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Diese statistischen Ermittlungen lassen es als eine Pflicht der Gesetzgebung -
erscheinen, jede Bestimmung in den Versicherungsverträgen
auszumerzen, die auch nur im geringsten jemanden dazu verleiten können,
Hand an sich selbst zu legen. Dieser Aufgabe wird der Gesetzgeber nur
dann gerecht, wenn er mit zwingender Kraft bestimmt.
dafs Vereinbarungen, durch welche der Versicherer -
bei Selbstmord erweislich im Zustande der
Zurechnungsfähigkeit die Haftung für die volle
Versicherungssumme übernimmt, nichtig sind. In
zweifelhaften Fällen herrsche das weitgehendste
Entgegenkommen, denn hier verlangt Humanität
und Billigkeit, dafs sich die Wagschale zugunsten
der Hinterbliebenen des Unglücklichen neige.
In der Versammlung des Verbandes der Deutschen Lebensversicherungsgesellschaften ¬
in Schwarzburg, wo ebenfalls der Entwurf beraten
wurde, hielt man die von mir ausgesprochenen Grundsätze für interessant
und sehr beachtenswert; die Praxis sei aber nicht ganz in Übereinstimmung -
mit der Theorie, und man halte es deshalb für einen sehr grofsen
Schaden für die Lebensversicherungsgesellschaften, bei geistiger Zurechnungsfähigkeit ¬
nicht zahlen zu wollen. Man wies ferner auf die zu erwartenden -
unzähligen Prozesse hin, „da ja die Frage, ob Zurechnungsfähigkeit -
vorliege oder nicht, in der Praxis äufserst schwierig zu entscheiden -
sei. Diese Bedenken hätten im Reichs-Justizamt mit dazu beigetragen, ¬
die Bestimmungen, so wie der Entwurf sie enthalte, zu fassen.
Die gemachten Einwände habe ich wiederholt einer eingehenden Prüfung ¬
unterzogen, aber auch heute bin ich der Ansicht, dafs denselben
keine Bedeutung und keine Berechtigung beigemessen werden kann, und
glaube, dafs man im Reichs-Justizamt nur um deswillen die im Entwurf
niedergelegte Meinung vertreten hat, weil keine gegenteiligen Anschauungen -
zum Ausdruck gebracht worden sind, und weil man die Gefahr, -
welche die jetzige Fassung des Gesetzes in sich birgt, nicht klar
erkannt hat. Zu dieser Frage Stellung zu nehmen, ist nicht nur
Aufgabe der Lebensversicherungspraktiker, deren Urteil gar zu leicht
durch Geschäftsrücksichten und langjährige Übung einseitig beeinflufst
wird, sondern in erster Linie des Vereins für Versicherungs-Wissen
schaft. Ihm liegt es ob, vom Standpunkt des Rechts und der Moral die
Frage einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und Sorge zu tragen,
dais das Gesetz Schutz gegen spekulative Ausbeutung gewährt. Erläfst
der Gesetzgeber ein dahin zielendes Verbot, so entfällt sofort der Wettbewerb -
unter allen bei uns in Deutschland arbeitenden Gesellschaften in
bezug auf die Selbstmordfrage, und den berechtigten Interessen beider
Vertragsparteien wird dadurch die nötige Berücksichtigung geschenkt.
Nach meiner Ansicht läfst sich ein gröfseres Unrecht gegen die Gesellschaft -
sowohl wie gegen die bei ihr Versicherten gar nicht denken als
die Zahlung der vollen Versicherungssumme bei einem in zurechnungs
fähigem Zustande verübten Selbstmord nach zwei- oder mehrjähriger
Wartezeit. Vor wenigen Tagen wurde ein bei meiner Gesellschaft Versicherter, -
den Revolver in der Hand, im Frackanzug tot im Bette
liegend aufgefunden. Neben ihm lag die mit einem weissen Gesellschaftskleide ¬
bekleidete Leiche seiner
Frau. Die letztere hatte einen