Contents : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

IV.  §  4.  Qualificirte  Gründung.  Fortsetzung.  Neue  Vorschläge.  171
diesem  Wege  ohne  Mühe  erreichen  könnten.  Sie  dürften  dann,
nachdem  sie  der  Gesellschaft  die  betreffenden  Anlagen  übereignet ¬
  hätten,  ihre  Actien  ohne  Störung  verkaufen,  während
die  wahre  Sachlage  vielleicht  erst  bei  der  nächsten  Bilanz  ent
hüllt  würde.  Es  soll  keineswegs  gesagt  sein,  dass  man  sich
Seitens  des  Handelsstandes  solcher  Manipulationen  leicht  versehen ¬
  könne;  im  Gegentheil,  das  Bewusstsein,  dass  in  dem  angedeuteten ¬
  Verfahren  eine  Verleitung  der  Vorstandsmitglieder
zur  strafbaren  Untreue  liegen  könnte,  würde  anständige
Geschäftsleute  von  solchen  Combinationen  unbedingt  zurückhalten. ¬
  Indess,  wenn  einmal  Vorsichtsmassregeln  getroffen
werden  sollen,  so  müssen  sie  vollständig  sein,  und  gegenüber  der
in's  Auge  gefassten  Gefahr  eine  geschlossene  Reihe  bilden.
Daher  sind  auch  die  selteneren  Fälle  mit  in  Betracht  zu  ziehen.
Die  Erkenntniss,  dass  nach  dieser  Richtung  ebenfalls  Schutz
maassregeln  erforderlich  seien,  ist  schon  in  dem  Wiener'schen
Gutachten  zum  Ausdruck  gebracht.  Wiener  will  (was  oben
bei  der  Darstellung  seiner  Vorschläge  mit  Absicht  übergangen
wurde,  weil  es  besser  hier  anzuknüpfen  ist),  gegen  diese
Eventualität  durch  eine,  seinem  Art.  209b  in  letzter  Linie
angefügte  Anordnung  helfen.  Er  proponirt  unter  Bezug
nahme  auf  den  von  ihm  vorgeschlagenen  Prospect  folgende
ti
Besummung:
«Will  die  Gesellschaft  innerhalb  des  ersten  Jahres
nach  ihrer  Errichtung  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke
  übernehmen,  so  wird  die  gedachte  Uebernahme ¬
  erst  dann  rechtsverbindlich,  wenn  Seitens  des
derzeitigen  Aufsichtsraths  und  Vorstandes  der  Gesellschaft ¬
  ein  gleicher  Bericht  unter  Angabe  derselben
Thatsachen  in  der  angegebenen  Weise  in  den  Gesellschaftsblättern ¬
  veröffentlicht  worden  ist».
Und  was  die  Haftbarkeit  betrifft,  so  schlägt  er  vor:
«In  gleicher  Weise,  wie  die  Gründer,  haften  diejenigen ¬
  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  und  Vorstandes,
Anfang  auf  den  Actienverkauf,  den  die  Gründer  als  Vorstandsmitglieder  zu  bewirken ¬
  suchen.  Gelingt  er,  und  kann  die  Gesellschaft  also  ihren  Zweck  verfolgen, ¬
  so  treten  auch  in  England  die  Gründer  zurück,  und  ein  sachverständiger
Vorstand  tritt  an  ihre  Stelle.
            
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