§ 159. I. Beisitz der Witwe.
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Kindern eintreten, muss zuerst die Grenze gezogen werden, innerhalb
welcher diese Rechtsgebilde hier zur Erörterung gelangen können.
Äusserhalb dieser Grenze fallen die Gemeinderschaften, wie sie zwischen ¬
Eltern und Kindern schon in Folge der dem Vermögen innewohnenden ¬
Zweckbestimmung als eines Familiengutes auch bei Lebzeiten ¬
beider Eltern bestehen; hievon war in § 51 die Rede. Hier
bleiben uns die Anwendungsfälle, wo nach Auflösung der Ehe in
Bezug auf das in der Ehe geeint gewesene Vermögen der Eheleute
ein Gemeinderschaftsverhältnis zwischen dem überlebenden Elterntheil
und den Kindern fortgesetzt wird. Diese Gemeinderschaftsbildungen
hängen historisch so sehr mit der Ausbildung der ehelichen Güterrechte ¬
zusammen, dass sie vielfach als Theil des ehelichen Güterrechtes
dargestellt werden. In systematischer Darstellung hat aber ihre
Trennung von demselben keine Schwierigkeit und auch grundsätzlich
sind sie nicht als Bestandtheil desselben zu betrachten, weil sie während ¬
der Ehe sich noch gar nicht wirksam zu äussern brauchen', so
dass ich vorziehe, sie hier zu besprechen. Nur ist dann hier um so
nachdrücklicher in Erinnerung zu behalten, dass sie mit der väterlichen ¬
Gewalt und dem Mundialrechte nichts zu schaffen haben, sondern ¬
familienrechtliche Bildungen auf dem Boden der Gemeinderschaft ¬
sind.
Nicht allen deutschen Rechten gehören solche Gemeinderschaftsbildungen ¬
zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern an.
Doch sind sie weder die nothwendige Consequenz der gesammten
Hand unter Eheleuten noch ausschliesslich in Gesammthandsrechten
entstanden. Sie können im System der Gesammthand unter Eheleuten
vollständig fehlen, und sie können andrerseits bei Güterverbindung
vorkommen, freilich dann in wesentlich andrer Ausgestaltung des zu
Grunde liegenden Gemeinschaftsprincips, als wo sie sich als die Fortsetzung ¬
der Gesammthand darstellen. Am meisten ablehnend gegen
dergleichen Gemeinschaftsgebilde haben sich die in § 147 f. besprochenen ¬
Rechtsgruppen verhalten, das ostfälische Recht und das Recht
der schweizerischen Urcantone. Zwischen dem überlebenden Vater
und den Kindern tritt da gar kein Gemeinderschaftselement in Wirksamkeit, ¬
bei Vorabsterben der Mutter erfolgt die Theilung des während ¬
der Ehe ungezweiten Gutes zwischen Vater und Kindern in
gleicher Weise wie bei unbeerbter Ehe zwischen dem Witwer und den
Verwandten der Frau. Nur behält der Vater nunmehr kraft seiner
1 Man denke an das Recht von Köln, wo die Kinder wälrend bestehender
Ehe noch gar kein Recht an dem Vermögen der Eltern haben.
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