Full text : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

Tadartt

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über  ausgedrückte  Eigenschaften  unter  der  Bedingung
gleich,  daß  der  Irrthum  nicht  durch  eigenes  grobes  oder
mäßiges  Versehen  des  Jrrenden  veranlaßt  worden  ist  18
2)  Wenn  von  einer  Gattung  die  Rede,  und  man
zwar  über  dieselbe  einig  ist,  aber  über  die  Quantität  irrt.
„Hier  ist  zu  unterscheiden.  Bei  einseitigen  Verträgen  gilt
der  Vertrag  auf  die  niedrigste  Summe.  Wenn  z.  B.  Jemand ¬
  50  zu  versprechen  und  der  Andere  30  zu  acceptiren
Ist
im  Sinne  hat,  so  ist  der  Vertrag  auf  30  gültig  12)
der  Vertrag  aber  zweiseitig,  so  kann  er  nach  Verschiedenheit ¬
  des  Falles  gültig  oder  auch  ungültig  sein.  Bezieht
sich  der  Irrthum  auf  das  Pretium,  so  ist  der  Vertrag
ungültig,  wenn  in  der  Meinung,  daß  man  übereinstimme,
weniger  versprochen  wird  als  gefordert  ist,  denn  hier  fehlt
noch  die  Willensübereinstimmung;  wenn  aber  in  der  Meinung, ¬
  daß  soviel  verlangt  worden,  mehr  versprochen  als
gefordert  worden,  so  gilt  der  Vertrag  auf  die  mindere
Summe;  denn  hier  ist  die  Willensübereinstimmung  auf
Höhe  der  contrahirten  Summe  wirklich  vorhanden  1).  Betrifft =
  dagegen  der  Irrthum  die  Sache,  so  muß  man  das
bestimmte  Individium  mit  beigefügter  Quantität  unterscheiden ¬
  von  der  bestimmten  Quantität  allein.  3.  B.  es  verkauft ¬
  Jemand  50  Morgen  Land,  ohne  nähere  Bestimmung
des  Ackerstücks.  Hier  ist  der  Irrthum  wesentlich,  wenn
nicht  50  M.  gegeben  werden  können,  doch  wird  der  Ver¬Ver
 ¬
  nach  Pr.  Recht  durch  die  Annahme  gültig  16).
kauft  Jemand  aber  ein  bestimmtes  Landgut,  und  sagt  dabei, =
  daß  es  50  M.  enthalte,  so  gilt  der  Vertrag,  und
es  muß  nur  Ersatz  für  das  Fehlende  geleistet  werden,
13)  A.  L.  R.  1,  4  §.  77.  81.  82.
14)  L.  1  §.  4  u.  5  D.  de  verb.  oblig.  (XLV,  1.).
15)  L.  52  D.  locati  (XIX,  2.).
16)  A.  L.  R.  1,  11  §.  207—211.  —  L.  120  D.  de  verb.
oblig.  (XLV.  1.).
            
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