Volltext : Kritik des Gesetzentwurfs über den Versicherungsvertrag

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Diese  statistischen  Ermittlungen  lassen  es  als  eine  Pflicht  der  Gesetzgebung -
  erscheinen,  jede  Bestimmung  in  den  Versicherungsverträgen
auszumerzen,  die  auch  nur  im  geringsten  jemanden  dazu  verleiten  können,
Hand  an  sich  selbst  zu  legen.  Dieser  Aufgabe  wird  der  Gesetzgeber  nur
dann  gerecht,  wenn  er  mit  zwingender  Kraft  bestimmt.
dafs  Vereinbarungen,  durch  welche  der  Versicherer -
  bei  Selbstmord  erweislich  im  Zustande  der
Zurechnungsfähigkeit  die  Haftung  für  die  volle
Versicherungssumme  übernimmt,  nichtig  sind.  In
zweifelhaften  Fällen  herrsche  das  weitgehendste
Entgegenkommen,  denn  hier  verlangt  Humanität
und  Billigkeit,  dafs  sich  die  Wagschale  zugunsten
der  Hinterbliebenen  des  Unglücklichen  neige.
In  der  Versammlung  des  Verbandes  der  Deutschen  Lebensversicherungsgesellschaften ¬
  in  Schwarzburg,  wo  ebenfalls  der  Entwurf  beraten
wurde,  hielt  man  die  von  mir  ausgesprochenen  Grundsätze  für  interessant
und  sehr  beachtenswert;  die  Praxis  sei  aber  nicht  ganz  in  Übereinstimmung -
  mit  der  Theorie,  und  man  halte  es  deshalb  für  einen  sehr  grofsen
Schaden  für  die  Lebensversicherungsgesellschaften,  bei  geistiger  Zurechnungsfähigkeit ¬
  nicht  zahlen  zu  wollen.  Man  wies  ferner  auf  die  zu  erwartenden -
  unzähligen  Prozesse  hin,  „da  ja  die  Frage,  ob  Zurechnungsfähigkeit -
  vorliege  oder  nicht,  in  der  Praxis  äufserst  schwierig  zu  entscheiden -
  sei.  Diese  Bedenken  hätten  im  Reichs-Justizamt  mit  dazu  beigetragen, ¬
  die  Bestimmungen,  so  wie  der  Entwurf  sie  enthalte,  zu  fassen.
Die  gemachten  Einwände  habe  ich  wiederholt  einer  eingehenden  Prüfung ¬
  unterzogen,  aber  auch  heute  bin  ich  der  Ansicht,  dafs  denselben
keine  Bedeutung  und  keine  Berechtigung  beigemessen  werden  kann,  und
glaube,  dafs  man  im  Reichs-Justizamt  nur  um  deswillen  die  im  Entwurf
niedergelegte  Meinung  vertreten  hat,  weil  keine  gegenteiligen  Anschauungen -
  zum  Ausdruck  gebracht  worden  sind,  und  weil  man  die  Gefahr, -
  welche  die  jetzige  Fassung  des  Gesetzes  in  sich  birgt,  nicht  klar
erkannt  hat.  Zu  dieser  Frage  Stellung  zu  nehmen,  ist  nicht  nur
Aufgabe  der  Lebensversicherungspraktiker,  deren  Urteil  gar  zu  leicht
durch  Geschäftsrücksichten  und  langjährige  Übung  einseitig  beeinflufst
wird,  sondern  in  erster  Linie  des  Vereins  für  Versicherungs-Wissen
schaft.  Ihm  liegt  es  ob,  vom  Standpunkt  des  Rechts  und  der  Moral  die
Frage  einer  eingehenden  Prüfung  zu  unterziehen  und  Sorge  zu  tragen,
dais  das  Gesetz  Schutz  gegen  spekulative  Ausbeutung  gewährt.  Erläfst
der  Gesetzgeber  ein  dahin  zielendes  Verbot,  so  entfällt  sofort  der  Wettbewerb -
  unter  allen  bei  uns  in  Deutschland  arbeitenden  Gesellschaften  in
bezug  auf  die  Selbstmordfrage,  und  den  berechtigten  Interessen  beider
Vertragsparteien  wird  dadurch  die  nötige  Berücksichtigung  geschenkt.
Nach  meiner  Ansicht  läfst  sich  ein  gröfseres  Unrecht  gegen  die  Gesellschaft -
  sowohl  wie  gegen  die  bei  ihr  Versicherten  gar  nicht  denken  als
die  Zahlung  der  vollen  Versicherungssumme  bei  einem  in  zurechnungs
fähigem  Zustande  verübten  Selbstmord  nach  zwei-  oder  mehrjähriger
Wartezeit.  Vor  wenigen  Tagen  wurde  ein  bei  meiner  Gesellschaft  Versicherter, -
  den  Revolver  in  der  Hand,  im  Frackanzug  tot  im  Bette
liegend  aufgefunden.  Neben  ihm  lag  die  mit  einem  weissen  Gesellschaftskleide ¬
  bekleidete  Leiche  seiner
Frau.  Die  letztere  hatte  einen
            
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