IV. § 4. Qualificirte Gründung. Fortsetzung. Neue Vorschläge. 171
diesem Wege ohne Mühe erreichen könnten. Sie dürften dann,
nachdem sie der Gesellschaft die betreffenden Anlagen übereignet ¬
hätten, ihre Actien ohne Störung verkaufen, während
die wahre Sachlage vielleicht erst bei der nächsten Bilanz ent
hüllt würde. Es soll keineswegs gesagt sein, dass man sich
Seitens des Handelsstandes solcher Manipulationen leicht versehen ¬
könne; im Gegentheil, das Bewusstsein, dass in dem angedeuteten ¬
Verfahren eine Verleitung der Vorstandsmitglieder
zur strafbaren Untreue liegen könnte, würde anständige
Geschäftsleute von solchen Combinationen unbedingt zurückhalten. ¬
Indess, wenn einmal Vorsichtsmassregeln getroffen
werden sollen, so müssen sie vollständig sein, und gegenüber der
in's Auge gefassten Gefahr eine geschlossene Reihe bilden.
Daher sind auch die selteneren Fälle mit in Betracht zu ziehen.
Die Erkenntniss, dass nach dieser Richtung ebenfalls Schutz
maassregeln erforderlich seien, ist schon in dem Wiener'schen
Gutachten zum Ausdruck gebracht. Wiener will (was oben
bei der Darstellung seiner Vorschläge mit Absicht übergangen
wurde, weil es besser hier anzuknüpfen ist), gegen diese
Eventualität durch eine, seinem Art. 209b in letzter Linie
angefügte Anordnung helfen. Er proponirt unter Bezug
nahme auf den von ihm vorgeschlagenen Prospect folgende
ti
Besummung:
«Will die Gesellschaft innerhalb des ersten Jahres
nach ihrer Errichtung Anlagen oder sonstige Vermögensstücke
übernehmen, so wird die gedachte Uebernahme ¬
erst dann rechtsverbindlich, wenn Seitens des
derzeitigen Aufsichtsraths und Vorstandes der Gesellschaft ¬
ein gleicher Bericht unter Angabe derselben
Thatsachen in der angegebenen Weise in den Gesellschaftsblättern ¬
veröffentlicht worden ist».
Und was die Haftbarkeit betrifft, so schlägt er vor:
«In gleicher Weise, wie die Gründer, haften diejenigen ¬
Mitglieder des Aufsichtsraths und Vorstandes,
Anfang auf den Actienverkauf, den die Gründer als Vorstandsmitglieder zu bewirken ¬
suchen. Gelingt er, und kann die Gesellschaft also ihren Zweck verfolgen, ¬
so treten auch in England die Gründer zurück, und ein sachverständiger
Vorstand tritt an ihre Stelle.