  uns  ausscheidet.  Oder  er  hat  dabei  vor
dann  hat  er  die  ihm  obliegende  Verbindlichkeit  vollständig  erfüllt,  das
Schuldverhältnis  ist  erloschen,  soweit  er  daran  beteiligt  war;  wie  kann
er  da  noch  auf  Grund  dieses  Schuldverhältnisses  haften?
Auch  der  zweite  Satz  des  §  6641  und  der  des  §  691  besagt  also
Selbstverständliches.  Dem  Gesetzgeber  ist  das  sehr  wohl  zum  Bewußtsein
gekommen.  In  den  Protokollen  (Bd.  II  S.  355;  S.  395  wird  für  die
entsprechende  Bestimmung  des  Verwahrungsvertrages  darauf  zurückverwiesen) ¬
  ist  die  Darlegung  eines  Kommissionsmitglieds  niedergelegt,
„es  sei  selbstverständlich,  daß  der,  dem  es  erlaubt  sei,  den  ihm  erteilten ¬
  Auftrag  durch  einen  Andern  ausführen  zu  lassen,  bereits  mit
der  Annahme  eines  geeigneten  Substituten  seiner  Verpflichtung  Genüge
leiste;  das  ergebe  sich  aus  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  sowie  aus
dem  Inhalte  des  Vertrages".  Die  folgenden  Ausführungen  lassen  ersehen, ¬
  daß  die  Mehrheit  der  Kommission  diese  Anschauung  billigte,
und  daß  sie  den  Antrag  auf  Streichung  der  uns  hier  interessierenden
Sätze  nur  deshalb  ablehnte,  weil  sie  das  an  sich  Selbstverständliche  und
für  alle  Rechtsverhältnisse  Zutreffende  bei  diesen  beiden  besonders
wichtigen  Verträgen  noch  eigens  „außer  Zweifel  setzen  wollte,  daß
nämlich  die  Substitution  auf  die  Gefahr  desjenigen  gehe,  der  sie  gestattet ¬
  habe"
Wir  müssen  mithin  daran  festhalten,  daß  die  §§  664½  und
691°  nur  Anwendungsfälle  eines  im  Gesetz  nicht  ausgesprochnen  Prinzipes ¬
  sind,  und  dürfen  aus  dessen  ausdrücklicher  Exemplifizierung  in
zwei  Einzelfällen  nicht  etwa  schließen,  daß  es  bei  den  Rechtsverhältnissen ¬
  anders  sei,  bei  denen  dieser  ausdrückliche  Hinweis  auf  das  Prinzip
fehlt.  Freilich  kann  die  Inkonsequenz,  die  darin  liegt,  daß  seine
Folgerungen  das  eine  Mal  gezogen  werden,  das  andre  Mal  nicht,  zu
Bedenken  Anlaß  geben  und  hat  ihn  schon  gegeben.  Um  so  mehr,  als
auffälligerweise  unter  den  Vorschriften  über  den  Auftrag,  die  nach
§  675  entsprechende  Anwendung  auf  einen  Dienst-  oder  Werkvertrag
finden  sollen,  der  eine  Geschäftsbesorgung  zum  Gegenstand  hat,  §  664
nicht  mit  aufgeführt  ist.  Darauf  allein  gründet  Neumann  S.  149
seine  von  der  unsern  abweichende  Meinung.  Doch  scheint  er  selbst  vor
den  Ergebnissen  seiner  Ansicht  zu  erschrecken;  denn  er  fügt  sofort  hinzu,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer