Tadartt
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über ausgedrückte Eigenschaften unter der Bedingung
gleich, daß der Irrthum nicht durch eigenes grobes oder
mäßiges Versehen des Jrrenden veranlaßt worden ist 18
2) Wenn von einer Gattung die Rede, und man
zwar über dieselbe einig ist, aber über die Quantität irrt.
„Hier ist zu unterscheiden. Bei einseitigen Verträgen gilt
der Vertrag auf die niedrigste Summe. Wenn z. B. Jemand ¬
50 zu versprechen und der Andere 30 zu acceptiren
Ist
im Sinne hat, so ist der Vertrag auf 30 gültig 12)
der Vertrag aber zweiseitig, so kann er nach Verschiedenheit ¬
des Falles gültig oder auch ungültig sein. Bezieht
sich der Irrthum auf das Pretium, so ist der Vertrag
ungültig, wenn in der Meinung, daß man übereinstimme,
weniger versprochen wird als gefordert ist, denn hier fehlt
noch die Willensübereinstimmung; wenn aber in der Meinung, ¬
daß soviel verlangt worden, mehr versprochen als
gefordert worden, so gilt der Vertrag auf die mindere
Summe; denn hier ist die Willensübereinstimmung auf
Höhe der contrahirten Summe wirklich vorhanden 1). Betrifft =
dagegen der Irrthum die Sache, so muß man das
bestimmte Individium mit beigefügter Quantität unterscheiden ¬
von der bestimmten Quantität allein. 3. B. es verkauft ¬
Jemand 50 Morgen Land, ohne nähere Bestimmung
des Ackerstücks. Hier ist der Irrthum wesentlich, wenn
nicht 50 M. gegeben werden können, doch wird der Ver¬Ver
¬
nach Pr. Recht durch die Annahme gültig 16).
kauft Jemand aber ein bestimmtes Landgut, und sagt dabei, =
daß es 50 M. enthalte, so gilt der Vertrag, und
es muß nur Ersatz für das Fehlende geleistet werden,
13) A. L. R. 1, 4 §. 77. 81. 82.
14) L. 1 §. 4 u. 5 D. de verb. oblig. (XLV, 1.).
15) L. 52 D. locati (XIX, 2.).
16) A. L. R. 1, 11 §. 207—211. — L. 120 D. de verb.
oblig. (XLV. 1.).