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Ufucapion noch nicht vollendet sei); was Anderen ein hochst
auffallendes Problem zu sein schien, auch übersehen wurde,
wenn es gleich nicht bestritten werden konnte*): so ist man doch
weit davon entfernt gewesen, den Grund und die Bedeutung
dieses Eigenthums richtig zu verstehen, und, was dabei das
Wichtigste ist, von dem geschichtlichen Principe aus die einzelnen ¬
Anwendungen aufzufassen.
Grade am meisten scheint v. Savigny die Zeitgenossen
von dem richtigen Wege abgeleitet zu haben, der in seiner Abhandlung ¬
über die Lehre des Besitzes manche unsere Materie betreffende ¬
Gegenstände berührt, und dabei von einem unrichtigen
Gesichtspunkte ausgegangen ist. Zunächst über den Fruchtgenuß ¬
des bonae fidei possessor hat v. Savigny von der gewöhnlichen ¬
Theorie abweichende Ansichten vorgetragen3). Diese,
Backe diss. bonae fidei possessor quemadmodum fructus suos
faciat? (Berol, 1825) pag. 76.; Zimmern im Rhein. Museum ¬
a. a. O.
3) v. Savigny das Recht des Besitzes §. 3. (2) sagt: „wegen
„der publicianischen Klage, die schon jetzt mit ihm (nemlich dem
„Besitze) verbunden ist, gelte er selbst schon als Eigen„thum." ¬
Dieser Umstand ist a. a. O. selbst genauer dahin bestimmt:
es sei kein practischer Jerthum zu befürchten, wenn man
diese Art des Eigenthums, wie die Usucapion, als eine Folge des
bloßen Besitzes betrachte, es sei dabei, da die actio Publiciana im
neueren Rechte der rei vindicatio immer näher gekommen sei, eigentlich ¬
nicht mehr vom bloßen Besitze die Rede, sondern es sei ein
ähnliches Berhältniß, wie wenn durch Occupation und Tradition
das wahre Eigenthum erworben werde. Auch hätten in dieser Hinsicht =
von jeher die meisten Juristen den Besitz als Eigenthum behandelt. =
Der Ausdruck publicianisches Eigenthum, welchen v.
Savigny a. a. O. §. 3. (3) in Betreff der Früchte, die vom
bonae fidei possessor gewonnen werden, gebraucht, ist nur eine
anderweitige Bezeichnung derselben Sache.
4) Man hat dieses sogar ein civilistisches Mährchen genannt.
Das Recht des Besitzes §. 3. (3) und §. 22. a. v. Sapigny
5)
geht bekänntlich davon aus, das Recht an den Früchten sei nichts
anderes, als publicianisches Eigenthum, bezogen auf die allgemeine