Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit.
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von 1688 erst recht, daß 1699 mit „Eltern" einfach Vater und
Mutter gemeint sind, und daß dort für beide, namentlich aber für
die Mutter verlangt wird Zugehörigkeit zu einem stiftsmäßigen Ge-
schlecht oder, was dasselbe ist, volle Stiftsfähigkeit. Ausgeschlossen
ist es auch, bei Heranziehung der Testamentsstellen von 1688 unter
„Eltern" der Stiftungsurkunde von 1699 etwa schon das ganze
Geschlecht zu verstehen, also die Eltern als die einzigen in Betracht
kommenden Ahnen oder, wie es sonst formuliert worden ist, als die
obersten Ahnen zu erklären. Denn das Geschlecht der Frau soll nach
dem Entwurf von 1688 stiftsmäßig sein. Man muß also noch hinter
die Frau zurückgreifen. Sie gehört nicht zur obersten Ahnenreihe.
Ausgeschlossen ist es ferner, der Frau auch nur die Eltern-
generation auf der Ahnentafel anzuweisen. Sie gehört ins
erste Quartier. Es handelt sich in der fraglichen Verfügung um ihre
eigene Qualifikation, nicht um die Qualifikation ihres Sohnes.
Die „Muetter" soll stiftsmäßigen Geschlechts, d. h. eben stiftsfähig
sein. Unter einer solchen Mutter etwa eine solche zu verstehen, die
erst den Kindern Stiftsmäßigkeit verschafft, ist überhaupt unmöglich.
II. Es ist auch — um die streitige Stelle von 1699 zu erklären
— eingehend erörtert worden, ob nach dem Testament von 1688
bei gräflichen und freiherrlichen Damen von der Stifts-
mäßigkeit, Stiftsfähigkeit abzusehen sei. Die Sache ist ja
eigentlich bedeutungslos, da eine hierauf bezügliche Wendung in der
endlichen Verfügung von 1699 nicht vorkommt. Da die Frage aber
nun einmal Gegenstand der Diskussion geworden ift41), und da namentlich
auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Breslau vom 19. Februar
1910 (OLG II) sich mit einigem Nachdruck darauf eingelassen hat
so möchte auch ich hieran nicht vorübergehen. Die Antwort auf die
Frage bietet aber auf alle Fälle wieder nur eine Bestärkung des bis-
herigen Ergebnisses: Nach dem Testament von 1699 muß die
Mutter des Folgers im vollsten Sinne stiftsfähig sein. In
Betracht kommt:
1. Testament von 1688 S. 117 f. (ich kann nur nach den An-
gaben des Oberlandesgerichts resp. Rauchs S. 758 f. zitieren, da mir
das Testament nicht zugänglich war). Hier wird vom Folger ver-
") K. Rauch a.a.O. S. 758f.
Stiftsmäßigkeit und Stiftsfähigkeit.
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von 1688 erst recht, daß 1699 mit „Eltern" einfach Vater und
Mutter gemeint sind, und daß dort für beide, namentlich aber für
die Mutter verlangt wird Zugehörigkeit zu einem stiftsmäßigen Ge-
schlecht oder, was dasselbe ist, volle Stiftsfähigkeit. Ausgeschlossen
ist es auch, bei Heranziehung der Testamentsstellen von 1688 unter
„Eltern" der Stiftungsurkunde von 1699 etwa schon das ganze
Geschlecht zu verstehen, also die Eltern als die einzigen in Betracht
kommenden Ahnen oder, wie es sonst formuliert worden ist, als die
obersten Ahnen zu erklären. Denn das Geschlecht der Frau soll nach
dem Entwurf von 1688 stiftsmäßig sein. Man muß also noch hinter
die Frau zurückgreifen. Sie gehört nicht zur obersten Ahnenreihe.
Ausgeschlossen ist es ferner, der Frau auch nur die Eltern-
generation auf der Ahnentafel anzuweisen. Sie gehört ins
erste Quartier. Es handelt sich in der fraglichen Verfügung um ihre
eigene Qualifikation, nicht um die Qualifikation ihres Sohnes.
Die „Muetter" soll stiftsmäßigen Geschlechts, d. h. eben stiftsfähig
sein. Unter einer solchen Mutter etwa eine solche zu verstehen, die
erst den Kindern Stiftsmäßigkeit verschafft, ist überhaupt unmöglich.
II. Es ist auch — um die streitige Stelle von 1699 zu erklären
— eingehend erörtert worden, ob nach dem Testament von 1688
bei gräflichen und freiherrlichen Damen von der Stifts-
mäßigkeit, Stiftsfähigkeit abzusehen sei. Die Sache ist ja
eigentlich bedeutungslos, da eine hierauf bezügliche Wendung in der
endlichen Verfügung von 1699 nicht vorkommt. Da die Frage aber
nun einmal Gegenstand der Diskussion geworden ift41), und da namentlich
auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Breslau vom 19. Februar
1910 (OLG II) sich mit einigem Nachdruck darauf eingelassen hat
so möchte auch ich hieran nicht vorübergehen. Die Antwort auf die
Frage bietet aber auf alle Fälle wieder nur eine Bestärkung des bis-
herigen Ergebnisses: Nach dem Testament von 1699 muß die
Mutter des Folgers im vollsten Sinne stiftsfähig sein. In
Betracht kommt:
1. Testament von 1688 S. 117 f. (ich kann nur nach den An-
gaben des Oberlandesgerichts resp. Rauchs S. 758 f. zitieren, da mir
das Testament nicht zugänglich war). Hier wird vom Folger ver-
") K. Rauch a.a.O. S. 758f.