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falls nicht
die Erfüllung „ganz" einem Andern überlassen ist, bleibt Substitution -
im gebräuchlichen Sinne vorliegt — der Schuldner trotzdem ¬
Schuldner, so daß also der Andre Erfüllungsdiener ist. Unter
den Personen, von denen § 278 spricht, einzelne mit eigner Bezeichnung
für sie irgend eine materiellrechtliche Besonderhervorzuheben, ¬
ohne daß
kann, ist zwecklose Polypragmasie; zu weit
heit nachgewiesen werden
gehende Unterscheidungen fördern nicht, sondern verwirren.
Wo nun der Schuldner die Erfüllung seiner Verbindlichkeit befugt ¬
„übertragen“ hat (Uebertragung ist der technische Ausdruck des
bürgerlichen Gesetzbuchs), sind nur zwei Möglichkeiten denkbar. Entweder ¬
er hat die Uebertragung nicht gehörig vorgenommen: dann haftet
er wegen eignen Verschuldens (culpa in eligendo), so daß dieser
irfsfrei gehandelt:
Fall für uns ausscheidet. Oder er hat dabei vor
dann hat er die ihm obliegende Verbindlichkeit vollständig erfüllt, das
Schuldverhältnis ist erloschen, soweit er daran beteiligt war; wie kann
er da noch auf Grund dieses Schuldverhältnisses haften?
Auch der zweite Satz des § 6641 und der des § 691 besagt also
Selbstverständliches. Dem Gesetzgeber ist das sehr wohl zum Bewußtsein
gekommen. In den Protokollen (Bd. II S. 355; S. 395 wird für die
entsprechende Bestimmung des Verwahrungsvertrages darauf zurückverwiesen) ¬
ist die Darlegung eines Kommissionsmitglieds niedergelegt,
„es sei selbstverständlich, daß der, dem es erlaubt sei, den ihm erteilten ¬
Auftrag durch einen Andern ausführen zu lassen, bereits mit
der Annahme eines geeigneten Substituten seiner Verpflichtung Genüge
leiste; das ergebe sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sowie aus
dem Inhalte des Vertrages". Die folgenden Ausführungen lassen ersehen, ¬
daß die Mehrheit der Kommission diese Anschauung billigte,
und daß sie den Antrag auf Streichung der uns hier interessierenden
Sätze nur deshalb ablehnte, weil sie das an sich Selbstverständliche und
für alle Rechtsverhältnisse Zutreffende bei diesen beiden besonders
wichtigen Verträgen noch eigens „außer Zweifel setzen wollte, daß
nämlich die Substitution auf die Gefahr desjenigen gehe, der sie gestattet ¬
habe"
Wir müssen mithin daran festhalten, daß die §§ 664½ und
691° nur Anwendungsfälle eines im Gesetz nicht ausgesprochnen Prinzipes ¬
sind, und dürfen aus dessen ausdrücklicher Exemplifizierung in
zwei Einzelfällen nicht etwa schließen, daß es bei den Rechtsverhältnissen ¬
anders sei, bei denen dieser ausdrückliche Hinweis auf das Prinzip
fehlt. Freilich kann die Inkonsequenz, die darin liegt, daß seine
Folgerungen das eine Mal gezogen werden, das andre Mal nicht, zu
Bedenken Anlaß geben und hat ihn schon gegeben. Um so mehr, als
auffälligerweise unter den Vorschriften über den Auftrag, die nach
§ 675 entsprechende Anwendung auf einen Dienst- oder Werkvertrag
finden sollen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, § 664
nicht mit aufgeführt ist. Darauf allein gründet Neumann S. 149
seine von der unsern abweichende Meinung. Doch scheint er selbst vor
den Ergebnissen seiner Ansicht zu erschrecken; denn er fügt sofort hinzu,