Volltext : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

—  2  —
l
Ufucapion  noch  nicht  vollendet  sei);  was  Anderen  ein  hochst
auffallendes  Problem  zu  sein  schien,  auch  übersehen  wurde,
wenn  es  gleich  nicht  bestritten  werden  konnte*):  so  ist  man  doch
weit  davon  entfernt  gewesen,  den  Grund  und  die  Bedeutung
dieses  Eigenthums  richtig  zu  verstehen,  und,  was  dabei  das
Wichtigste  ist,  von  dem  geschichtlichen  Principe  aus  die  einzelnen ¬
  Anwendungen  aufzufassen.
Grade  am  meisten  scheint  v.  Savigny  die  Zeitgenossen
von  dem  richtigen  Wege  abgeleitet  zu  haben,  der  in  seiner  Abhandlung ¬
  über  die  Lehre  des  Besitzes  manche  unsere  Materie  betreffende ¬
  Gegenstände  berührt,  und  dabei  von  einem  unrichtigen
Gesichtspunkte  ausgegangen  ist.  Zunächst  über  den  Fruchtgenuß ¬
  des  bonae  fidei  possessor  hat  v.  Savigny  von  der  gewöhnlichen ¬
  Theorie  abweichende  Ansichten  vorgetragen3).  Diese,
Backe  diss.  bonae  fidei  possessor  quemadmodum  fructus  suos
faciat?  (Berol,  1825)  pag.  76.;  Zimmern  im  Rhein.  Museum ¬
  a.  a.  O.
3)  v.  Savigny  das  Recht  des  Besitzes  §.  3.  (2)  sagt:  „wegen
„der  publicianischen  Klage,  die  schon  jetzt  mit  ihm  (nemlich  dem
„Besitze)  verbunden  ist,  gelte  er  selbst  schon  als  Eigen„thum." ¬
  Dieser  Umstand  ist  a.  a.  O.  selbst  genauer  dahin  bestimmt:
  es  sei  kein  practischer  Jerthum  zu  befürchten,  wenn  man
diese  Art  des  Eigenthums,  wie  die  Usucapion,  als  eine  Folge  des
bloßen  Besitzes  betrachte,  es  sei  dabei,  da  die  actio  Publiciana  im
neueren  Rechte  der  rei  vindicatio  immer  näher  gekommen  sei,  eigentlich ¬
  nicht  mehr  vom  bloßen  Besitze  die  Rede,  sondern  es  sei  ein
ähnliches  Berhältniß,  wie  wenn  durch  Occupation  und  Tradition
das  wahre  Eigenthum  erworben  werde.  Auch  hätten  in  dieser  Hinsicht =
  von  jeher  die  meisten  Juristen  den  Besitz  als  Eigenthum  behandelt. =

Der  Ausdruck  publicianisches  Eigenthum,  welchen  v.
Savigny  a.  a.  O.  §.  3.  (3)  in  Betreff  der  Früchte,  die  vom
bonae  fidei  possessor  gewonnen  werden,  gebraucht,  ist  nur  eine
anderweitige  Bezeichnung  derselben  Sache.
4)  Man  hat  dieses  sogar  ein  civilistisches  Mährchen  genannt.
Das  Recht  des  Besitzes  §.  3.  (3)  und  §.  22.  a.  v.  Sapigny
5)
geht  bekänntlich  davon  aus,  das  Recht  an  den  Früchten  sei  nichts
anderes,  als  publicianisches  Eigenthum,  bezogen  auf  die  allgemeine
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer