Volltext : Institutionen des Deutschen Privatrechts (2)

§  159.  I.  Beisitz  der  Witwe.
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Kindern  eintreten,  muss  zuerst  die  Grenze  gezogen  werden,  innerhalb
welcher  diese  Rechtsgebilde  hier  zur  Erörterung  gelangen  können.
Äusserhalb  dieser  Grenze  fallen  die  Gemeinderschaften,  wie  sie  zwischen ¬
  Eltern  und  Kindern  schon  in  Folge  der  dem  Vermögen  innewohnenden ¬
  Zweckbestimmung  als  eines  Familiengutes  auch  bei  Lebzeiten ¬
  beider  Eltern  bestehen;  hievon  war  in  §  51  die  Rede.  Hier
bleiben  uns  die  Anwendungsfälle,  wo  nach  Auflösung  der  Ehe  in
Bezug  auf  das  in  der  Ehe  geeint  gewesene  Vermögen  der  Eheleute
ein  Gemeinderschaftsverhältnis  zwischen  dem  überlebenden  Elterntheil
und  den  Kindern  fortgesetzt  wird.  Diese  Gemeinderschaftsbildungen
hängen  historisch  so  sehr  mit  der  Ausbildung  der  ehelichen  Güterrechte ¬
  zusammen,  dass  sie  vielfach  als  Theil  des  ehelichen  Güterrechtes
dargestellt  werden.  In  systematischer  Darstellung  hat  aber  ihre
Trennung  von  demselben  keine  Schwierigkeit  und  auch  grundsätzlich
sind  sie  nicht  als  Bestandtheil  desselben  zu  betrachten,  weil  sie  während ¬
  der  Ehe  sich  noch  gar  nicht  wirksam  zu  äussern  brauchen',  so
dass  ich  vorziehe,  sie  hier  zu  besprechen.  Nur  ist  dann  hier  um  so
nachdrücklicher  in  Erinnerung  zu  behalten,  dass  sie  mit  der  väterlichen ¬
  Gewalt  und  dem  Mundialrechte  nichts  zu  schaffen  haben,  sondern ¬
  familienrechtliche  Bildungen  auf  dem  Boden  der  Gemeinderschaft ¬
  sind.
Nicht  allen  deutschen  Rechten  gehören  solche  Gemeinderschaftsbildungen ¬
  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  Kindern  an.
Doch  sind  sie  weder  die  nothwendige  Consequenz  der  gesammten
Hand  unter  Eheleuten  noch  ausschliesslich  in  Gesammthandsrechten
entstanden.  Sie  können  im  System  der  Gesammthand  unter  Eheleuten
vollständig  fehlen,  und  sie  können  andrerseits  bei  Güterverbindung
vorkommen,  freilich  dann  in  wesentlich  andrer  Ausgestaltung  des  zu
Grunde  liegenden  Gemeinschaftsprincips,  als  wo  sie  sich  als  die  Fortsetzung ¬
  der  Gesammthand  darstellen.  Am  meisten  ablehnend  gegen
dergleichen  Gemeinschaftsgebilde  haben  sich  die  in  §  147  f.  besprochenen ¬
  Rechtsgruppen  verhalten,  das  ostfälische  Recht  und  das  Recht
der  schweizerischen  Urcantone.  Zwischen  dem  überlebenden  Vater
und  den  Kindern  tritt  da  gar  kein  Gemeinderschaftselement  in  Wirksamkeit, ¬
  bei  Vorabsterben  der  Mutter  erfolgt  die  Theilung  des  während ¬
  der  Ehe  ungezweiten  Gutes  zwischen  Vater  und  Kindern  in
gleicher  Weise  wie  bei  unbeerbter  Ehe  zwischen  dem  Witwer  und  den
Verwandten  der  Frau.  Nur  behält  der  Vater  nunmehr  kraft  seiner
1  Man  denke  an  das  Recht  von  Köln,  wo  die  Kinder  wälrend  bestehender
Ehe  noch  gar  kein  Recht  an  dem  Vermögen  der  Eltern  haben.
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